{"id":66051,"date":"2024-01-15T08:30:30","date_gmt":"2024-01-15T06:30:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66051"},"modified":"2024-01-15T04:31:24","modified_gmt":"2024-01-15T02:31:24","slug":"sternebewertungen-in-der-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/sternebewertungen-in-der-werbung\/","title":{"rendered":"OLG Hamburg zur Werbung mit &#8220;Bekannt aus&#8221; und Sternebewertungen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66052\" aria-describedby=\"caption-attachment-66052\" style=\"width: 411px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66052\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/OLG-Hamburg-zur-Werbung-mit-bekannten-Medien-und-Sternebewertungen-708x401.jpeg\" alt=\"Sternebewertungen in der Werbung\" width=\"411\" height=\"233\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/OLG-Hamburg-zur-Werbung-mit-bekannten-Medien-und-Sternebewertungen-708x401.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/OLG-Hamburg-zur-Werbung-mit-bekannten-Medien-und-Sternebewertungen-620x351.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/OLG-Hamburg-zur-Werbung-mit-bekannten-Medien-und-Sternebewertungen-354x201.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/OLG-Hamburg-zur-Werbung-mit-bekannten-Medien-und-Sternebewertungen-768x435.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/OLG-Hamburg-zur-Werbung-mit-bekannten-Medien-und-Sternebewertungen-1536x871.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/OLG-Hamburg-zur-Werbung-mit-bekannten-Medien-und-Sternebewertungen-2048x1161.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 411px) 100vw, 411px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66052\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Meow Creations &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Unternehmen werben gerne mit ihrer Bekanntheit, etwa aus \u201aFunk und Fernsehen\u2018. Doch wann liegt darin, wenn es im Internet geschieht, eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Irref\u00fchrung<\/a> und ein Wettbewerbsversto\u00df? Und ist dies auch erlaubt, wenn das Unternehmen nur in dem Medium geworben hat und gar nicht im redaktionellen Teil vorkam? Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte nun diesen Fall zu entscheiden (Hanseatisches OLG, Urteil vom 21.09.2023, <a href=\"https:\/\/www.landesrecht-hamburg.de\/bsha\/document\/JURE235010204\/part\/L\">Az. 15 U 108\/22<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>Wenn ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus Medien wirbt und dabei bestimmte Medien angibt (z. B. \u201aBekannt aus\u2026\u2018), geht nach Ansicht des Hanseatischen OLG das Verkehrsverst\u00e4ndnis dahin, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiert und nicht aus Werbung, die in dem Medium geschaltet wird. Blo\u00df Werbung in einem Medium zu schalten und dann damit zu werben, ist also unzul\u00e4ssig. Nicht erforderlich ist es allerdings, dass die redaktionelle Berichterstattung \u00fcber das werbende Unternehmen auch positiv ist. Es reicht, dass es sich um eine neutrale Berichterstattung handelt oder das Unternehmen blo\u00df erw\u00e4hnt wird.<\/p>\n<p>Wenn ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten Medien, die bekannt sind, wirbt, muss es gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 1 des Gesetzes gegen den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">unlauteren Wettbewerb<\/a> (UWG) eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich die entsprechende Berichterstattung ergibt.<\/p>\n<h2>Fundstelle muss angegeben oder verlinkt werden<\/h2>\n<p>Die Fundstellenangabe werde vom Verbraucher im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG<\/a> ben\u00f6tigt, um eine informierte gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen. Der Verbraucher habe ein erhebliches Interesse an der Angabe, \u201eum die konkrete Bedeutung der werbenden Angabe mittels einer leicht zug\u00e4nglichen Fundstelle nachvollziehen zu k\u00f6nnen\u201c.<\/p>\n<h2>Interesse des Unternehmers zu ber\u00fccksichtigen<\/h2>\n<p>Dabei sei eine Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch das Interesse des Unternehmers, die Information nicht zu erteilen, zu ber\u00fccksichtigen sei. Das Vorenthalten einer solchen Fundstelle sei geeignet, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Beklagte, so entschied das Hanseatische OLG, hielt den Verbrauchern diese wesentliche Information vor. Das Hanseatischen OLG bejahte einen Unterlassungsanspruch des Kl\u00e4gers aus den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2<\/a> a.F. UWG i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 1 UWG<\/a>. Der Verbraucher h\u00e4tte sich nicht f\u00fcr einen Vertragsschluss mit der Beklagten entschieden, wenn er \u201emithilfe der Fundstellenangabe die Berichterstattung nachvollzogen und so ggf. in Erfahrung gebracht h\u00e4tte, dass dort von einer besonderen Qualit\u00e4t der Dienstleistung keine Rede ist\u201c. Der Kl\u00e4ger verlangte, dass die Beklagte nicht mehr mit dem Hinweis \u201eBekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel\u201c wirbt.<\/p>\n<h2>Werbung mit Sternebewertungen<\/h2>\n<p>Die Beklagte hatte mit einer durchschnittlichen Sternebewertungszahl unter Angabe der Maximalsternezahl (\u201e4,7 \/ 5 Bewertung unserer Makler\u201c) geworben. Dies, urteilte das Hanseatische OLG, habe einen konkreten und gewichtigen Aussagewert f\u00fcr den Verbraucher, der anhand der Durchschnitts- und der Maximalsternezahl einordnen k\u00f6nne, ob die Beklagte bzw. ihre Dienstleistung im arithmetischen Mittel sehr positiv, positiv, neutral oder eher negativ bewertet werde. \u00dcberdies k\u00f6nne man anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrunde liegenden Bewertungen absch\u00e4tzen, wie aussagekr\u00e4ftig die Durchschnittszahl ist. Eine Information \u00fcber die genaue Verteilung der Einzelbewertungen auf die Sterneklassen lasse sich generell durch den Abruf von Einzelbewertungen erlangen.<\/p>\n<h2>Bei Durchschnittssternezahl ist Bewertungsanzahl und Zeitraum anzugeben<\/h2>\n<p>Das Hanseatische OLG verurteilte die Beklagte aber, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Kundenbewertungen unter der Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl der angegebenen Kundenbewertungen und\/oder den Zeitraum der ber\u00fccksichtigten Kundenbewertungen anzugeben.<\/p>\n<p>Das Hanseatische OLG entschied au\u00dferdem: Wirbt ein Unternehmen mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal m\u00f6glichen Sternezahl, muss daneben grunds\u00e4tzlich keine Aufschl\u00fcsselung nach den einzelnen Sterneklassen erfolgen.<\/p>\n<p>Das Urteil macht es f\u00fcr Verbraucher und Gesch\u00e4ftstreibende transparenter, wenn mit \u201aBekanntheit\u2018 und Sternebewertungen geworben wird. Da jedoch eine blo\u00dfe Erw\u00e4hnung in einem Medium ausreicht, bleibt zumindest derartige Werbung am Ende aber nach wie vor nur bedingt transparent.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmen werben gerne mit ihrer Bekanntheit, etwa aus \u201aFunk und Fernsehen\u2018. Doch wann liegt darin, wenn es im Internet geschieht, eine Irref\u00fchrung und ein Wettbewerbsversto\u00df? Und ist dies auch erlaubt, wenn das Unternehmen nur in dem Medium geworben hat und gar nicht im redaktionellen Teil vorkam? 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