{"id":660,"date":"2009-02-02T16:20:49","date_gmt":"2009-02-02T14:20:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=660"},"modified":"2017-03-12T21:26:22","modified_gmt":"2017-03-12T20:26:22","slug":"der-baader-meinhof-komplex-und-die-kunstfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/der-baader-meinhof-komplex-und-die-kunstfreiheit\/","title":{"rendered":"&quot;Der Baader Meinhof Komplex&quot; und die Kunstfreiheit"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 09.01.2009 (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/340\/5\/5\">LG K\u00f6ln, Uv. 09.01.2009, 28 O 765\/08<\/a>) entschieden, dass die Darstellung der Ermordung des Bankiers Pontos in dem Kinofilm &#8220;Der Baader Meinhof Komplex&#8221; weder das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Ermorderten noch das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Witwe verletze.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Witwe des von der RAF im Jahr 1977 ermorderten Bankiers J\u00fcrgen Ponto hat im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens beantragt, dass der Produktionsfirma die weitere Ver\u00f6ffentlichung und Verbreitung der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Filmszene untersagt werde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die Witwe trug vor, dass in der Szene in der ihr Mann ermordet wird, mehrere Darstellungen nicht der Wahrheit entspr\u00e4chen. Zum einen habe Sie selbst der Ermordung beiwohnen m\u00fcssen,\u00a0 dies werde nicht gezeigt, zum anderen m\u00fcsse Sie als Tatopfer diese effekthascherische Darstellung der Tat nicht hinnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht K\u00f6ln sah dies anders. Im Rahmen der Abw\u00e4gung der Kunstfreiheit gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 3<\/a> Grundgesetz mit dem postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrecht sowie dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Witwe, \u00fcberwiege die Kunstfreiheit.<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;<em>Das Filmwerk als Ganzes unterfalle der Freiheit der Themenwahl und -gestaltung. Diese Freiheit beinhalte auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und in welcher Art und Weise die darzustellende Geschichte erz\u00e4hlt wird<\/em>&#8220;,<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">so das Gericht. Durch die Abweichungen von der Realit\u00e4t in der fraglichen Filmszene sei weder eine Verf\u00e4lschung des Lebensbildes des Opfers noch eine sonstige Abwertung oder Entw\u00fcrdigung seiner Person erfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Witwe sei vorliegend nicht verletzt worden. Die Beeintr\u00e4chtigungen, wie die Erkennbarmachung der Kl\u00e4gerin, eine m\u00f6gliche Beeintr\u00e4chtigung des Opferschutzes bei der Verfilmung sowie die Abweichung von der Wirklichkeit hinsichtlich ihrer eigenen Anwesenheit bei der Tat, m\u00fcssten hinter der Kunstfreiheit zur\u00fcckstehen. Dies gelte auch, obwohl der Film ein H\u00f6chstma\u00df an historischer Authentizit\u00e4t f\u00fcr sich in Anspruch nehme.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht K\u00f6ln stellte weiter klar, dass das Filmthema &#8220;RAF&#8221;, einschlie\u00dflich der Ermorderung des Bankiers Ponto, ein herausragendes Ereignis der Zeitgeschichte sei und insofern die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin und ihres verstorbenen Ehemannes dahinter zur\u00fccktreten m\u00fcssten. Insbesondere sei bei der Abw\u00e4gung auf den Film als Gesamtorganismus abzustellen und nicht auf einzelne Szenen, die in ihrer Darstellung von der Realit\u00e4t abweichen. F\u00fcr den Zuschauer sei deutlich erkennbar, dass der Film keine reine Abbildung der Realit\u00e4t anstrebe, sondern mit der konkreten Umsetzung vielmehr die Botschaft des Films transportiert werden soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Interessant an dieser Entscheidung ist neben den Ausf\u00fchrungen zum Verf\u00fcgungsanspruch auch die Begr\u00fcndung der Zur\u00fcckweisung des Verf\u00fcgungsgrundes. Die Kl\u00e4gerin habe zun\u00e4chst nach Ansicht des Gerichts im Vorfeld des Verf\u00fcgungsverfahrens zulange mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zugewartet. Nach einer klaren Absage der Beklagten bez\u00fcglich einer Vergleichsl\u00f6sung, habe die Kl\u00e4gerin etwa zwei Wochen abgewartet, wodurch die erforderliche Eilbed\u00fcrftigkeit nicht mehr gegeben sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Des Weiteren stellte das Landgericht K\u00f6ln klar, dass ein sogenanntes &#8220;Forum Shopping&#8221; zum Wegfall des Verf\u00fcgungsgrundes f\u00fchre. Die Kl\u00e4gerin hatte zun\u00e4chst einen Verf\u00fcgungsantrag bei dem Landgericht Hamburg mit demselben Inhalt gestellt, diesen dann zur\u00fcckgenommen und beim Landgericht K\u00f6ln eingereicht. Dieses &#8220;Gerichte Hopping&#8221; l\u00e4sst also nach Ansicht des Landgerichts K\u00f6ln in jedem Fall den Verf\u00fcgungsgrund entfallen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Dieses Urteil ist zwar noch nicht rechtskr\u00e4ftig, der Teilnahme des Films in der bisherigen Fassung in Hollywood bei der Oscar-Verleihung am 22. Februar 2009 als bester ausl\u00e4ndischer Film steht aber wohl nichts entgegen. Wir dr\u00fccken die Daumen (nh).\u00a0 <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/persoenlichkeitsrecht\/340\/5\/5\">Zum Urteil<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht K\u00f6ln hat mit Urteil vom 09.01.2009 (LG K\u00f6ln, Uv. 09.01.2009, 28 O 765\/08) entschieden, dass die Darstellung der Ermordung des Bankiers Pontos in dem Kinofilm &#8220;Der Baader Meinhof Komplex&#8221; weder das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Ermorderten noch das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Witwe verletze. 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