{"id":66030,"date":"2024-01-10T05:50:10","date_gmt":"2024-01-10T03:50:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=66030"},"modified":"2024-01-10T05:50:50","modified_gmt":"2024-01-10T03:50:50","slug":"persoenlichkeitsrechts-fuer-juristische-personen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/persoenlichkeitsrechts-fuer-juristische-personen\/","title":{"rendered":"Gibt es ein Perso\u0308nlichkeitsrecht f\u00fcr juristische Personen?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_66034\" aria-describedby=\"caption-attachment-66034\" style=\"width: 460px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-66034\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/231222-Thuesing_Juristische-Personen-koennen-den-Schutz-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts-insoweit-in-Anspruch-neh-621x414.jpeg\" alt=\"Pers\u00f6nlichkeitsrechts f\u00fcr juristische Personen\" width=\"460\" height=\"306\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/231222-Thuesing_Juristische-Personen-koennen-den-Schutz-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts-insoweit-in-Anspruch-neh-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/231222-Thuesing_Juristische-Personen-koennen-den-Schutz-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts-insoweit-in-Anspruch-neh-620x414.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/231222-Thuesing_Juristische-Personen-koennen-den-Schutz-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts-insoweit-in-Anspruch-neh-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/231222-Thuesing_Juristische-Personen-koennen-den-Schutz-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts-insoweit-in-Anspruch-neh-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/231222-Thuesing_Juristische-Personen-koennen-den-Schutz-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts-insoweit-in-Anspruch-neh-1536x1025.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/231222-Thuesing_Juristische-Personen-koennen-den-Schutz-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts-insoweit-in-Anspruch-neh-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 460px) 100vw, 460px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-66034\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 lunamarina &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Oberlandesgericht Dresden hat ein Urteil des Landgerichts Leipzig aufgehoben, das den Kl\u00e4gern noch den begehrten Unterlassungsanspruch zugesprochen hatte. <\/em><\/p>\n<p><em>Zwar k\u00f6nnen sich juristische Personen des Privatrechts grunds\u00e4tzlich auf den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> berufen. Die Abw\u00e4gung zwischen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/meinungsfreiheit-vs-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit<\/a> fiel im vorliegenden Fall jedoch zugunsten der Beklagten aus (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 25.07.2023, <a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/esamosplus\/pages\/index.aspx\">Az.: 4 U 125\/23<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>In dem Verfahren ging es um Unterlassungsverpflichtungen hinsichtlich einer \u00c4u\u00dferung der Beklagten. In Anspruch genommen wurde sie von einer Pflegeheimbetreiberin und zwei ihrer Gesellschafter. Die Beklagte hatte in einer E-Mail an einen der Kl\u00e4ger diverse \u00c4u\u00dferungen gemacht, die das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien betrafen. Insbesondere bezeichnete sie ein Verhalten der Kl\u00e4ger als \u201eBetrug\u201c und unterstellte ihnen, es sei ihr Ziel gewesen, sich das Pflegeheim anzueignen. Die Kl\u00e4ger hielten dies insgesamt f\u00fcr unzutreffend.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Dresden teilte diese Auffassung nicht. Die Kl\u00e4ger m\u00fcssten die \u00c4u\u00dferung vielmehr hinnehmen, da sie im Ergebnis nicht rechtswidrig sei.<\/p>\n<h2>Juristischen Personen des Privatrechts steht grunds\u00e4tzlich Unterlassungsanspruch zu<\/h2>\n<p>Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch nicht automatisch ausgeschlossen, nur weil eine der klagenden Parteien eine GmbH, also eine juristische Person des Privatrechts, ist. Es ist allgemein anerkannt, dass juristische Personen des Privatrechts Ehrschutz genie\u00dfen und sich auf den Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies gilt jedoch nur, wenn der Schutz nicht speziell an Eigenschaften, \u00c4u\u00dferungsformen oder Beziehungen ankn\u00fcpft, die allein nat\u00fcrlichen Personen wesenseigen sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der soziale Geltungsanspruch im T\u00e4tigkeitsbereich der juristischen Person, insbesondere als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen, betroffen ist. So war es im vorliegenden Fall.<\/p>\n<h2>Abw\u00e4gung zwischen allgemeinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit<\/h2>\n<p>Im vorliegenden Fall standen sich in der erforderlichen Abw\u00e4gung auf Seiten der Kl\u00e4ger der Schutz ihrer Pers\u00f6nlichkeit und ihres guten Rufes und auf Seiten der Beklagten die Meinungsfreiheit gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Unterlassungsanspruch h\u00e4tten die schutzw\u00fcrdigen Interessen der Kl\u00e4ger die der Beklagten unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des konkreten Falles \u00fcberwiegen m\u00fcssen. Generell gilt im Rahmen der Abw\u00e4gung, dass das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht regelm\u00e4\u00dfig nicht vor herabsetzenden <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/meinungsfreiheit\/\">Meinungs\u00e4u\u00dferungen<\/a>, sondern nur vor herabsetzenden unwahren Tatsachenbehauptungen sch\u00fctzt.<\/p>\n<h2>Meinungs\u00e4u\u00dferung oder Tatsachenbehauptung?<\/h2>\n<p>Das Gericht nahm daher zun\u00e4chst eine Abgrenzung vor, ob es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Hierzu war zun\u00e4chst der objektive Sinngehalt der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Publikums nach Wortlaut und Kontext zu ermitteln.<\/p>\n<p>In einem zweiten Schritt hat das Gericht dann gepr\u00fcft, ob bei der \u00c4u\u00dferung der subjektive Bezug der \u00c4u\u00dferung zur Wirklichkeit im Vordergrund stand (dann h\u00e4tte es sich um ein Werturteil gehandelt) oder ob vielmehr das objektive Verh\u00e4ltnis des sich \u00c4u\u00dfernden zum Inhalt seiner \u00c4u\u00dferung im Vordergrund steht (dann w\u00e4re eine Tatsachenbehauptung anzunehmen gewesen).<\/p>\n<h2>Verwendung juristischer Begriffe und pauschaler rechtlicher Einordnungen nur im Ausnahmefall Tatsachenbehauptung<\/h2>\n<p>In der Sache wandten sich die Kl\u00e4ger gegen die Bezeichnung ihres Verhaltens als \u201eBetrug\u201c. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei dieser \u00c4u\u00dferung ausnahmsweise um eine Tatsachenbehauptung. Dabei f\u00fchrte das Gericht zun\u00e4chst aus, dass die Verwendung von Rechtsbegriffen und pauschalen rechtlichen Einordnungen (z.B. als \u201eDieb\u201c oder \u201eBetr\u00fcger\u201c) in der Regel Meinungs\u00e4u\u00dferungen darstellen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall aber, so die Dresdner Richter, ergebe sich aus der Passage der E-Mail, die Teil der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung sei, eindeutig, dass sich die Bezeichnung des Handelns der Kl\u00e4ger als \u201eBetrug\u201c auf zwei konkrete Sachverhalte beziehe. Der Betrugsvorwurf stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit den in der E-Mail enthaltenen Tatsachenbehauptungen \u00fcber die Einbehaltung der vollen Miete durch die Kl\u00e4ger ab Mai 2017 sowie \u00fcber den Entwurf eines Kooperationsvertrages, so dass die \u00c4u\u00dferung insgesamt als Tatsachenbehauptung zu werten sei.<\/p>\n<h2>\u00c4u\u00dferung von Absichten bedarf einer ausreichenden Tatsachengrundlage<\/h2>\n<p>Die Qualifizierung des Verhaltens der Kl\u00e4gerinnen als \u201eBetrug\u201c ist eine Beschreibung vermuteter Absichten. Diese Behauptung innerer Tatsachen beruht notwendigerweise auf Schlussfolgerungen, die die Beklagte aus dem Verhalten der Kl\u00e4ger gezogen hat. In einem derartigen Fall verlangt die Rechtsprechung eine ausreichende Tatsachengrundlage, um den Schluss auf die Motive oder m\u00f6glichen Absichten Dritter zu rechtfertigen.<\/p>\n<h2>Ankn\u00fcpfung an beweisbare Situationen<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht bejahte im vorliegenden Fall eine ausreichende Tatsachengrundlage. Nach den Feststellungen des Gerichts bezog sich die Behauptung der Beklagten auf zwei wahre Ankn\u00fcpfungstatsachen, die aus der Sicht des verst\u00e4ndigen Durchschnittsempf\u00e4ngers den von der Beklagten gezogenen Schluss auf eine \u201eAneignungsabsicht\u201c in Bezug auf das Pflegeheim rechtfertigten.<\/p>\n<p>Angesichts der Einstufung des Verhaltens der Kl\u00e4ger als \u201erechts- und treuwidrig\u201c in dem in der E-Mail zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Dresden sowie des Inhalts des Kooperationsvertragsentwurfs lag eine hinreichende tats\u00e4chliche Grundlage vor, die die Beklagte &#8211; unabh\u00e4ngig von den tats\u00e4chlichen Motiven der Kl\u00e4ger &#8211; zu der \u00c4u\u00dferung berechtigte.<\/p>\n<h2>Mangelnde \u00d6ffentlichkeitswirkung und tats\u00e4chliche Auseinandersetzungen ebenfalls relevant<\/h2>\n<p>Bei der Abw\u00e4gung hat das Gericht auch ber\u00fccksichtigt, dass die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung praktisch ohne \u00d6ffentlichkeitswirkung geblieben ist. Denn die E-Mail wurde neben dem Kl\u00e4ger zu 2), an den sie adressiert war, nur an eine weitere Person per \u201ecc\u201c weitergeleitet. Diese Person war zudem ohnehin als Projektbetreuer bei der Errichtung des Pflegeheims in das zugrundeliegende Gesch\u00e4ft involviert.<\/p>\n<p>Als weiteres Argument zugunsten der Beklagten wertete das Oberlandesgericht, dass der \u00c4u\u00dferung der Beklagten eine tats\u00e4chliche gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien zugrunde lag.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Dresden hat ein Urteil des Landgerichts Leipzig aufgehoben, das den Kl\u00e4gern noch den begehrten Unterlassungsanspruch zugesprochen hatte. Zwar k\u00f6nnen sich juristische Personen des Privatrechts grunds\u00e4tzlich auf den Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts berufen. 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