{"id":65888,"date":"2023-12-21T07:39:58","date_gmt":"2023-12-21T05:39:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=65888"},"modified":"2025-09-18T17:20:18","modified_gmt":"2025-09-18T15:20:18","slug":"markenanmeldung-kaufdas-online","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/markenanmeldung-kaufdas-online\/","title":{"rendered":"Kaufland vs. kaufdas.online: EuG lehnt Unionsmarke ab \u2013 Zu gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit zu \u201eKaufland\u201c"},"content":{"rendered":"
\"Markenanmeldung
\u00a9 MoiraM – Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n

Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) hat die Eintragung der Marke \u201eKaufdas.online\u201c als Unionsmarke abgelehnt. Grund daf\u00fcr ist die potenzielle Verwechslungsgefahr mit der Marke \u201eKaufland\u201c, insbesondere bei spanischen und italienischen Verbrauchern ohne Deutschkenntnissen. Die visuelle und klangliche \u00c4hnlichkeit sei zu gro\u00df (EuG, Urteil vom 13.09.2023, Az. T\u2011488\/22<\/a>).<\/em><\/p>\n

 <\/p>\n

2019 beantragte der Online-Shop \u201eKaufdas.online\u201c beim Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung einer Unionsmarke f\u00fcr ein Bildzeichen, das den Schriftzug \u201eKAUFDAS ONLINE\u201c trug. Es wurde als Unionsmarke f\u00fcr die Nizza-Klasse 35 eingetragen, die eine Vielzahl von Einzelhandlungsdienstleistungen umfasst.<\/p>\n

Eine Eintragung wurde aufgrund eines Widerspruchs der Supermarktkette Kaufland zur\u00fcckgenommen, die sich auf ihre \u00e4lteren Unionsmarken \u201eKAUFLAND\u201c und \u201eKaufland\u201c beruf. Nach erfolglosem Einspruch beim EUIPO reichte \u201eKaufdas.online\u201c Klage gegen die Entscheidung ein und der Fall landete vor dem EuG.<\/p>\n

EuG best\u00e4tigt Ablehnung<\/h2>\n

Die Klage blieb jedoch erfolglos. Das EuG best\u00e4tigte in seinem Urteil den Beschluss der Widerspruchsabteilung und wies die Klage ab, da sich die Marken<\/a> visuell und klanglich zu stark \u00e4hneln und dadurch eine Verwechslungsgefahr f\u00fcr Verbraucher bestehe.<\/p>\n

Eine Verwechslungsgefahr liege gem\u00e4\u00df st\u00e4ndiger Rechtsprechung dann vor, wenn das Publikum glauben k\u00f6nnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen w\u00fcrden.<\/p>\n

Das gelte besonders f\u00fcr Verbraucher aus den spanischen und italienischen Verkehrskreisen ohne Deutschkenntnisse. Diese k\u00f6nnten auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse den Bedeutungsgehalt der Marken nicht beurteilen.<\/p>\n

Rechtliche Grundlage<\/h2>\n

Der Ablehnung der Eintragung liegt Art.\u00a08 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Verordnung 2017\/1001 zu Grunde, danach reiche es n\u00e4mlich f\u00fcr die Ablehnung der Eintragung einer Unionmarke aus, dass in einem Teil der Union oder f\u00fcr einen nicht unerheblichen Teil der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise ein relatives Eintragungshindernis bestehe. Dies liege hier in dem erheblichen Teil des spanischen und italienischen Verkehrskreises.<\/p>\n

Visuelle und Klangliche \u00c4hnlichkeiten im Fokus:<\/h2>\n

Das EuG argumentierte, dass es klanglich und visuell zu gro\u00dfe \u00c4hnlichkeiten gebe.<\/p>\n

Es f\u00fchrt an, dass die Vergleichszeichen in der Anfangssilbe “kauf” \u00fcbereinstimmen und die jeweils zweiten Silben der Zeichen die Buchstaben “a” und “d” enthielten. Der Vokal “a” sei der sechste Buchstabe in beiden Marken, und das Wort \u201ekaufdas\u201c mit sieben Buchstaben sei fast so lang wie “Kaufland” mit acht Buchstaben. Dadurch bestehe eine zu gro\u00dfe visuelle \u00c4hnlichkeit.<\/p>\n

Das EuG begr\u00fcndete die klangliche \u00c4hnlichkeit damit, dass einerseits die beiden W\u00f6rter aus der gleichen Silbenzahl bestehen. Zudem werde die gemeinsame Vorsilbe \u201ekauf\u201c identisch ausgesprochen, die klanglich pr\u00e4gend sei. Es gebe zwar einen Unterschied zwischen den Endsilben \u201edas\u201c und land\u201c, den die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt. Allerdings k\u00f6nnten Spanier und Italiener ohne Deutschkenntnisse den Bedeutungsgehalt gar nicht beurteilen und nicht vergleichen.<\/p>\n

Die angemeldete Marke enthalte zwar noch ein zus\u00e4tzliches Wort, n\u00e4mlich \u201eonline\u201c, allerdings sei dies nicht f\u00fcr die Verkehrskreise pr\u00e4gend, da es f\u00fcr den Bereich der \u00fcber das Internet angebotenen Dienstleistungen, insbesondere f\u00fcr Online-Verkaufsdienstleistungen, \u00fcblich sei und eher beschreibend wahrgenommen werde und weniger als Bestandteil des Markennamens.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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