{"id":65896,"date":"2023-12-12T21:11:58","date_gmt":"2023-12-12T19:11:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=65896"},"modified":"2023-12-12T21:11:58","modified_gmt":"2023-12-12T19:11:58","slug":"haftung-von-marketplace-verkaeufern-lg-hamburg-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/haftung-von-marketplace-verkaeufern-lg-hamburg-urteil\/","title":{"rendered":"LG Hamburg: Marketplace-Verk\u00e4ufer haftet f\u00fcr englischsprachige Amazon-Inhalte mit"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_65898\" aria-describedby=\"caption-attachment-65898\" style=\"width: 519px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-65898\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/231208-Marketplace-Verkaeufer-haftet-auch-fuer-englischsprachige-Inhalte_Thuesing-620x414.jpeg\" alt=\"Haftung von Marketplace-Verk\u00e4ufern\" width=\"519\" height=\"347\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/231208-Marketplace-Verkaeufer-haftet-auch-fuer-englischsprachige-Inhalte_Thuesing-620x414.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/231208-Marketplace-Verkaeufer-haftet-auch-fuer-englischsprachige-Inhalte_Thuesing-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/231208-Marketplace-Verkaeufer-haftet-auch-fuer-englischsprachige-Inhalte_Thuesing-768x513.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/231208-Marketplace-Verkaeufer-haftet-auch-fuer-englischsprachige-Inhalte_Thuesing-1536x1026.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/231208-Marketplace-Verkaeufer-haftet-auch-fuer-englischsprachige-Inhalte_Thuesing-2048x1368.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 519px) 100vw, 519px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-65898\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Stanisic Vladimir &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg haftet ein Marketplace-Verk\u00e4ufer auch f\u00fcr englischsprachige Amazon-Inhalte, selbst wenn er das Angebot nur auf der deutschen Website in deutscher Sprache einstellt (LG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2023, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=327%20O%20188\/22\" title=\"LG Hamburg, 11.05.2023 - 327 O 188\/22: Markenrechtliche Verwechselungsgefahr bei Werbung f&uuml;r Ha...\">327 O 188\/22<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, Inhaberin der deutschen Marke &#8220;Y.&#8221; f\u00fcr Bekleidungsst\u00fccke, mahnte die Beklagte, ein niederl\u00e4ndisches Bekleidungsunternehmen, wegen der Bewerbung und des Vertriebs von Hausschuhen mit der Aufschrift &#8220;Y.&#8221; auf der deutschen Internetseite des Marketplace Amazon ab. Die Beklagte gab daraufhin im Mai 2021 eine strafbewehrte <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/unterlassungserklaerung\/\">Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung<\/a> ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war jedoch der Ansicht, dass die Beklagte Ende September 2021 gegen diese Erkl\u00e4rung versto\u00dfen habe. Daraufhin mahnte die Kl\u00e4gerin erneut ab und verlangte eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 3.000 Euro sowie die Abgabe einer weiteren Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung. Da die Beklagte diesen Forderungen nicht nachkam, erhob die Kl\u00e4gerin beim Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe.<\/p>\n<h2>Unterlassungsanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG<\/a><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzte ihren Unterlassungsanspruch auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG<\/a>. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Markeninhabers<\/a> im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn zwischen dem Zeichen und der gesch\u00fctzten Marke aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht. Bei einem Versto\u00df kann der Markeninhaber den Dritten auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<h2>Vorgelegter Screenshot beweist Angebot<\/h2>\n<p>Zum Nachweis der behaupteten erneuten Markenverletzung legte die Kl\u00e4gerin einen Screenshot des englischsprachigen Angebots der Beklagten auf der deutschen Amazon-Website vor. Auch in diesem Angebot war die Bezeichnung \u201eY.\u201c f\u00fcr die Hausschuhe verwendet worden.<\/p>\n<p>Zur \u00dcberzeugung des Gerichts ergibt sich aus diesem Screenshot, dass die Beklagte tats\u00e4chlich Ende September 2021 unter der Bezeichnung \u201eY.\u201c Hausschuhe auf dem Marketplace angeboten habe. Das Angebot war identisch mit dem Angebot, auf das sich die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung bezog.<\/p>\n<p>Die Beklagte konnte den Vortrag der Kl\u00e4gerin auch nicht mit einem eigenen Screenshot entkr\u00e4ften, in dem die Schuhe unter der Bezeichnung \u201eP.\u201c angeboten wurden. Denn der Screenshot enthielt keinen Zeitstempel, so dass unklar war, ab wann die Bezeichnung \u201eP.\u201c verwendet wurde.<\/p>\n<h2>Auch Verantwortung f\u00fcr englischsprachiges Angebot auf deutschem Marketplace<\/h2>\n<p>Die Beklagte hatte sich weiter damit verteidigt, dass sie f\u00fcr das englischsprachige Angebot des Hausschuhs mit der Bezeichnung \u201eY.\u201c nicht verantwortlich sei. Sie stelle ihre Angebote nur auf der deutschen Internetseite in deutscher Sprache ein. F\u00fcr die von Amazon selbst vorgenommene \u00dcbersetzung des Angebots sei sie nicht verantwortlich, insbesondere habe sie den deutschen Eintrag nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Unabh\u00e4ngig von der Frage, wer die \u00dcbersetzung vorgenommen habe, sei klar, dass \u201eY.\u201c keine \u00dcbersetzung der Bezeichnung \u201eP.\u201c sei. Zudem sei die Beklagte, selbst wenn die \u00dcbersetzung von Amazon selbst vorgenommen worden w\u00e4re, verpflichtet gewesen, nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung zu pr\u00fcfen und sicherzustellen, dass auch die englischsprachige Version des Angebots die Bezeichnung \u201eY.\u201c nicht mehr enthalte. Dies sei ihr ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand m\u00f6glich gewesen, zumal sich die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auch auf das englischsprachige Angebot bezogen habe.<\/p>\n<h2>Markenrechtliche Verwechslungsgefahr<\/h2>\n<p>Nachdem das Gericht gekl\u00e4rt hatte, ob der vorgelegte Screenshot tats\u00e4chlich das Angebot der Hausschuhe unter der Bezeichnung \u201eY.\u201c beweist und ob die Beklagte auch f\u00fcr das englischsprachige Angebot verantwortlich ist, stand noch die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Raum.<\/p>\n<p>Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen k\u00f6nnten, die von der Beklagten angebotenen Hausschuhe stammten von der Kl\u00e4gerin oder einem bestimmten Unternehmen, das mit der Kl\u00e4gerin wirtschaftlich verbunden ist oder dem die Kl\u00e4gerin die Benutzung der Marke lizenziert hat.<\/p>\n<h2>Waren- und Zeichen\u00e4hnlichkeit sowie Kennzeichnungskraft der Klagemarke<\/h2>\n<p>Das Gericht hat eine solche Verwechslungsgefahr bejaht. Zwischen den Waren, f\u00fcr die die Marke der Kl\u00e4gerin Schutz beansprucht (Bekleidungsst\u00fccke), und den Waren, die die Beklagte unter Verwendung des Zeichens \u201eY.\u201c anbietet (Hausschuhe), bestehe Warenidentit\u00e4t oder zumindest hochgradige Waren\u00e4hnlichkeit.<\/p>\n<p>Auch die sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen seien hochgradig \u00e4hnlich. Der Bestandteil \u201eY.\u201c in dem von der Beklagten verwendeten Kombinationszeichen \u201eK.Y.\u201c habe zumindest eine selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung und sei markenm\u00e4\u00dfig auf den Schuhen verwendet worden.<\/p>\n<p>Zudem sei im Rahmen der Pr\u00fcfung der Verwechslungsgefahr die zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke f\u00fcr den Bekleidungssektor zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Insgesamt kam das Landgericht unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Teilergebnisse zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher im vorliegenden Fall zumindest von einer irgendwie gearteten Verbindung oder Zusammenarbeit zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten ausgehe.<\/p>\n<h2>Vertragsstrafeversprechen mit sog. Neuen Hamburger Brauch<\/h2>\n<p>Das Gericht sprach der Kl\u00e4gerin neben dem Unterlassungsanspruch eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 1.500 Euro zu. Dieser Anspruch beruht auf der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung, die die Beklagte nach der ersten abgemahnten Rechtsverletzung abgegeben hatte.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Forderung der Kl\u00e4gerin belief sich auf 3.000 Euro. Die H\u00f6he konnte sie nach billigem Ermessen w\u00e4hlen, da die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ein Vertragsstrafeversprechen nach dem sog. Neuen Hamburger Brauch enthielt. Danach wird die Vertragsstrafe erst im Falle der Zuwiderhandlung vom Gl\u00e4ubiger nach billigem Ermessen festgesetzt und kann vom Gericht auf ihre Angemessenheit \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Letzteres hat das Landgericht im Streitfall getan und ist unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls, wie Art und Umfang des Versto\u00dfes, der Bekanntheit der Klagemarke, der Gr\u00f6\u00dfe und Bekanntheit der beteiligten Unternehmen und ihrer Marktst\u00e4rke, zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich ein Betrag in H\u00f6he von 1.500 Euro angemessen sei.<\/p>\n<h2>Einhaltung abgegebener Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen<\/h2>\n<p>Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Schuldner einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung deren Einhaltung sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen sollten. Dabei ist es wichtig, nicht nur den offensichtlichen Versto\u00df &#8211; wie hier durch \u00c4nderung des deutschen Angebots &#8211; zu beseitigen, sondern auch ein wenig \u201eum die Ecke\u201c zu denken. Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass Markeninhaber und Gl\u00e4ubiger das Verhalten des Verletzers weiter beobachten und gegebenenfalls rechtliche Schritte androhen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg haftet ein Marketplace-Verk\u00e4ufer auch f\u00fcr englischsprachige Amazon-Inhalte, selbst wenn er das Angebot nur auf der deutschen Website in deutscher Sprache einstellt (LG Hamburg, Urteil vom 11. 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