{"id":6605,"date":"2011-08-12T08:19:00","date_gmt":"2011-08-12T06:19:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6605"},"modified":"2017-04-07T12:34:41","modified_gmt":"2017-04-07T11:34:41","slug":"olg-koln-die-post-muss-bei-bereitstellung-von-postfachern-nicht-auch-namen-und-ladungsfahige-anschrift-personen-prufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/olg-koln-die-post-muss-bei-bereitstellung-von-postfachern-nicht-auch-namen-und-ladungsfahige-anschrift-personen-prufen\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Die Post muss bei Bereitstellung von Postf\u00e4chern nicht auch Namen und ladungsf\u00e4hige Anschrift der Inhaber pr\u00fcfen"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Namen sind Schall und Rauch\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/post.jpg\" \/><\/p>\n<p>In einem Urteil des Oberlandesgerichts K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 23.02.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20199\/10\" title=\"OLG K&ouml;ln, 23.02.2011 - 6 W 199\/10: Wettbewerbswidrigkeit der unterbliebenen Identit&auml;tspr&uuml;fung b...\">6 W 199\/10<\/a>) ging es um die Frage, ob die Post f\u00fcr rechtswidrige Handlungen von Anbietern von Kaffeefahrten verantwortlich gemacht werden kann, weil sie diesen Postf\u00e4cher zur Verwendung \u00fcberl\u00e4sst, ohne dass ihr der Name und die ladungsf\u00e4hige Anschrift der an dem Postfach beteiligten nat\u00fcrlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.<\/p>\n<p>Der Antragsteller, ein Verband nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UKlaG: Liste der qualifizierten Verbraucherverb&auml;nde\">\u00a7 4 UKlaG<\/a>, nahm die Antragsgegnerin, die Deutsche Post, wegen F\u00f6rderung wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssiger und gegen Verbraucherschutzgesetze versto\u00dfender gesch\u00e4ftlicher Handlungen Dritter in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte einem &#8220;Lotto Service Center&#8221; und einer &#8220;TB Verlag UG&#8221; jeweils ein Postfach (\u2026 zur Postleitzahl \u2026 und \u2026 zur Postleitzahl \u2026) \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Nach Darstellung des Antragstellers luden diese Verbraucher zu angeblichen Gewinn\u00fcbergaben (&#8220;Kaffeefahrten&#8221;) ein und gaben die Postfachadressen f\u00fcr eine R\u00fcckantwort an. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller die bei ihr hinterlegte Hausanschrift beider Postfachkunden (\u2026) mit.<\/p>\n<p>Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe es als St\u00f6rerin sowie wegen Verletzung eigener Verkehrspflichten zu unterlassen, das Verhalten ihrer Postfachkunden in der Weise zu f\u00f6rdern, dass sie ihnen Postf\u00e4cher zur Verf\u00fcgung stellt, ohne dass ihr der Name und die ladungsf\u00e4hige Anschrift der an dem Postfach beteiligten nat\u00fcrlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.<\/p>\n<p>Der Senat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln lehnte eine Haftung der Post ab.<\/p>\n<p>Er stellt zun\u00e4chst heraus, dass eine St\u00f6rerhaftung nach aktueller h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 157 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202011,%20223\" title=\"BGH, 22.07.2010 - I ZR 139\/08: Kinderhochst&uuml;hle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines ...\">WRP 2011, 223<\/a> \u2013 Kinderhochst\u00fchle im Internet m.w.N.). in dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht komme. Der Senat weist damit in einem Nebensatz auf eine im Wettbewerbsrecht bisher wenig beachtete Neuerung hin. Der Bundesgerichtshof hat n\u00e4mlich das Institut der St\u00f6rerhaftung jedenfalls f\u00fcr die F\u00e4lle vollst\u00e4ndig abgeschafft, in denen es um die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines bestimmten Verhaltens geht.<\/p>\n<p>Das Gericht pr\u00fcft sodann jedoch eine Haftung der Post als T\u00e4terin:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;T\u00e4ter einer unlauteren Wettbewerbshandlung kann allerdings auch sein, wer durch sein Handeln die ernsthafte Gefahr begr\u00fcndet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht gesch\u00fctzte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, und gegen seine daraus folgende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verst\u00f6\u00dft, indem er diese Gefahr nicht auf die ihm m\u00f6gliche und zumutbare Weise begrenzt, was insbesondere bei einer Verletzung eigener Pr\u00fcfpflichten anzunehmen sein kann (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20173,%20188\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">BGHZ 173, 188<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20890\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">GRUR 2007, 890<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202007,%201173\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">WRP 2007, 1173<\/a> [Rn. 22 ff., 36 ff.] \u2013 Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20597\" title=\"BGH, 11.03.2009 - I ZR 114\/06: Halzband\">GRUR 2009, 597<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%20730\" title=\"BGH, 11.03.2009 - I ZR 114\/06: Halzband\">WRP 2009, 730<\/a> [Rn. 16] \u2013 Halzband). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin bei der \u00dcberlassung der Postf\u00e4cher jedoch schon keine Pr\u00fcfpflichten verletzt, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob in der \u00dcberlassung \u00fcberhaupt eine gesch\u00e4ftliche Handlung liegt, die eine ernsthafte Gef\u00e4hrdung von Verbraucherinteressen durch die Postfachinhaber begr\u00fcndet oder in relevantem Umfang erh\u00f6ht hat.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Antragsgegnerin m\u00fcsse zwar sicherstellen, dass derjenige, dem sie ein Postfach zu Verf\u00fcgung stellt, eine zustellungsf\u00e4hige Adresse angebe, Namen und Identit\u00e4t der damit in Zusammenhang stehenden nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen m\u00fcsse sie aber nicht pr\u00fcfen. Dies sei n\u00e4mlich weder zumutbar, noch geeignet, um tief vorliegend behaupteten Machenschaften von Postfachbetreibern zu unterbinden.<\/p>\n<p>Selbst nach Kenntnisnahme von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen ihrer Postfachkunden scheide eine Haftung aus. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der Art und Weise oder gar die Unterbindung einer bestimmten Postfachnutzung der Kunden durch die Antragsgegnerin komme wegen des Postgeheimnisses nicht in Betracht. Ein ohne vorauslaufende Erlangung eines Vollstreckungstitel gegen die Postfachkunden auf (vorl\u00e4ufige) R\u00fccknahme der Postf\u00e4cher gerichteter (Unterlassungs-) Anspruch gegen die Antragsgegnerin scheitere an deren fehlender wettbewerbsrechtlicher Verantwortlichkeit f\u00fcr das inkriminierte Verhalten ihrer Kunden. (la)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Namen sind Schall und Rauch\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/post.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>In einem Urteil des Oberlandesgerichts K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 23.02.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20199\/10\" title=\"OLG K&ouml;ln, 23.02.2011 - 6 W 199\/10: Wettbewerbswidrigkeit der unterbliebenen Identit&auml;tspr&uuml;fung b...\">6 W 199\/10<\/a>) ging es um die Frage, ob die Post f\u00fcr rechtswidrige Handlungen von Anbietern von Kaffeefahrten verantwortlich gemacht werden kann, weil sie diesen Postf\u00e4cher zur Verwendung \u00fcberl\u00e4sst, ohne dass ihr der Name und die ladungsf\u00e4hige Anschrift der an dem Postfach beteiligten nat\u00fcrlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.<\/p>\n<p>Der Antragsteller, ein Verband nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UKlaG: Liste der qualifizierten Verbraucherverb&auml;nde\">\u00a7 4 UKlaG<\/a>, nahm die Antragsgegnerin, die Deutsche Post, wegen F\u00f6rderung wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssiger und gegen Verbraucherschutzgesetze versto\u00dfender gesch\u00e4ftlicher Handlungen Dritter in Anspruch. Die Antragsgegnerin hatte einem &#8220;Lotto Service Center&#8221; und einer &#8220;TB Verlag UG&#8221; jeweils ein Postfach (\u2026 zur Postleitzahl \u2026 und \u2026 zur Postleitzahl \u2026) \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Nach Darstellung des Antragstellers luden diese Verbraucher zu angeblichen Gewinn\u00fcbergaben (&#8220;Kaffeefahrten&#8221;) ein und gaben die Postfachadressen f\u00fcr eine R\u00fcckantwort an. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller die bei ihr hinterlegte Hausanschrift beider Postfachkunden (\u2026) mit.<\/p>\n<p>Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe es als St\u00f6rerin sowie wegen Verletzung eigener Verkehrspflichten zu unterlassen, das Verhalten ihrer Postfachkunden in der Weise zu f\u00f6rdern, dass sie ihnen Postf\u00e4cher zur Verf\u00fcgung stellt, ohne dass ihr der Name und die ladungsf\u00e4hige Anschrift der an dem Postfach beteiligten nat\u00fcrlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.<\/p>\n<p>Der Senat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln lehnte eine Haftung der Post ab.<\/p>\n<p>Er stellt zun\u00e4chst heraus, dass eine St\u00f6rerhaftung nach aktueller h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 157 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202011,%20223\" title=\"BGH, 22.07.2010 - I ZR 139\/08: Kinderhochst&uuml;hle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines ...\">WRP 2011, 223<\/a> \u2013 Kinderhochst\u00fchle im Internet m.w.N.). in dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht komme. Der Senat weist damit in einem Nebensatz auf eine im Wettbewerbsrecht bisher wenig beachtete Neuerung hin. Der Bundesgerichtshof hat n\u00e4mlich das Institut der St\u00f6rerhaftung jedenfalls f\u00fcr die F\u00e4lle vollst\u00e4ndig abgeschafft, in denen es um die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines bestimmten Verhaltens geht.<\/p>\n<p>Das Gericht pr\u00fcft sodann jedoch eine Haftung der Post als T\u00e4terin:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;T\u00e4ter einer unlauteren Wettbewerbshandlung kann allerdings auch sein, wer durch sein Handeln die ernsthafte Gefahr begr\u00fcndet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht gesch\u00fctzte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, und gegen seine daraus folgende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verst\u00f6\u00dft, indem er diese Gefahr nicht auf die ihm m\u00f6gliche und zumutbare Weise begrenzt, was insbesondere bei einer Verletzung eigener Pr\u00fcfpflichten anzunehmen sein kann (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20173,%20188\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">BGHZ 173, 188<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20890\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">GRUR 2007, 890<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202007,%201173\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">WRP 2007, 1173<\/a> [Rn. 22 ff., 36 ff.] \u2013 Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20597\" title=\"BGH, 11.03.2009 - I ZR 114\/06: Halzband\">GRUR 2009, 597<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%20730\" title=\"BGH, 11.03.2009 - I ZR 114\/06: Halzband\">WRP 2009, 730<\/a> [Rn. 16] \u2013 Halzband). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin bei der \u00dcberlassung der Postf\u00e4cher jedoch schon keine Pr\u00fcfpflichten verletzt, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob in der \u00dcberlassung \u00fcberhaupt eine gesch\u00e4ftliche Handlung liegt, die eine ernsthafte Gef\u00e4hrdung von Verbraucherinteressen durch die Postfachinhaber begr\u00fcndet oder in relevantem Umfang erh\u00f6ht hat.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Die Antragsgegnerin m\u00fcsse zwar sicherstellen, dass derjenige, dem sie ein Postfach zu Verf\u00fcgung stellt, eine zustellungsf\u00e4hige Adresse angebe, Namen und Identit\u00e4t der damit in Zusammenhang stehenden nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen m\u00fcsse sie aber nicht pr\u00fcfen. Dies sei n\u00e4mlich weder zumutbar, noch geeignet, um tief vorliegend behaupteten Machenschaften von Postfachbetreibern zu unterbinden.<\/p>\n<p>selbst nach Kenntnisnahme von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen ihrer Postfachkunden scheide eine Haftung aus. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der Art und Weise oder gar die Unterbindung einer bestimmten Postfachnutzung der Kunden durch die Antragsgegnerin komme wegen des Postgeheimnisses nicht in Betracht. Ein ohne vorauslaufende Erlangung eines Vollstreckungstitel gegen die Postfachkunden auf (vorl\u00e4ufige) R\u00fccknahme der Postf\u00e4cher gerichteter (Unterlassungs-) Anspruch gegen die Antragsgegnerin scheitere an deren fehlender wettbewerbsrechtlicher Verantwortlichkeit f\u00fcr das inkriminierte Verhalten ihrer Kunden. 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Die Antragsgegnerin hatte einem &#8220;Lotto Service Center&#8221; und einer &#8220;TB Verlag UG&#8221; jeweils ein Postfach (\u2026 zur Postleitzahl \u2026 und \u2026 zur Postleitzahl \u2026) \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Nach Darstellung des Antragstellers luden diese Verbraucher zu angeblichen Gewinn\u00fcbergaben (&#8220;Kaffeefahrten&#8221;) ein und gaben die Postfachadressen f\u00fcr eine R\u00fcckantwort an. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller die bei ihr hinterlegte Hausanschrift beider Postfachkunden (\u2026) mit.<\/p>\n<p>Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe es als St\u00f6rerin sowie wegen Verletzung eigener Verkehrspflichten zu unterlassen, das Verhalten ihrer Postfachkunden in der Weise zu f\u00f6rdern, dass sie ihnen Postf\u00e4cher zur Verf\u00fcgung stellt, ohne dass ihr der Name und die ladungsf\u00e4hige Anschrift der an dem Postfach beteiligten nat\u00fcrlichen oder juristischen Person und im Falle einer juristischen Person auch deren gesetzlicher Vertreter bekannt ist.<\/p>\n<p>Der Senat des Oberlandesgerichts K\u00f6ln lehnte eine Haftung der Post ab.<\/p>\n<p>Er stellt zun\u00e4chst heraus, dass eine St\u00f6rerhaftung nach aktueller h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2011, 157 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202011,%20223\" title=\"BGH, 22.07.2010 - I ZR 139\/08: Kinderhochst&uuml;hle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines ...\">WRP 2011, 223<\/a> \u2013 Kinderhochst\u00fchle im Internet m.w.N.). in dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht komme. Der Senat weist damit in einem Nebensatz auf eine im Wettbewerbsrecht bisher wenig beachtete Neuerung hin. Der Bundesgerichtshof hat n\u00e4mlich das Institut der St\u00f6rerhaftung jedenfalls f\u00fcr die F\u00e4lle vollst\u00e4ndig abgeschafft, in denen es um die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines bestimmten Verhaltens geht.<\/p>\n<p>Das Gericht pr\u00fcft sodann jedoch eine Haftung der Post als T\u00e4terin:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;T\u00e4ter einer unlauteren Wettbewerbshandlung kann allerdings auch sein, wer durch sein Handeln die ernsthafte Gefahr begr\u00fcndet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht gesch\u00fctzte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, und gegen seine daraus folgende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verst\u00f6\u00dft, indem er diese Gefahr nicht auf die ihm m\u00f6gliche und zumutbare Weise begrenzt, was insbesondere bei einer Verletzung eigener Pr\u00fcfpflichten anzunehmen sein kann (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20173,%20188\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">BGHZ 173, 188<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20890\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">GRUR 2007, 890<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202007,%201173\" title=\"BGH, 12.07.2007 - I ZR 18\/04: Jugendgef&auml;hrdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen\">WRP 2007, 1173<\/a> [Rn. 22 ff., 36 ff.] \u2013 Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20597\" title=\"BGH, 11.03.2009 - I ZR 114\/06: Halzband\">GRUR 2009, 597<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%20730\" title=\"BGH, 11.03.2009 - I ZR 114\/06: Halzband\">WRP 2009, 730<\/a> [Rn. 16] \u2013 Halzband). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin bei der \u00dcberlassung der Postf\u00e4cher jedoch schon keine Pr\u00fcfpflichten verletzt, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob in der \u00dcberlassung \u00fcberhaupt eine gesch\u00e4ftliche Handlung liegt, die eine ernsthafte Gef\u00e4hrdung von Verbraucherinteressen durch die Postfachinhaber begr\u00fcndet oder in relevantem Umfang erh\u00f6ht hat.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Die Antragsgegnerin m\u00fcsse zwar sicherstellen, dass derjenige, dem sie ein Postfach zu Verf\u00fcgung stellt, eine zustellungsf\u00e4hige Adresse angebe, Namen und Identit\u00e4t der damit in Zusammenhang stehenden nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen m\u00fcsse sie aber nicht pr\u00fcfen. Dies sei n\u00e4mlich weder zumutbar, noch geeignet, um tief vorliegend behaupteten Machenschaften von Postfachbetreibern zu unterbinden.<\/p>\n<p>selbst nach Kenntnisnahme von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen ihrer Postfachkunden scheide eine Haftung aus. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der Art und Weise oder gar die Unterbindung einer bestimmten Postfachnutzung der Kunden durch die Antragsgegnerin komme wegen des Postgeheimnisses nicht in Betracht. Ein ohne vorauslaufende Erlangung eines Vollstreckungstitel gegen die Postfachkunden auf (vorl\u00e4ufige) R\u00fccknahme der Postf\u00e4cher gerichteter (Unterlassungs-) Anspruch gegen die Antragsgegnerin scheitere an deren fehlender wettbewerbsrechtlicher Verantwortlichkeit f\u00fcr das inkriminierte Verhalten ihrer Kunden. 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