{"id":65364,"date":"2023-09-13T07:27:38","date_gmt":"2023-09-13T05:27:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=65364"},"modified":"2024-01-31T18:15:58","modified_gmt":"2024-01-31T16:15:58","slug":"helmpflicht-im-wintersport","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sportrecht\/helmpflicht-im-wintersport\/","title":{"rendered":"Helmpflicht im Wintersport"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_65371\" aria-describedby=\"caption-attachment-65371\" style=\"width: 488px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-65371\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Helmpflicht-621x414.jpeg\" alt=\"Helmpflicht im Wintersport\" width=\"488\" height=\"325\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Helmpflicht-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Helmpflicht-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Helmpflicht-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Helmpflicht-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Helmpflicht-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Helmpflicht-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 488px) 100vw, 488px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-65371\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Olivia &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Gibt es eine Helmpflicht beim <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/\">Wintersport<\/a>? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wo. Ein \u00dcberblick \u00fcber die Helmpflicht im Wintersport:<\/em><\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/fis-regeln\/\">\u201e10 FIS-Verhaltensregeln f\u00fcr Skifahrer und Snowboardfahrer\u201c<\/a>, die weltweit gelten, enthalten keine ausdr\u00fcckliche Regelung zum Tragen eines Helms. Die Regeln stammen aus dem Jahr 1969, als das Tragen von Helmen, auch im Stra\u00dfenverkehr, insgesamt noch weniger verbreitet war. Wer also ohne Sturzhelm auf der Piste unterwegs ist und sich eine Kopfverletzung zuzieht begeht also freiverantwortliche Selbstsch\u00e4digung.<\/p>\n<h2>Helme senken Verletzungsrisiko, laut FIS-Regeln nicht verpflichtend<\/h2>\n<p>Laut T\u00dcV-Verband betrafen von 38.000 schweren Verletzungen bei Ski- und Snowboardfahrern in der Saison 2019\/2020 11 Prozent aller Verletzungen den Kopfbereich. Helme sch\u00fctzen nicht nur vor Gehirnersch\u00fctterungen und Sch\u00e4delfrakturen, sondern auch vor Schnittverletzungen. Nach einer Studie kanadischer Wissenschaftler, die im Canadian Medical Association Journal ver\u00f6ffentlicht wurde, k\u00f6nnen Skihelme die Gefahr einer Kopfverletzung um mehr als ein Drittel reduzieren. Hingegen erh\u00f6hen der Studie zufolge Helme nicht die Gefahr einer Nackenverletzung. Eine andere, in der wissenschaftlichen Fachzeitschrift Wilderness &amp; Environmental Medicine ver\u00f6ffentlichte Studie stellte fest, dass Skihelme das Risiko einer Kopfverletzung senken, jedoch nicht das Risiko einer traumatischen Hirnverletzung. Fest steht aber auch, dass Helme nur einen Teilschutz darstellen k\u00f6nnen und keine Verletzungen an anderen K\u00f6rperteilen verhindern.<\/p>\n<p>Laut T\u00dcV-Verband gibt es in Deutschland, der Schweiz und Frankreich keine Helmpflicht. Eine Helmpflicht f\u00fcr Kinder und Jugendliche gibt es au\u00dferdem in Polen, Kroatien und Slowenien. In \u00d6sterreich m\u00fcssten Kinder bis zum 15. Lebensjahr in vielen Skigebieten einen Helm benutzen. Die Helmpflicht wird jedoch nicht wie in Italien kontrolliert.<\/p>\n<h2>Sonderregeln mit Geldstrafe in Italien<\/h2>\n<p>Anders als in Deutschland besteht in Italien eine generelle Helmpflicht f\u00fcr Minderj\u00e4hrige, also f\u00fcr Menschen unter 18 Jahren. Die Helmpflicht ist im italienischen Pistengesetz 363 geregelt. F\u00e4hrt man in Italien ohne Helm, kann ein Bu\u00dfgeld f\u00e4llig werden. Au\u00dferdem droht der Entzug des Skipasses. Die Einhaltung der Helmpflicht wird durch Carabinieri, die in den Skigebieten unterwegs sind, kontrolliert.<\/p>\n<p>Auch in Schweden, Norwegen, den USA und Kanada besteht keine Helmpflicht. In Schweden werden jedoch Kinder ohne Helm nicht im Skilift mitgenommen.<\/p>\n<h2>Verbreitetes Helmtragen in \u00d6sterreich<\/h2>\n<p>In \u00d6sterreich hat neben den FIS-Regeln der Pisten-Ordnungs-Entwurf (POE) des \u00d6sterreichischen Kuratoriums f\u00fcr Alpine Sicherheit Geltung. Der POE enth\u00e4lt ebenso wenig eine ausdr\u00fcckliche Helmpflicht, trifft jedoch eine Regelung zur Skiausr\u00fcstung. Unter Punkt \u201e2. Skiausr\u00fcstung\u201c hei\u00dft es: \u201eDer Skifahrer hat sich so auszur\u00fcsten, dass er andere nicht mehr als gew\u00f6hnlich gef\u00e4hrdet.\u201c Hieraus l\u00e4sst sich nicht direkt herauslesen, dass ein Skifahrer einen Helm tragen muss, da der POE hier von einer Gef\u00e4hrdung Dritter spricht. Doch k\u00f6nnen, wenn zwei Wintersportlern, die am Kopf zusammensto\u00dfen, weniger schwere Verletzungen entstehen, wenn einer oder beide einen Helm tragen. Solange keine entsprechende Helmpflicht besteht, die man vernachl\u00e4ssigen k\u00f6nnte, f\u00fchrt das Nichttragen eines Helmes in \u00d6sterreich jedoch nicht per se zu einem h\u00f6heren zivilrechtlichen Haftungsrisiko im Falle eines Unfalls.<\/p>\n<p>Einer Studie der Universit\u00e4t Innsbruck zufolge ist der Helmanteil auf \u00d6sterreichs Skipisten stark angestiegen und betrug bereits im Jahr 2011 \u00fcber 60 Prozent. Die Studie fand auch heraus, dass Helme besonders unter erfahrenen Skifahrern weiter verbreitet sind. Hingegen sind gerade unerfahrene Skifahrer h\u00e4ufiger von Verletzungen betroffen.<\/p>\n<h2>Kein h\u00f6heres Mitverschulden ohne Helm<\/h2>\n<p>Eine andere Frage als Sch\u00e4den, die bei Dritten verursacht werden, sind eigene Sch\u00e4den, die durch das Nichttragen eines Helmes \u00fcberhaupt erst in dem Ausma\u00df m\u00f6glich werden beziehungsweise schwerwiegender ausfallen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Fall entschieden, dass ein Gesch\u00e4digter Snowboardfahrer, der ohne Helm gegen einen nicht aufprallged\u00e4mpften Flutlichtmast geriet, sich verletzte und dabei mit 1,15 bis 2,05 Promille alkoholisiert war, ein Mitverschulden von 75 Prozent trifft (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2009, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2072\/09\" title=\"OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 72\/09: Haftung beim Skiunfall: Verkehrssicherungspflicht des Pi...\">5 U 72\/09<\/a>). Das OLG Stuttgart war der Auffassung, der Snowboarder habe den Aufprall \u201edurch einen Versto\u00df gegen FIS-Regel 2 mitverursacht\u201c. Der Snowboarder habe st\u00e4ndig auf Sicht fahren, seine Fahrtgeschwindigkeit den \u00f6rtlichen Gegebenheiten anpassen und Hindernisse einkalkulieren m\u00fcssen. Dass es beim Tragen eines Helms m\u00f6glicherweise nicht zu den entstandenen Verletzungen gekommen w\u00e4re, sei jedoch \u201enicht von entscheidungserheblicher Bedeutung\u201c, befand das OLG Stuttgart, da \u201eauf Skipisten keine Pflicht zum Tragen eines Helmes\u201c bestehe.<\/p>\n<p>Ob ein Skifahrer, der mit einem anderen kollidiert und sich verletzt, sich jedoch generell ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er ohne Helm unterwegs war, ist gerichtlich noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gibt es eine Helmpflicht beim Wintersport? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wo. Ein \u00dcberblick \u00fcber die Helmpflicht im Wintersport: Die \u201e10 FIS-Verhaltensregeln f\u00fcr Skifahrer und Snowboardfahrer\u201c, die weltweit gelten, enthalten keine ausdr\u00fcckliche Regelung zum Tragen eines Helms. 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