{"id":66175,"date":"2024-02-05T07:18:20","date_gmt":"2024-02-05T05:18:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66175"},"modified":"2024-02-06T03:05:55","modified_gmt":"2024-02-06T01:05:55","slug":"google-cache-loeschungspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/google-cache-loeschungspflicht\/","title":{"rendered":"OLG Mu\u0308nchen: Unterlassungsverfu\u0308gung verpflichtet Websitebetreiber auch zur Lo\u0308schung des (Google-)Cache"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66178\" aria-describedby=\"caption-attachment-66178\" style=\"width: 446px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66178\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240123_Thuesing_OLG-Muenchen-Unterlassungsverfuegung-verpflichtet-Websitebetreiber-auch-zur-Loeschung-der-wettbewerbswidri-621x414.jpg\" alt=\"Google-Cache-L\u00f6schungspflicht\" width=\"446\" height=\"297\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240123_Thuesing_OLG-Muenchen-Unterlassungsverfuegung-verpflichtet-Websitebetreiber-auch-zur-Loeschung-der-wettbewerbswidri-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240123_Thuesing_OLG-Muenchen-Unterlassungsverfuegung-verpflichtet-Websitebetreiber-auch-zur-Loeschung-der-wettbewerbswidri-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240123_Thuesing_OLG-Muenchen-Unterlassungsverfuegung-verpflichtet-Websitebetreiber-auch-zur-Loeschung-der-wettbewerbswidri-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240123_Thuesing_OLG-Muenchen-Unterlassungsverfuegung-verpflichtet-Websitebetreiber-auch-zur-Loeschung-der-wettbewerbswidri-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240123_Thuesing_OLG-Muenchen-Unterlassungsverfuegung-verpflichtet-Websitebetreiber-auch-zur-Loeschung-der-wettbewerbswidri-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/240123_Thuesing_OLG-Muenchen-Unterlassungsverfuegung-verpflichtet-Websitebetreiber-auch-zur-Loeschung-der-wettbewerbswidri-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 446px) 100vw, 446px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66178\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/@solenfeyissa?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Solen Feyissa<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/person-mit-schwarzem-android-smartphone-UWVJaDvXW_c?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen hat k\u00fcrzlich eine Entscheidung zur Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes getroffen, wenn ein Unterlassungsschuldner mehrere unzul\u00e4ssige <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">irref\u00fchrende Aussagen<\/a> auf einer Internetseite nicht aus dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/cache\/\">Cache<\/a> l\u00f6scht. Nach der Entscheidung des OLG M\u00fcnchen ist der Schuldner eines Unterlassungstitels verpflichtet, alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die untersagte Werbung zu beseitigen. Dazu geh\u00f6rt auch die L\u00f6schung der betreffenden Inhalte aus dem Cache der Website oder zumindest eine entsprechende Einwirkung auf Dritte (OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 26.04.2023, Az. <a href=\"https:\/\/medien-internet-und-recht.de\/volltext.php?mir_dok_id=3327\">29 W 1697\/21<\/a>).<\/em><\/p>\n<h2>Irref\u00fchrende Werbeaussagen<\/h2>\n<p>Durch Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I wurden die im Bereich der Herstellung, der Vermarktung und des Vertriebs von Desinfektionsmitteln t\u00e4tigen Antragsgegner im September 2020 zur Unterlassung verschiedener Werbeaussagen in Bezug auf ihre Produkte verurteilt (vgl. LG M\u00fcnchen I, Endurteil vom 7. September 2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20HK%20O%209484\/20\" title=\"4 HK O 9484\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 HK O 9484\/20<\/a>).<\/p>\n<p>Die Aussagen wurden als irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlungen im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG<\/a> gewertet. In den Entscheidungsgr\u00fcnden betonte das Gericht insbesondere, dass immer dann, wenn mit der Gesundheit geworben werde, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen seien. Daher seien gesundheitsbezogene Werbeaussagen nur zul\u00e4ssig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspr\u00e4chen.<\/p>\n<h2>Ordnungsgeld wegen Versto\u00df gegen Unterlassungspflichten<\/h2>\n<p>Zehn Tage nach Erlass des Urteils durch das Landgericht beantragte die Antragstellerin die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsmittels wegen Versto\u00dfes gegen die im Urteil titulierten Unterlassungsverpflichtungen. Das Gericht gab dem Antrag statt und verh\u00e4ngte mit Beschluss vom 18.03.2021 ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 15.000,00 \u20ac (vgl. LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 18.03.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20HK%20O%209484\/20\" title=\"4 HK O 9484\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 HK O 9484\/20<\/a>). Die Antragsgegner und Unterlassungsschuldner haben die verbotenen Werbeaussagen zwar von der Internetseite entfernt. Die Aussagen waren jedoch weiterhin im sogenannten Cache der Internetseite zu finden.<\/p>\n<h2>Unterlassungsschuldner legen sofortige Beschwerde ein<\/h2>\n<p>Mit dieser Entscheidung waren die Antragsgegner offenbar nicht einverstanden, denn sie legten kurz nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses sofortige Beschwerde ein.<\/p>\n<p>Zu ihrer Verteidigung trugen die Antragsgegner vor, dass das Ordnungsgeld zu hoch und ihre eigene Verantwortung f\u00fcr die im Cache verbliebenen Werbeaussagen allenfalls gering sei. Sie h\u00e4tten sich unverz\u00fcglich um die L\u00f6schung der Pressever\u00f6ffentlichungen innerhalb von 14 Tagen bem\u00fcht. Zudem sei der vom UWG u.a. angesprochene und gesch\u00fctzte Kreis der Marktteilnehmer durch das Aufbewahren der Werbeaussagen im Cache \u00fcberhaupt nicht betroffen.<\/p>\n<h2>Keine Kenntnis von Anlegung eines Cache<\/h2>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sollte das Gericht auch ber\u00fccksichtigen, dass der Cache von den Antragsgegnern nicht freiwillig und unwissentlich angelegt wurde. Vielmehr liege dies im Verantwortungsbereich des Serverbetreibers, der auch der L\u00f6schung des \u201eCache-Inhalts\u201c zustimmen m\u00fcsse. Die Beklagten machen geltend, dass sie gleichwohl unverz\u00fcglich die L\u00f6schung des Pufferzugriffs veranlasst h\u00e4tten, nachdem dieser erstmals entdeckt worden sei.<\/p>\n<p>Insgesamt sei daher ein derart drastisches Ordnungsmittel nicht zu verh\u00e4ngen gewesen. Zumal die Antragsgegner als Unterlassungsschuldner von Anfang an bereit und willens gewesen seien, die gerichtlichen Auflagen vom September 2020 zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<h2>OLG M\u00fcnchen: Sofortige Beschwerde unbegr\u00fcndet<\/h2>\n<p>Nachdem das Landgericht M\u00fcnchen I der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, musste das Oberlandesgericht entscheiden. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die sofortige Beschwerde unbegr\u00fcndet sei.<\/p>\n<h2>Nat\u00fcrliche Handlungseinheit durch Unterlassen der vollst\u00e4ndigen L\u00f6schung<\/h2>\n<p>Neben vollstreckungsrechtlichen Fragen befasste sich das Oberlandesgericht auch mit der Thematik einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit durch Unterlassen der vollst\u00e4ndigen L\u00f6schung der Verst\u00f6\u00dfe. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte die Auffassung des Landgerichts, das eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit durch das Unterlassen der vollst\u00e4ndigen L\u00f6schung der Rechtsverletzungen auf der Website der Schuldnerin (einschlie\u00dflich des Caches) und auf dem Facebook-Auftritt der Schuldnerin angenommen hatte.<\/p>\n<p>Allerdings stellte das Oberlandesgericht auch klar, dass nur solche Verhaltensweisen zu einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden k\u00f6nnen, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot versto\u00dfen. Verst\u00f6\u00dfe gegen verschiedene Verbote k\u00f6nnten keine nat\u00fcrliche Handlungseinheit bilden.<\/p>\n<p>Daher lagen nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall drei Verst\u00f6\u00dfe gegen das Urteil vom September 2020 vor.<\/p>\n<h2>Angemessene Ahndung durch das Landgericht<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte auch die H\u00f6he des vom Landgericht festgesetzten Ordnungsgeldes. Die drei Verst\u00f6\u00dfe (keine vollst\u00e4ndige L\u00f6schung &#8211; auch im Cache) mit jeweils 5.000 \u20ac zu ahnden, sei angesichts der Umst\u00e4nde des Einzelfalls angemessen.<\/p>\n<h2>Unterlassungspflicht umfasst auch L\u00f6schung von Cache-Inhalten<\/h2>\n<p>Auch die von der Schuldnerin gegen die Verantwortlichkeit vorgebrachten Einw\u00e4nde \u00fcberzeugten das Oberlandesgericht nicht. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung verpflichte ein Unterlassungstitel den Schuldner auch dazu, etwaige titelwidrige Cache-Inhalte zu l\u00f6schen oder auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden \u00c4u\u00dferungen auch \u00fcber die g\u00e4ngigen Internet-Suchmaschinen nicht mehr erreichbar bzw. abrufbar sind.<\/p>\n<p>Ein Schuldner m\u00fcsse daher auch daf\u00fcr Sorge tragen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Titel vollst\u00e4ndig nachkomme, so das Gericht. Insoweit habe er f\u00fcr Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit einzustehen und k\u00f6nne sich nicht auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum berufen.<\/p>\n<h2>Fazit: Schuldner muss alles in seiner Macht stehende veranlassen<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen steht im Einklang mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung zur Frage des Umfangs von Unterlassungspflichten.<\/p>\n<p>Zutreffend wurde festgestellt, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen entweder selbst zu treffen oder durch Dritte treffen zu lassen. Die Pflicht zur Einwirkung auf Dritte bezieht sich nicht nur auf vom Schuldner beauftragte Personen, sondern auch auf selbst\u00e4ndig handelnde Dritte.<\/p>\n<p>Im Falle einer irref\u00fchrenden \u00c4u\u00dferung auf einer Internetseite geh\u00f6ren zu den erforderlichen Ma\u00dfnahmen nicht nur die L\u00f6schung der \u00c4u\u00dferung, sondern auch die Entfernung der \u00c4u\u00dferung aus dem Cache der Internetseite. Sei es durch eigene L\u00f6schung oder durch Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Verantwortlichen, z.B. der Suchmaschine Google.<\/p>\n<p>Insgesamt unterstreicht diese Unterscheidung noch einmal die Verpflichtung eines Unterlassungsschuldners, trotz fehlender technischer Kenntnisse alles zu tun, um den Verpflichtungen aus einem Unterlassungstitel nachzukommen.<\/p>\n<h2>Update: Google-Cache wird eingestellt<\/h2>\n<p>Schon seit Wochen h\u00e4ufen sich Beschwerden von Nutzern, die in den Suchmaschinenergebnissen von Google keine Links zum Google-Cache mehr vorfinden. <a href=\"https:\/\/www.golem.de\/news\/kein-weg-zurueck-der-google-cache-wird-eingestellt-2402-181845.html#:~:text=Nun%20wurde%20die%20Einstellung%20dieses,%C3%A4ltesten%20Funktionen%20von%20Google%20Search.\">Nun wurde die Einstellung dieses Features offiziell best\u00e4tigt<\/a>: &#8220;Ja, es wurde entfernt&#8221;, schrieb Danny Sullivan, Googles PR-Verantwortlicher f\u00fcr Google Search, am Donnerstag auf X. Er selbst halte die Einstellung f\u00fcr traurig, der Cache sei schlie\u00dflich eine der \u00e4ltesten Funktionen von Google Search.<\/p>\n<h2>Bing und Yahoo sind jedoch weiter gef\u00e4hrlich<\/h2>\n<p>Die Abschaffung der Zwischenspeicherung im Google-Cache f\u00fchrt dazu, dass in diesem Zusammenhang auch keine Rechtsverletzungen mehr auftreten werden. Nicht vergessen werden darf allerdings, dass neben Google weitere Suchmaschinen existieren, die Inhalte aus dem Netz indexieren und einen entsprechenden Zwischenspeicher vorhalten. Als Beispiel sollen hier nur Bing und Yahoo genannt werden. Unterlassungsschuldner m\u00fcssen also nach wie vor mehr tun, als die Rechtsverletzungen lediglich von ihrer eigenen Seite zu entfernen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen hat k\u00fcrzlich eine Entscheidung zur Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes getroffen, wenn ein Unterlassungsschuldner mehrere unzul\u00e4ssige irref\u00fchrende Aussagen auf einer Internetseite nicht aus dem Cache l\u00f6scht. Nach der Entscheidung des OLG M\u00fcnchen ist der Schuldner eines Unterlassungstitels verpflichtet, alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die untersagte Werbung zu beseitigen. 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