{"id":6589,"date":"2011-08-11T08:39:09","date_gmt":"2011-08-11T06:39:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6589"},"modified":"2017-04-07T12:34:57","modified_gmt":"2017-04-07T11:34:57","slug":"die-erstbegehungsgefahr-entfallt-bei-bloser-aufgabe-des-verhaltens-keine-unterlassungserklarung-notwendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/die-erstbegehungsgefahr-entfallt-bei-bloser-aufgabe-des-verhaltens-keine-unterlassungserklarung-notwendig\/","title":{"rendered":"Die Erstbegehungsgefahr entf\u00e4llt bei blo\u00dfer Aufgabe des Verhaltensauch ohne Unterlassungserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/wettbewerbsrecht\/die-erstbegehungsgefahr-entfallt-bei-bloser-aufgabe-des-verhaltens-keine-unterlassungserklarung-notwendig\/attachment\/glas-4\" rel=\"attachment wp-att-14021\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-14021 alignleft\" title=\"glas\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/glas3.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"122\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/glas3.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/glas3-90x73.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a><a href=\"http:\/\/medien-internet-und-recht.de\/volltext.php?mir_dok_id=2350\" target=\"_blank\">Medien Internet und Recht<\/a> stellt aktuell eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20U%2092\/10\" title=\"1 U 92\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">1 U 92\/10<\/a>) vor, die sich mit einem Verbotsantrag zu befassen hatte, der aus zwei Teilen bestand.<\/p>\n<p>Es stritten sich zwei Wettbewerber in dem Markt Reparatur und Austausch von Autoglasscheiben. In der in H. erscheinenden Zeitung S. schaltete die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) am 20.12.2009 eine Anzeige unter der \u00dcberschrift:\u00a0 NEU in H.\u00a0 Gl\u00fcckhaben beim\u00a0 Blechschaden!\u00a0 Beworben wird darin \u2013 beginnend mit dem 1.1.2010 \u2013 die St. zeige hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Sicher mit der\u00a0 St. -Schaden-Card\u00a0 F\u00fcr nur 59, &#8211; \u20ac \/Jahr\u00a0 Innerhalb der Anzeige hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift (u.a.):\u00a0 Warum noch eine Kasko-Versicherung ohne Selbstbeteiligung ?\u00a0 &#8211; 150,00 \u20ac\u00a0 Glasschadenhilfe in bar erhalten Sie bei jedem Frontund Heckscheibenwechsel, den wir nach unserem Glasschadentarif abgerechnet haben. Eine Glas-Reparatur rechnen wir f\u00fcr Sie kostenfrei mit Ihrer Teilkaskoversicherung ab.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Unter Bezugnahme auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung sieht das Oberlandesgericht Naumburg wie auch die Vorinstanz, das Landgericht Halle in dieser Werbung einen Wettbewerbsversto\u00df, da Kunden damit dazu verleitet w\u00fcrden, nicht die kosteng\u00fcnstigste Reparaturvariante zu w\u00e4hlen, wozu sie gem\u00e4\u00df einer Schadensminderungspflicht verpflichtet seien, sondern das von der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgelobte Rabattangebot anzunehmen und dies der Versicherung nicht mitzuteilen, was eine Vereinbarung&#8221; zu Lasten Dritter&#8221;, n\u00e4mlich der Kaskoversicherung darstelle.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte nun im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt, nicht nur die oben ersichtliche Werbung, also die Ank\u00fcndigung des rechtswidrigen Verhaltens als solche, zu verbieten, sondern auch das angek\u00fcndigte rechtswidrige Verhalten selbst. Sie argumentierte, dass bez\u00fcglich der Werbung eine Wiederholungsgefahr bez\u00fcglich des darin angek\u00fcndigten Verhaltens jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr bestehe.<\/p>\n<p>Das Landgericht Halle hatte zun\u00e4chst beiden Antr\u00e4gen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Naumburg weist demgegen\u00fcber darauf hin, das zwar zun\u00e4chst von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen gewesen sei, dass diese aber durch die Aufgabe der Werbung zwischenzeitlich entfallen sei, so das auch ein Unterlassung Anspruch nicht bestehe. W\u00f6rtlich f\u00fchrt der Senat aus:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht vielmehr nur solange, wie die Gefahr der Begehung droht, er entf\u00e4llt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht die Begehungsgefahr allein auf einer Werbung, so endet sie, wenn die Werbung aufgegeben wird, weil damit ihre Grundlage entf\u00e4llt (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201989,%20432\" title=\"BGH, 23.02.1989 - I ZR 18\/87: Kachelofenbauer\">GRUR 1989, 432<\/a>, 434; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201987,%20125\" title=\"BGH, 09.10.1986 - I ZR 158\/84: Herleitung der Erstbegehungsgefahr f&uuml;r einen vorbeugenden Unterl...\">GRUR 1987, 125<\/a>, 126). Im Hinblick auf das Schreiben vom 15.1.2010 ist die Gefahr \u2013 entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin &#8211; weggefallen, zumal an den Wegfall der Erstbegehungsgefahr geringere Anforderungen zu stellen sind als an den Wegfall der durch die Verletzungshandlung begr\u00fcndeten Wiederholungsgefahr. &#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Es handelt sich bei der Entscheidung um eine sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die rechtlichen Besonderheiten um einen interessanten Fall.<\/p>\n<p>F\u00fcr die anwaltliche Praxis ist die Entscheidung insbesondere instruktiv, da sie die ger\u00fcgten Sachverhalte (die Werbung f\u00fcr ein bestimmtes Verhalten auf der einen und das Verhalten als solches auf der anderen Seite) anschaulich behandelt und rechtlich bewertet. Geht es um die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs, der lediglich auf eine Erstbegehungsgefahr st\u00fctzt wird, wird h\u00e4ufig \u00fcbersehen, dass die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung insbesondere mit Strafbew\u00e4hrung durch den Schuldner grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich ist. Andererseits kommt der Abgemahnte (auch das ist nicht jedem bekannt) nicht um die Erstattung der Abmahnkosten herum, auch wenn eine Unterlassungserkl\u00e4rung nicht gefordert werden kann. Dies sogar dann wenn der Gl\u00e4ubiger in seiner Abmahnung (f\u00e4lschlicherweise)behauptet, einen Anspruch auf eine solche Erkl\u00e4rung zu haben. (la)<\/p>\n<p>(Bild: Oleg Golovnev\/shutterstock.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;margin-bottom: 10px\" title=\"Wird kosteng\u00fcnstig repariert oder ausgetauscht\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/glas1.jpg\" \/><a href=\"http:\/\/medien-internet-und-recht.de\/volltext.php?mir_dok_id=2350\" target=\"_blank\">Medien Internet und Recht<\/a> stellt aktuell eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20U%2092\/10\" title=\"1 U 92\/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">1 U 92\/10<\/a>) vor, die sich mit einem Verbotsantrag zu befassen hatte, der aus zwei Teilen bestand.<\/p>\n<p>Es stritten sich zwei Wettbewerber in dem Markt Reparatur und Austausch von Autoglasscheiben. In der in H. erscheinenden Zeitung S. schaltete die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) am 20.12.2009 eine Anzeige unter der \u00dcberschrift:\u00a0 NEU in H.\u00a0 Gl\u00fcckhaben beim\u00a0 Blechschaden!\u00a0 Beworben wird darin \u2013 beginnend mit dem 1.1.2010 \u2013 die St. zeige hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>&#8220;Sicher mit der\u00a0 St. -Schaden-Card\u00a0 F\u00fcr nur 59, &#8211; \u20ac \/Jahr\u00a0 Innerhalb der Anzeige hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift (u.a.):\u00a0 Warum noch eine Kasko-Versicherung ohne Selbstbeteiligung ?\u00a0 &#8211; 150,00 \u20ac\u00a0 Glasschadenhilfe in bar erhalten Sie bei jedem Frontund Heckscheibenwechsel, den wir nach unserem Glasschadentarif abgerechnet haben. Eine Glas-Reparatur rechnen wir f\u00fcr Sie kostenfrei mit Ihrer Teilkaskoversicherung ab.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Unter Bezugnahme auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung sieht das Oberlandesgericht Naumburg wie auch die Vorinstanz, das Landgericht Halle in dieser Werbung einen Wettbewerbsversto\u00df, da Kunden damit dazu verleitet w\u00fcrden, nicht die kosteng\u00fcnstigste Reparaturvariante zu w\u00e4hlen, wozu sie gem\u00e4\u00df einer Schadensminderungspflicht verpflichtet seien, sondern das von der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgelobte Rabattangebot anzunehmen und dies der Versicherung nicht mitzuteilen, was eine Vereinbarung&#8221; zu Lasten Dritter&#8221;, n\u00e4mlich der Kaskoversicherung darstelle.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hatte nun im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt, nicht nur die oben ersichtliche Werbung, also die Ank\u00fcndigung des rechtswidrigen Verhaltens als solche, zu verbieten, sondern auch das angek\u00fcndigte rechtswidrige Verhalten selbst. Sie argumentierte, dass bez\u00fcglich der Werbung eine Wiederholungsgefahr bez\u00fcglich des darin angek\u00fcndigten Verhaltens jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr bestehe.<\/p>\n<p>Das Landgericht Halle hatte zun\u00e4chst beiden Antr\u00e4gen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Naumburg weist demgegen\u00fcber darauf hin, das zwar zun\u00e4chst von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen gewesen sei, dass diese aber durch die Aufgabe der Werbung zwischenzeitlich entfallen sei, so das auch ein Unterlassung Anspruch nicht bestehe. W\u00f6rtlich f\u00fchrt der Senat aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>&#8220;Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht vielmehr nur solange, wie die Gefahr der Begehung droht, er entf\u00e4llt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht die Begehungsgefahr allein auf einer Werbung, so endet sie, wenn die Werbung aufgegeben wird, weil damit ihre Grundlage entf\u00e4llt (BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201989,%20432\" title=\"BGH, 23.02.1989 - I ZR 18\/87: Kachelofenbauer\">GRUR 1989, 432<\/a>, 434; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201987,%20125\" title=\"BGH, 09.10.1986 - I ZR 158\/84: Herleitung der Erstbegehungsgefahr f&uuml;r einen vorbeugenden Unterl...\">GRUR 1987, 125<\/a>, 126). Im Hinblick auf das Schreiben vom 15.1.2010 ist die Gefahr \u2013 entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin &#8211; weggefallen, zumal an den Wegfall der Erstbegehungsgefahr geringere Anforderungen zu stellen sind als an den Wegfall der durch die Verletzungshandlung begr\u00fcndeten Wiederholungsgefahr. &#8220;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Es handelt sich bei der Entscheidung um eine sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die rechtlichen Besonderheiten um einen interessanten Fall.<\/p>\n<p>F\u00fcr die anwaltliche Praxis ist die Entscheidung insbesondere instruktiv, da sie die ger\u00fcgten Sachverhalte (die Werbung f\u00fcr ein bestimmtes Verhalten auf der einen und das Verhalten als solches auf der anderen Seite) anschaulich behandelt und rechtlich bewertet. Geht es um die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs, der lediglich auf eine Erstbegehungsgefahr st\u00fctzt wird, wird h\u00e4ufig \u00fcbersehen, dass die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung insbesondere mit Strafbew\u00e4hrung durch den Schuldner grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich ist. Andererseits kommt der Abgemahnte (auch das ist nicht jedem bekannt) nicht um die Erstattung der Abmahnkosten herum, auch wenn eine Unterlassungserkl\u00e4rung nicht gefordert werden kann. Dies sogar dann wenn der Gl\u00e4ubiger in seiner Abmahnung (f\u00e4lschlicherweise)behauptet, einen Anspruch auf eine solche Erkl\u00e4rung zu haben. (la)<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Medien Internet und Recht stellt aktuell eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 03.03.2011 &#8211; 1 U 92\/10) vor, die sich mit einem Verbotsantrag zu befassen hatte, der aus zwei Teilen bestand. 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