{"id":6542,"date":"2011-08-10T08:40:24","date_gmt":"2011-08-10T06:40:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6542"},"modified":"2017-04-07T12:35:22","modified_gmt":"2017-04-07T11:35:22","slug":"filesharing-zum-auskunftsanspruch-gegen-sharehoster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/filesharing-zum-auskunftsanspruch-gegen-sharehoster\/","title":{"rendered":"Filesharing: Zum Auskunftsanspruch gegen Sharehoster"},"content":{"rendered":"[:de]\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"http:\/\/www.ferner-alsdorf.de\/2011\/08\/sharehoster-filesharing-auskunft-urheberrecht-rapidshare\/wettbewerbsrecht\/strafrecht\/rechtsanwalt\/verkehrsrecht\/\" target=\"_blank\">Jens Ferner berichtet<\/a>, dass die Richter des OLG K\u00f6ln durch Urteil vom 25.03.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2087\/10\" title=\"6 U 87\/10 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 87\/10<\/a> entschieden haben, dass Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen sogenannte <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Sharehoster\" target=\"_blank\">Sharehoster<\/a> geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Anspruch umfasst die Bekanntgabe des Namens, der Anschrift und der E-Mail-Adresse der benannten User der Sharehoster-Plattform (mehr zum Umfang des Anspruchs sogleich).<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist, nach Auffassung der Richter des Senats, zum einen unerheblich, dass sich die in der Schweiz ans\u00e4ssige Antragsgegnerin damit verteidigt, die begehrten Ausk\u00fcnfte versto\u00dfen gegen schweizerisches Datenschutzrecht. Zwar sei nach Ansicht der Richter das Datenschutzrecht der Schweiz anwendbar, stehe aber einer Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht entgegen:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDas mithin anzuwendende schweizerische Datenschutzrecht steht einer Verurteilung der Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Ausk\u00fcnfte nicht entgegen. Mit der Bekanntgabe des Namens, der Anschrift und der E-Mail-Adresse der unter einem Pseudonym auftretenden Anbieter wird die Antragsgegnerin allerdings Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a des Schweizerischen Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG) bekannt geben.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Dieses Ergebnis begr\u00fcnden die Richter damit, dass der Auskunftsanspruch dem schweizerischen Gesetz nicht entgegensteht, da im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung ein \u00fcberwiegendes privates Interesse der Antragstellerin daran besteht, die Daten zu erhalten:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eIndes besteht ein \u00fcberwiegendes privates Interesse der Antragstellerinnen daran, dass Ihnen die Daten bekannt gegeben werden.Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Antragstellerinnen wurden und werden durch das beanstandete Verhalten der anonymen Anbieter in massiver Weise verletzt. Die Filme sind so w\u00e4hrend der aktuellen Verwertungsphase der Allgemeinheit zug\u00e4nglich, ohne dass die Antragstellerinnen als Rechteinhaberinnen an dieser Verwertung wirtschaftlich partizipieren. Ohne Aufdeckungen der Anonymit\u00e4t der Anbieter sind die Antragstellerinnen nicht in der Lage, ihre berechtigten Interessen durchzusetzen. Eine Abw\u00e4gung zugunsten der anonymen Verletzer w\u00fcrde im \u00dcbrigen diese &#8211; und andere \u2013 best\u00e4rken, auf die beschriebene Weise weiter auch an anderen gesch\u00fctzten Werken bzw. Laufbildern Rechte zu verletzen. Demgegen\u00fcber wiegen die Belange der Verletzer wesentlich geringer: Dabei ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass es auf der Grundlage der landgerichtlichen Entscheidung mit dem Namen der Anschrift und der Email-Adresse der Anbieter lediglich um solche Daten geht, die zur Aufdeckung ihrer Anonymit\u00e4t ben\u00f6tigt werden. Dazu ist der Antragsgegnerin zwar einzur\u00e4umen, dass die Anbieter ihrerseits ein hohes Interesse daran haben m\u00f6gen, nicht aufgedeckt zu werden. Dieses Interesse muss aber zur\u00fccktreten, weil es allein dem Ziel dient, unerkannt und ohne hierf\u00fcr zur Verantwortung gezogen zu werden, im Internet die Filme urheberrechtswidrig \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen zu k\u00f6nnen.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>In Bezug auf entgegenstehendes Schweizerisches Datenschutzrecht liegen die K\u00f6lner Senatsrichter damit im Ergebnis auf gleicher Linie, wie die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts in einer bereits <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/urheberrecht\/schweizer-datenschutz-und-beweisverwertungsverbote-in-deutschland-beim-filesharing\" target=\"_blank\">durch uns besprochenen Entscheidung<\/a>. Die Passage des Urteils macht \u2013 einmal mehr \u2013 deutlich, dass es sich bei dem illegalen \u00f6ffentlichen Anbieten zum Download mitnichten um ein Kavaliersdelikt handelt.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf den Umfang des Auskunftsanspruchs stellen die Richter klar, dass neben dem Namen und der postalischen Anschrift auch die E-Mail-Adresse vom Wortlaut des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG<\/a> erfasst ist:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDer Senat teilt allerdings die Auffassung der Kammer, dass die Antragsgegnerin auch Auskunft \u00fcber die Email-Adressen der Anbieter zu erteilen hat. Auch eine Email-Adresse ist eine (elektronische) Adresse. Bei sachgerechter Auslegung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG<\/a> mit der &#8220;Anschrift&#8221; jede Art von Adresse, und damit auch die elektronische Adresse gemeint hat. Das liegt f\u00fcr den im vorliegenden Verfahren ma\u00dfgeblichen Anspruch eines Dritten, dessen Dienste bei der Rechtsverletzung genutzt worden sind (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/101.html\" title=\"&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft\">\u00a7 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG<\/a>), deswegen besonders nahe, weil diese Fallgestaltung in der Regel Rechtsverletzungen im Internet betreffen wird.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><br \/>\nDiese Entscheidung des OLG K\u00f6ln ist zu begr\u00fc\u00dfen. Rechteinhaber k\u00f6nnen damit effektiver als zuvor gegen die illegale Verbreitung von Film-, Musik- oder Softwaredateien \u00fcber das Internet vorgehen. Durch die Inanspruchnahme der Sharehoster auf Auskunftserteilung bietet sich insbesondere die M\u00f6glichkeit, gegen User vorzugehen, die auf Plattformen wie RapidShare, Dateien mit urheberrechtlich gesch\u00fctztem Inhalt hinterlegen und damit Dritten den (kostenlosen) Download erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Haben Sie z.B. als Rechteinhaber Fragen zum Thema urheberrechtlicher<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/leistungen\/schutz-urheberrechtlicher-leistungen\/filme\" target=\"_blank\"> Schutz von Filmen oder Musik<\/a>, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. (cs)[:]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[:de] Jens Ferner berichtet, dass die Richter des OLG K\u00f6ln durch Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 87\/10 entschieden haben, dass Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen sogenannte Sharehoster geltend machen k\u00f6nnen. Der Anspruch umfasst die Bekanntgabe des Namens, der Anschrift und der E-Mail-Adresse der benannten User der Sharehoster-Plattform (mehr zum Umfang des Anspruchs sogleich). 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