{"id":65351,"date":"2023-09-06T15:02:47","date_gmt":"2023-09-06T13:02:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=65351"},"modified":"2023-09-07T15:54:18","modified_gmt":"2023-09-07T13:54:18","slug":"anonymisierung-von-gerichtsurteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/anonymisierung-von-gerichtsurteilen\/","title":{"rendered":"Anonymisierung von Gerichtsurteilen: \u00d6ffentliches Interesse vs. Pers\u00f6nlichkeitsrecht"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_65352\" aria-describedby=\"caption-attachment-65352\" style=\"width: 495px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-65352\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Anonymisierung-von-Gerichtsurteilen-672x414.jpg\" alt=\"Anonymisierung von Gerichtsurteilen\" width=\"495\" height=\"305\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Anonymisierung-von-Gerichtsurteilen-672x414.jpg 672w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Anonymisierung-von-Gerichtsurteilen-620x382.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Anonymisierung-von-Gerichtsurteilen-336x207.jpg 336w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Anonymisierung-von-Gerichtsurteilen-768x473.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Anonymisierung-von-Gerichtsurteilen-1536x946.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Anonymisierung-von-Gerichtsurteilen-2048x1261.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 495px) 100vw, 495px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-65352\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/@choys_?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Conny Schneider<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/3hkKv6WzjcE?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Jedes Jahr ver\u00f6ffentlichen Gerichte in Deutschland tausende Gerichtsentscheidungen \u2013 mal mit, mal ohne Personenbezug. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/urheber-und-designrecht\/datenbank\/\">Rechtsprechungsdatenbanken<\/a>, mit denen auch das LHR Magazin arbeitet, f\u00f6rdern Transparenz, gehen aber auch rechtliche Risiken ein. openJur wurde nun verklagt. Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) wird zu entscheiden haben, ob Rechtsprechungsdatenbanken eine Pr\u00fcfpflicht trifft.<\/em><\/p>\n<p>Einer Studie zufolge wird nur ein Prozent aller Gerichtsentscheidungen in Deutschland ver\u00f6ffentlicht. \u201eMindestens 99 von 100 streitigen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte bleiben unver\u00f6ffentlicht. Ein halbes Jahrhundert technischen Fortschritts hat daran so gut wie nichts ge\u00e4ndert.\u201c Doch bei 662.000 Strafrechtsurteilen, die es im Jahr 2021 in Deutschland gab, sind das alleine im Bereich des Strafrechts mehr als 120 zu ver\u00f6ffentlichende Urteile jede Woche.<\/p>\n<p>Gerichtsentscheidungen sind vor ihrer Ver\u00f6ffentlichung so zu bearbeiten, dass die betroffenen Personen unkenntlich gemacht werden. Wenn Gerichte Gerichtsurteile ver\u00f6ffentlichen, werden in der Regel alle Daten, die eine Identifizierung einzelner nat\u00fcrlicher oder juristischer Personen erlauben, entfernt oder anonymisiert (z. B. \u201edie X GmbH\u201c). Gerichte, in denen eine Person vollst\u00e4ndig mit Klarnamen genannt wird, gibt es so gut wie nicht.<\/p>\n<p>Was alles anonymisiert wird, also etwa auch Namen oder Aktenzeichen von Beh\u00f6rden, ist gesetzlich nicht genau geregelt. Im Falle des bev\u00f6lkerungsreichsten Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist dies geregelt in einer nicht-\u00f6ffentlichen \u201eRichtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen\u201c, die das Justizministerium des Landes erlassen hat (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2023, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20A%20154\/21\" title=\"15 A 154\/21 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">15 A 154\/21<\/a>).<\/p>\n<h2>Rechtstaatsprinzip und Transparenz: \u00d6ffentlichkeit bei Gericht<\/h2>\n<p>Der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit ist in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GVG\/169.html\" title=\"&sect; 169 GVG\">\u00a7 169 Absatz 1<\/a> Gerichtsverfassungsgesetz normiert: \u201eDie Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlie\u00dflich der Verk\u00fcndung der Urteile und Beschl\u00fcsse ist \u00f6ffentlich.\u201c Dies betrifft jedoch nur die m\u00fcndliche Verhandlung und nicht die anschlie\u00dfende schriftliche Ver\u00f6ffentlichung von Urteilen und Beschl\u00fcssen. Ob eine solche erfolgt, entscheiden die Richterinnen und Richter an den unterschiedlichen Fachgerichten in den unterschiedlichen Instanzen in den unterschiedlichen Bundesl\u00e4ndern selbst f\u00fcr jeden einzelnen Fall. Dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit an der Ver\u00f6ffentlichung gerichtlicher Entscheidungen gegen\u00fcber steht das<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\"> allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> von Betroffenen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1 Abs. 1<\/a> Grundgesetz. Beidem ist Rechnung zu tragen.<\/p>\n<h2>VGH Baden-W\u00fcrttemberg: Orte sind zu l\u00f6schen<\/h2>\n<p>Nach einem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-W\u00fcrttemberg (Beschluss vom 23.07.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20S%20501\/10\" title=\"VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 23.07.2010 - 1 S 501\/10: L&ouml;schung einer ver&ouml;ffentlichten Gerichtsentsche...\">1 S 501\/10<\/a>) wird den datenschutzrechtlichen Anonymisierungsanforderungen dadurch gen\u00fcgt, dass im Rubrum die Angaben \u00fcber die Parteien und ihre Vertreter vollst\u00e4ndig gel\u00f6scht und im Sachverhalt und in den Entscheidungsgr\u00fcnden die Namen aller Personen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt werden.<\/p>\n<p>Es kann jedoch m\u00f6glich sein, dass weitere Teile einer Entscheidung unkenntlich zu machen sind, um eine ausreichende Unkenntlichmachung von Betroffenen zu gew\u00e4hrleisten. Wie dies zu erfolgen hat, h\u00e4ngt stets vom Einzelfall ab. Dabei ist das berechtigte Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit mit dem Schutzinteresse des Betroffenen in Bezug auf den konkreten Einzelfall unter Heranziehung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit abzuw\u00e4gen. Der Verwendungszusammenhang der Daten ist laut VGH Baden-W\u00fcrttemberg zu ber\u00fccksichtigen. \u201eJe n\u00e4her die Daten zum unantastbaren Pers\u00f6nlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegen\u00fcber staatlichen Eingriffen\u201c, hei\u00dft es in dem Beschluss des VGH Baden-W\u00fcrttemberg. Weder das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen noch das Informationsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit genie\u00dfe generellen Vorrang, so der Beschluss weiter.<\/p>\n<h2>Einbindung des Richters in den Ver\u00f6ffentlichungsprozess<\/h2>\n<p>\u201eDie Beurteilung, ob die Standardbearbeitung ausreicht, um R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Personen ausreichend zu verhindern oder zu erschweren, und ob gegebenenfalls weitere Angaben entfernt werden m\u00fcssen, ist komplex und erfordert Kenntnisse \u00fcber den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Parteien des Rechtsstreits\u201c, hei\u00dft es beim Unabh\u00e4ngigen Landeszentrum f\u00fcr Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Hier sei sicherlich der Spruchk\u00f6rper selbst am besten in der Lage, eine Einsch\u00e4tzung vorzunehmen. \u201eWichtig ist daher, dass die Richterin oder der Richter aus dem zugrunde liegenden Verfahren in den Ver\u00f6ffentlichungsprozess eingebunden wird.\u201c<\/p>\n<p>Ob dies stets der Fall ist, darf angesichts einiger \u201eAnonymisierungen\u201c, die auch in staatlich betriebenen Urteilsdatenbanken online stehen, bezweifelt werden. Immer wieder unterlaufen Gerichten bei der Anonymisierung Fehler und Textteile von Urteilen, die Personenangaben enthalten, ganz oder teilweise stehen. Dies ist sicherlich auch durch die hohe Zahl der Entscheidungen zu erkl\u00e4ren. Zum Teil nehmen Richter und Richterinnen Anonymisierungen selber vor, zum Teil macht eine bestimmte Stelle der Gerichtsverwaltung, zum Beispiel die Gerichtspressestelle, dies in einer standardisierten Weise. Eine Frage der Zukunft wird sein, inwieweit \u2013 in Zeiten von Personalmangel und fortschreitender Digitalisierung in der Justiz \u2013 K\u00fcnstliche Intelligenz m\u00f6glicherweise in der Lage sein wird, \u00fcbersehene personenbezogene Daten von Betroffenen in Entscheidungen aufzusp\u00fcren, bevor diese ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Es gibt auch F\u00e4lle, in denen eine Anonymisierung korrekt vorgenommen wurde, sich aber aus einzelnen W\u00f6rtern im Text, aus dem Kontext oder aus einzelnen Informationen in Kombination mit einer Google-Recherche dennoch beispielsweise ergibt, um welches Unternehmen es sich in der Entscheidung dreht. Oder eine Deanonymisierung ist deshalb m\u00f6glich, weil Fotos, die mit dem Urteil ver\u00f6ffentlicht werden, Informationen enthalten, die eine Deanonymisierung erlauben. Ein Beispiel hierf\u00fcr: In einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe, das k\u00fcrzlich im LHR Magazin besprochen wurde, hei\u00dft es anonymisierend: \u201eDie Beklagte ist ein europaweit agierendes Drogeriemarkt-Einzelhandelsunternehmen mit allein in Deutschland \u00fcber 2.000 Filialen sowie einem eigenen Onlineshop.\u201c Teil des Urteils ist aber auch eine Abbildung, auf der ein Seifenprodukt zu sehen ist, mit einem Logo der Drogeriemarktkette \u201eDm\u201c darauf. Das Urteil wird auf landesrecht-bw.de ver\u00f6ffentlicht; der Dienst \u201eLandesrecht BW B\u00fcrgerservice\u201c wird von der juris GmbH im Auftrag des baden-w\u00fcrttembergischen Innenministeriums bereitgestellt.<\/p>\n<h2>Abw\u00e4gung zwischen \u00f6ffentlichem Interesse und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a><\/h2>\n<p>Eine Anonymisierung von Gerichtsurteilen ist nicht gleichzusetzen mit einer Anonymisierung im Sinne der DSGVO. Erw\u00e4gungsgrund 26 der DSGVO (\u201aKeine Anwendung auf anonymisierte Daten\u2018) sieht \u201eeiner Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten\u201c vor. Danach gilt die DSGVO \u201enicht f\u00fcr anonyme Informationen\u201c, das hei\u00dft \u201ef\u00fcr Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann\u201c. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine nat\u00fcrliche Person identifizierbar ist, sind alle Mittel zu ber\u00fccksichtigen, die \u201enach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die nat\u00fcrliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern\u201c. Dabei sollen \u201ealle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der daf\u00fcr erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verf\u00fcgbare Technologie und technologische Entwicklungen zu ber\u00fccksichtigen sind\u201c, hei\u00dft es in Erw\u00e4gungsgrund 26 der DSGVO.<\/p>\n<h2>\u00dcberwiegendes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit?<\/h2>\n<p>Es gibt Ausnahmef\u00e4lle, in denen zum Schutz von Pers\u00f6nlichkeitsrechten eine Ver\u00f6ffentlichung ganz unterbleiben muss. Zum Beispiel, wenn eine Entscheidung einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, sensible personenbezogene Daten f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Entscheidung zwingend erforderlich sind oder wenn das \u00f6ffentliche Interesse an der Entscheidung die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Andererseits kann auch dann, wenn eine Prozesspartei ohne gro\u00dfen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinn anonymisiert ist, die Ver\u00f6ffentlichung einer Gerichtsentscheidung bei einem \u00fcberwiegenden Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit gerechtfertigt sein, beschloss der VGH Baden-W\u00fcrttemberg.<\/p>\n<p>Der VGH Baden-W\u00fcrttemberg hat dies in seinem Urteil genauer ausgef\u00fchrt. Er ma\u00df der streitbefangenen Ver\u00f6ffentlichung hohes Gewicht bei, weil sie eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung war. Diese diene der Rechtsfortbildung. Jeder Nutzer einer juristischen Datenbank, der nach Entscheidungen zur partiellen Prozessunf\u00e4higkeit suche, sto\u00dfe auf den Beschluss, so die Richter des VGH Baden-W\u00fcrttemberg. Dieser sah im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse der Arbeitsgerichte, die Verfahren des Antragstellers bearbeiteten, daran, durch die Ver\u00f6ffentlichung des Beschlusses \u00fcber dessen partielle Prozessf\u00e4higkeit unterrichtet zu werden. Das Schutzinteresse des Betroffenen sei \u201edemgegen\u00fcber eher gering zu veranschlagen, soweit es um die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erw\u00e4hnung der Vielzahl der von ihm gef\u00fchrten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessf\u00fchrung geht. Denn die diesbez\u00fcglichen Daten betreffen ausschlie\u00dflich das sozialbezogene Verhalten des Antragstellers und nicht etwa seine Privat- oder Intimsph\u00e4re.\u201c<\/p>\n<h2>Urteils-Pseudonymisierung versus Pseudonymisierung nach DSGVO<\/h2>\n<p>Bei einer Pseudonymisierung im Sinne der DSGVO werden beispielsweise aus einem Datensatz alle Namen und Adressen herausgel\u00f6scht und durch Kennzahlen ersetzt. Dies wird zum Beispiel gemacht, wenn wissenschaftliche Statistiken mit Gesundheitsdaten von Personen erstellt werden. Eine Anonymisierung im Sinne der DSGVO ist bei vielen Gerichtsurteilen und -beschl\u00fcssen nicht m\u00f6glich, da diese personenbezogene Merkmale beinhalten, welche eine Deanonymisierung erlauben.<\/p>\n<h2>Herstellung einer \u201eherausgabef\u00e4higen Fassung\u201c<\/h2>\n<p>\u201eEs gibt h\u00e4ufig einen Kreis von Personen \u2013 etwa Zeugen oder Sachverst\u00e4ndige aus dem Gerichtsverfahren, Saal\u00f6ffentlichkeit, soweit eine m\u00fcndliche Verhandlung stattgefunden hat, Personen mit Insiderwissen aus den am Verfahren beteiligten Organisationen wie Beh\u00f6rden oder Unternehmen \u2013, f\u00fcr die der Sachverhalt und die Entscheidungsgr\u00fcnde R\u00fcckschl\u00fcsse auf die betroffenen Personen erm\u00f6glichen\u201c, schreibt das ULD. Es handle sich bei den Urteilen daher nicht um eine Anonymisierung, \u201esondern um die Herstellung einer herausgabef\u00e4higen Fassung, die den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der betroffenen Personen Rechnung tr\u00e4gt\u201c.<\/p>\n<h2>Grunds\u00e4tzliche zivilrechtliche Entscheidungen sind zu ver\u00f6ffentlichen<\/h2>\n<p>Bei zivilrechtlichen Urteilen wird die Identit\u00e4t der Parteien in der Regel gesch\u00fctzt, wenn nicht ein berechtigtes Interesse vorliegt. Eine Einsicht in Akten durch Dritte ist bei zivilrechtlichen Gerichtsverfahren eher die Ausnahme, nicht die Regel. In zivilrechtlichen Gerichtsverfahren erh\u00e4lt man Einsicht in Akten beziehungsweise Urteilsabschriften nur, wenn ein besonderes rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person einen zivilrechtlichen Anspruch gegen eine der Parteien hat und die Entscheidung f\u00fcr die Person rechtserheblich ist. Bei Problemen ist es m\u00f6glich, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Dann entscheidet ein Richter, ob Einsicht gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Gerichte sind jedoch verpflichtet, zivilrechtliche Entscheidungen grunds\u00e4tzlicher Art zu ver\u00f6ffentlichen beziehungsweise herauszugeben. Ein Beispiel sind hier wichtige Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs, die eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern betreffen, etwa zum Autokauf oder zu Mietfragen.<\/p>\n<p>Gerichte d\u00fcrfen nicht grunds\u00e4tzlich verweigern, Urteile herauszugeben, sondern nur, wenn dies die Schwelle zur Unzumutbarkeit \u00fcberschreitet. Es gilt ein allgemeines Verbot des Rechtsmissbrauchs, Beh\u00f6rden sollen vor St\u00f6rungen durch \u00fcbertriebene oder schikan\u00f6se Auskunftsersuchen gesch\u00fctzt werden. Die Messlatte daf\u00fcr liegt jedoch hoch.<\/p>\n<h2>Eigene Gesetze f\u00fcr Insolvenzdaten &amp; Co.<\/h2>\n<p>F\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von personenbezogenen Daten durch die Justiz in Handelsregistern und f\u00fcr Insolvenzdaten gelten andere Regeln als f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Gerichtsurteilen, die in daf\u00fcr vorgesehenen Spezialgesetzen normiert sind. So werden etwa auf insolvenzbekanntmachungen.de auf Gerichtsentscheidungen hin selbst Geburtsdaten von nat\u00fcrlichen Personen ver\u00f6ffentlicht, dies allerdings auf der Grundlage der Insolvenzordnung (InsO). Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/InsO\/30.html\" title=\"&sect; 30 InsO: Bekanntmachung des Er&ouml;ffnungsbeschlusses\">\u00a7 30 InsO<\/a> hat die Gesch\u00e4ftsstelle des Insolvenzgerichts einen Beschluss \u00fcber die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u201esofort \u00f6ffentlich bekanntzumachen\u201c. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/InsO\/9.html\" title=\"&sect; 9 InsO: &Ouml;ffentliche Bekanntmachung\">\u00a7 9 Abs. 1 InsO<\/a> i.V.m. \u00a7 2 der Verordnung zu \u00f6ffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV) bestimmt, dass die \u00f6ffentlichen Bekanntmachungen durch eine zentrale und l\u00e4nder\u00fcbergreifende Ver\u00f6ffentlichung im Internet auf insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Eine Anonymisierung ist hier nicht vorgesehen. Vorgesehen ist nur, dass die Ver\u00f6ffentlichungen zu einem Verfahren nach \u00a7 3 InsBekV sp\u00e4testens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gel\u00f6scht werden.<\/p>\n<h2>Klage gegen openJur \u2013 Pr\u00fcfpflicht von Urteilsdatenbanken?<\/h2>\n<p>Der freien Rechtsprechungsdatenbank openJur wurde nach eigenen Angaben wegen eines ver\u00f6ffentlichten Gerichtsbeschlusses eine Klage zugestellt. Es handle sich dabei um die erste gerichtliche Auseinandersetzung seit der Gr\u00fcndung der Rechtsprechungsdatenbank vor 15 Jahren. openJur erh\u00e4lt Entscheidungen aus amtlichen Datenbanken der Bundesl\u00e4nder, direkt von Gerichten sowie von Verfahrensbeteiligten und Dritten. F\u00fcr den Rechtsstreit habe nun eine Entscheidung gesorgt, die ein Gericht selbst anonymisiert hat. Der Beschluss eines Verwaltungsgerichts sei in einer amtlichen Datenbank eines Bundeslandes ver\u00f6ffentlicht und \u00fcbernommen worden, erkl\u00e4rt openJur. Der Beschluss habe den Streit mit einem Versorgungswerk betroffen und in der Begr\u00fcndung den Namen der betroffenen Person enthalten. Diese Person habe openJur erst abgemahnt und dann verklagt (LG Hamburg, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=324%20O%20278\/23\" title=\"324 O 278\/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">324 O 278\/23<\/a>) und verlange nun \u2013 nachdem das Portal umgehend reagiert und die St\u00f6rung beseitigt habe \u2013 Auskunft und Schadensersatz. Es gehe im Kern \u201eum die Frage, ob openJur f\u00fcr diese durch die Gerichte ver\u00f6ffentlichten Entscheidungen haftet und openJur insoweit eine proaktive Pr\u00fcfungspflicht auf etwaige Anonymisierungsfehler obliegt\u201c.<\/p>\n<h2>D\u00fcrfen sich Plattformen auf die ver\u00f6ffentlichenden Gerichte verlassen?<\/h2>\n<p>Der Fall ist sicherlich nicht allt\u00e4glich, die Klage d\u00fcrfte jedoch keine gro\u00dfen Erfolgsaussichten haben. Es gibt im Presserecht die \u201eprivilegierte Quelle\u201c. Dieser Gedanke m\u00fcsste hier zumindest analog greifen. Bei dem Problem der \u201eprivilegierten Quelle\u201c geht es um eigene Inhalte, die aus einer Quelle stammen, auf die man sich verlassen k\u00f6nnen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201891\/05\" title=\"BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891\/05: Internet-Bericht &uuml;ber Hanf z&uuml;chtenden Politikerinnen-Sohn e...\">1 BvR 1891\/05<\/a>, Rn. 35). Z. B. die Deutsche Presse-Agentur oder Beh\u00f6rden, wie Staatsanwaltschaften oder Gerichte. Dieser Grundsatz k\u00f6nnte auch hier einschl\u00e4gig sein, weil man davon ausgehen kann, dass eine Gerichtsentscheidung auf rechtlich zul\u00e4ssige Weise ver\u00f6ffentlicht wird. Wenn der Ver\u00f6ffentlichende allerdings auf eine problematische Stelle aufmerksam wird, beginnen Pr\u00fcfpflichten, die im vorliegenden Fall offenbar eingehalten wurden.<\/p>\n<h2>Unzumutbarer Pr\u00fcfungsaufwand<\/h2>\n<p>openJur spricht von einem \u201enicht mehr aufzubringenden Pr\u00fcfungsaufwand\u201c bei einem \u201ej\u00e4hrlichen Entscheidungsvolumen im f\u00fcnfstelligen Bereich\u201c. Eine Pr\u00fcfpflicht sei mit \u201enicht kalkulierbaren finanziellen Risiken verbunden\u201c. openJur ben\u00f6tigt nach eigenen Angaben \u201e70 Euro pro Monat f\u00fcr Ersatzhardware, Backupmedien und etwaige Rechtsstreitigkeiten\u201c und sammelt Spenden f\u00fcr frei dokumentierte Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Die ausstehende Entscheidung k\u00f6nnte gro\u00dfe Auswirkungen auf alle nicht staatlich betriebenen Urteilsdatenbanken im Netz haben. Sollte das Gericht eine Pr\u00fcfpflicht bejahen, w\u00fcrde dies f\u00fcr Datenbanken wie openJur nicht nur wegen der hohen Zahl an durchlaufenden Entscheidungen einen enormen Pr\u00fcfaufwand bedeuten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jedes Jahr ver\u00f6ffentlichen Gerichte in Deutschland tausende Gerichtsentscheidungen \u2013 mal mit, mal ohne Personenbezug. Rechtsprechungsdatenbanken, mit denen auch das LHR Magazin arbeitet, f\u00f6rdern Transparenz, gehen aber auch rechtliche Risiken ein. openJur wurde nun verklagt. 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