{"id":66082,"date":"2024-01-08T07:36:01","date_gmt":"2024-01-08T05:36:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66082"},"modified":"2025-04-10T17:49:57","modified_gmt":"2025-04-10T15:49:57","slug":"kg-verbietet-taliban-tweet-von-julian-reichelt-zu-recht-was-reichelt-jetzt-tun-kann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/kg-verbietet-taliban-tweet-von-julian-reichelt-zu-recht-was-reichelt-jetzt-tun-kann\/","title":{"rendered":"KG verbietet &#8220;Taliban&#8221;-Tweet von Julian Reichelt \u2013 Zu Recht? Wie geht es weiter?"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-66083 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/526A2661-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"555\" height=\"370\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/526A2661-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/526A2661-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/526A2661-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/526A2661-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/526A2661.jpg 1350w\" sizes=\"(max-width: 555px) 100vw, 555px\" \/>Unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Victoria Th\u00fcsing und ich durften in der Zeitschrift Kommunikation &amp; Recht (K&amp;R) eine aktuelle \u2013 jedenfalls in den sozialen Medien viel beachtete \u2013 Entscheidung <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/KuR_01_24_Beitrag_Lampmann_Thuesing.pdf\">kommentieren<\/a>.<\/p>\n<h2>KG verbietet Reichelt-Tweet<\/h2>\n<p>Das KG Berlin hat im November 2023 eine Entscheidung des LG abge\u00e4ndert, das einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung der Bundesrepublik Deutschland gegen den fr\u00fcheren &#8220;Bild&#8221;-Chefredakteur Julian Reichelt noch zur\u00fcckgewiesen hatte (KG, Beschluss vom 15.11.2023, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20W%20184\/23\" title=\"KG, 15.11.2023 - 10 W 184\/23: &quot;Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO...\">10 W 184\/23<\/a>). Gegenstand des Verfahrens war der folgende \u201eTweet\u201c:<\/p>\n<blockquote><p>Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)<\/p><\/blockquote>\n<p>Das LG hatte gemeint, dass es sich bei der \u00c4u\u00dferung um eine zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung handele. Gegen diese Entscheidung legte das BMZ Beschwerde ein. Daraufhin untersagte das KG den Tweet. Die \u00c4u\u00dferung sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, die Funktionsf\u00e4higkeit der Bundesrepublik und des BMZ erheblich zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<h2>Eine zweifelhafte Entscheidung<\/h2>\n<p>Man kann zu den \u00c4u\u00dferungen von Julian Reichelt stehen, wie man will. Jedenfalls diese d\u00fcrfte rechtm\u00e4\u00dfig sein. Hauptargumente:<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Dass die \u201eTaliban\u201c \u2013 mittelbar \u2013 von Zahlungen profitieren, d\u00fcrfte auf der Hand liegen. Dass Herr Reichelt fast immer verzerrt, \u00fcbertreibt oder polemisiert, auch.<\/p>\n<ul>\n<li>Twitter-Usern kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie nur \u00dcberschriften und nicht auch die verlinkten Beitr\u00e4ge lesen.<\/li>\n<li>Bei Kritik an den \u201eM\u00e4chtigen\u201c ist besondere Zur\u00fcckhaltung geboten. Vor dem Hintergrund des Subordinationsverh\u00e4ltnisses zwischen Staat und B\u00fcrger sind entsprechende \u00c4u\u00dferungen nur im Ausnahmefall rechtswidrig.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Einzelheiten in unserem Beitrag: <strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/KuR_01_24_Beitrag_Lampmann_Thuesing.pdf\">Zivilrechtlicher Ehrschutz f\u00fcr juristische Personen, Kommentar zu KG Berlin, Beschluss vom 15. 11. 2023 \u2013 10 W 184\/23, Kommunikation &amp; Recht 2023, 64<\/a><\/strong><\/p>\n<h2>Verfassungsbeschwerde hat wenig Aussicht auf Erfolg<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/feuilleton\/medien\/ex-bild-chef-julian-reichelt-verfassungsbeschwerde-gegen-verbotsurteil-19395917.html\">Reichelt hat gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt<\/a>. Deren Erfolgsaussichten sind wiederum jedoch gering:<\/p>\n<p>Richten sich Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, gebietet der Grundsatz der materiellen Subsidiarit\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig die Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn Grundrechtsverletzungen ger\u00fcgt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2077,%20381\" title=\"BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561\/82: Zwischenlager Gorleben\">BVerfGE 77, 381<\/a>, 401; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2079,%20275\" title=\"BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290\/85: Subsidiarit&auml;t der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung eine...\">79, 275<\/a>, 278 f.; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2086,%2015\" title=\"BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859\/91: Zul&auml;ssigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BV...\">86, 15<\/a>, 22 f.; st\u00e4ndige Rechtsprechung). Anders liegt es nur, wenn Beschwerdef\u00fchrende eine Rechtsverletzung geltend machen, die das Fachgericht gerade durch die Art und Weise der Bearbeitung des Antrags auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes verursacht hat. Die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit war hier in den letzten Jahren oft Grund f\u00fcr erfolgreiche Verfassungsbeschwerden. Vorliegend geht es jedoch um Kritik an der Entscheidung in der Sache und gerade nicht um prozessuale Fehler.<\/p>\n<h2>Reichelt muss nun wahrscheinlich ein paar Jahre warten<\/h2>\n<p>Reichelt m\u00fcsste demnach entweder eine negative Feststellungsklage erheben oder die BRD zur Erhebung der Klage in der Hauptsache zwingen. Das LG Berlin w\u00fcrde sich mittlerweile wahrscheinlich nach der h\u00f6heren Instanz richten und den Tweet verbieten. Auch das KG wird nicht ohne Weiteres von seiner Auffassung abweichen, so dass eine Neubeurteilung des Falls erst in ein paar Jahren vom BGH zu erwarten w\u00e4re. Erst danach w\u00e4re eine Verfassungsbeschwerde und\/oder eine \u00dcberpr\u00fcfung durch den EGMR m\u00f6glich.<\/p>\n<h2>Update: Bundesverfassungsgericht hebt KG-Beschluss auf \u2013 Reichelt darf Tweet (vorerst) weiterverbreiten<\/h2>\n<p>Mit Beschluss vom 21. M\u00e4rz 2024 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202290\/23\" title=\"BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290\/23: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen...\">1 BvR 2290\/23<\/a>) hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Kammergerichts Berlin aufgehoben, mit der Julian Reichelt die Verbreitung eines Tweets untersagt worden war. Damit hat Karlsruhe nicht nur materiell die Meinungsfreiheit gest\u00e4rkt, sondern auch \u2013 und das ist bemerkenswert \u2013 ausnahmsweise auf die Aussch\u00f6pfung des Hauptsacherechtswegs im einstweiligen Rechtsschutz verzichtet.<\/p>\n<h2>Rechtswegersch\u00f6pfung: Ausnahmsweise entbehrlich<\/h2>\n<p>Besondere Aufmerksamkeit verdient die verfassungsprozessuale Begr\u00fcndung. Denn das BVerfG setzt sich eingehend mit dem Grundsatz der materiellen Subsidiarit\u00e4t auseinander, der es regelm\u00e4\u00dfig erfordert, zun\u00e4chst den fachgerichtlichen Rechtsweg in der Hauptsache auszusch\u00f6pfen, bevor Verfassungsbeschwerde gegen eine Eilentscheidung erhoben werden kann.<\/p>\n<p>Vorliegend machte Reichelt jedoch ausschlie\u00dflich Grundrechtsverletzungen geltend, die sich auf die Hauptsache beziehen. Gleichwohl nahm das BVerfG die Beschwerde zur Entscheidung an. Die Begr\u00fcndung: Die Entscheidung des Kammergerichts sei nicht nur falsch, sondern f\u00fchre zu einem besonders gewichtigen Eingriff in das Grundrecht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>, der sich im Hauptsacheverfahren nicht mehr oder nur mit erheblicher zeitlicher Verz\u00f6gerung r\u00fcckg\u00e4ngig machen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Karlsruhe betont in diesem Zusammenhang, dass in F\u00e4llen politischer Kommunikation, insbesondere im Kontext aktueller gesellschaftlicher Debatten, ein effektiver Grundrechtsschutz nur dann gew\u00e4hrleistet ist, wenn \u00c4u\u00dferungen nicht \u00fcber Jahre hinweg unterbunden bleiben. Die Durchf\u00fchrung eines Hauptsacheverfahrens sei dem Beschwerdef\u00fchrer daher nicht zumutbar gewesen. Diese Argumentation folgt der Linie fr\u00fcherer Kammerentscheidungen, in denen etwa bei Eingriffen in die presse- und meinungsbezogene Berichterstattung \u00fcber Politiker oder staatliche Ma\u00dfnahmen eine ausnahmsweise sofortige verfassungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung erm\u00f6glicht wurde.<\/p>\n<h2>Meinungs\u00e4u\u00dferung mit polemischer Zuspitzung \u2013 keine unwahre Tatsachenbehauptung<\/h2>\n<p>Auch in der Sache selbst korrigierte das BVerfG die Entscheidung des Kammergerichts deutlich: Die \u00c4u\u00dferung Reichelts stelle keine unwahre Tatsachenbehauptung dar, sondern sei als polemisch zugespitzte Kritik durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> gesch\u00fctzt. Der Tweet (\u201eDeutschland zahlte [\u2026] 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)\u201c) sei erkennbar eine grobe Vereinfachung und \u00dcberzeichnung realer Sachverhalte. Gerade weil sich Reichelt nicht auf eine sachliche Darstellung beschr\u00e4nke, sondern bewusst skandalisiere, sei f\u00fcr das Publikum offensichtlich, dass es sich um eine pointierte Meinung handele. Die pauschale Gleichsetzung staatlicher Entwicklungshilfe mit einer Finanzierung der Taliban sei daher zwar \u00fcberzogen, aber nicht als Tatsachenbehauptung im engeren Sinne justiziabel.<\/p>\n<p>Die vom Kammergericht angenommene schwere Beeintr\u00e4chtigung der Funktionsf\u00e4higkeit staatlicher Stellen durch die \u00c4u\u00dferung wurde vom BVerfG nicht nachvollzogen. Auch staatliche Akteure \u2013 selbst wenn sie durch Falschdarstellungen getroffen werden \u2013 m\u00fcssten eine grundrechtskonforme Abw\u00e4gung mit dem Schutzbereich des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a> hinnehmen, insbesondere wenn es sich bei dem \u00c4u\u00dfernden um einen gesellschaftlich relevanten Akteur handelt, der zur politischen Meinungsbildung beitr\u00e4gt.<\/p>\n<h2>Konsequenzen f\u00fcr den weiteren Verfahrensverlauf<\/h2>\n<p>Der Beschluss des BVerfG hat zur Folge, dass das Verbot des Tweets (zun\u00e4chst) aufgehoben ist. Ein etwaiges Hauptsacheverfahren bleibt davon unber\u00fchrt, d\u00fcrfte aber nach der nun getroffenen verfassungsrechtlichen Einsch\u00e4tzung wenig erfolgversprechend sein. Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Kammerentscheidung nicht nur die Zul\u00e4ssigkeit, sondern auch die Begr\u00fcndetheit in der Sache entschieden hat \u2013 ein klares Zeichen f\u00fcr den grundrechtlichen Schutz politisch zugespitzter Aussagen, auch wenn sie aus staatlicher Sicht als provokativ oder polemisch erscheinen m\u00f6gen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Victoria Th\u00fcsing und ich durften in der Zeitschrift Kommunikation &amp; Recht (K&amp;R) eine aktuelle \u2013 jedenfalls in den sozialen Medien viel beachtete \u2013 Entscheidung kommentieren. 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