{"id":65280,"date":"2023-08-17T12:51:49","date_gmt":"2023-08-17T10:51:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=65280"},"modified":"2023-08-31T01:47:13","modified_gmt":"2023-08-30T23:47:13","slug":"fis-regeln-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sportrecht\/fis-regeln-2\/","title":{"rendered":"Die wichtigsten Urteile zu den f\u00fcnf wichtigsten FIS-Regeln"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_65283\" aria-describedby=\"caption-attachment-65283\" style=\"width: 494px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-65283\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Die-wichtigsten-Urteile-zu-den-einzelnen-FIS-Regeln-621x414.jpg\" alt=\"FIS-Regeln\" width=\"494\" height=\"329\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Die-wichtigsten-Urteile-zu-den-einzelnen-FIS-Regeln-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Die-wichtigsten-Urteile-zu-den-einzelnen-FIS-Regeln-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Die-wichtigsten-Urteile-zu-den-einzelnen-FIS-Regeln-310x207.jpg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Die-wichtigsten-Urteile-zu-den-einzelnen-FIS-Regeln-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Die-wichtigsten-Urteile-zu-den-einzelnen-FIS-Regeln-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Die-wichtigsten-Urteile-zu-den-einzelnen-FIS-Regeln-2048x1366.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 494px) 100vw, 494px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-65283\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/@greg_rosenke?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Greg Rosenke<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/kzkPAq3BVG8?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Regeln der F\u00e9d\u00e9ration Internationale de Ski (FIS) gelten f\u00fcr Ski- und Snowboardfahrer und andere <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/\">Wintersportler<\/a> weltweit. Wir haben f\u00fcr Sie die wichtigsten Urteile zu den einzelnen FIS-Regeln zusammengetragen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/assets.fis-ski.com\/image\/upload\/fis-prod\/assets\/10_FIS_Rules.pdf\">\u201e10 FIS-Verhaltensregeln f\u00fcr Skifahrer und Snowboardfahrer\u201c<\/a> der FIS wurden seit ihrem Entstehen mehrmals ge\u00e4ndert. Die folgende \u00dcbersicht orientiert sich an den FIS-Regeln in ihrer geltenden Fassung und ber\u00fccksichtigt nur Regeln, die noch bestehen. Die vorhandene Rechtsprechung konzentriert sich auf zentrale Regeln wie etwa die FIS-Regel 2 (\u201eSichtfahrgebot bei angepasster Geschwindigkeit\u201c).<\/p>\n<h2>FIS-Regel 1: Jeder Ski-Fahrer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gef\u00e4hrdet oder sch\u00e4digt.<\/h2>\n<p>Die FIS-Regel 1 (\u201eallgemeine Sorgfaltspflicht\u201c) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung auch h\u00f6chstrichterlich best\u00e4tigt (BGH, Urteil v. 11.01.1972, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20187\/70\" title=\"BGH, 11.01.1972 - VI ZR 187\/70: Pflichten des Skifahrers bei einer Abfahrt gegen&uuml;ber anderen Sk...\">VI ZR 187\/70<\/a>). Die FIS-Regel 1 gilt als Auffangtatbestand.<\/p>\n<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.06.1975, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20U%2075\/74\" title=\"9 U 75\/74 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">9 U 75\/74<\/a>, mit Verweis auf BGH, Urteil v. 28.04.1952, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20118\/51\" title=\"BGH, 28.04.1952 - III ZR 118\/51: Verkehrssicherungspflicht f&uuml;r eingebrachtes Gut\">III ZR 118\/51<\/a>) hat \u201ederjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder in seinem Bereich andauern l\u00e4\u00dft, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen [\u2026], um eine Sch\u00e4digung anderer tunlichst abzuwenden\u201c. In dem konkreten Fall war ein Skifahrer gefallen und gegen eine andere Skifahrerin gerutscht. Dabei verhakten sich beide mit ihren Skist\u00f6cken ineinander. Die Skifahrerin wollte dann ihre Bindung l\u00f6sen. Der Skifahrer zog jedoch seinen Skistock heraus, was dazu f\u00fchrte, dass die Skifahrerin einen vereisten Hang herunter rutschte, gegen einen Baum prallte und eine Querschnittsl\u00e4hmung erlitt.<\/p>\n<p>Die FIS-Regel 1 beinhaltet unter Umst\u00e4nden eine in der Regel selbst nicht ausformulierte Pflicht zum Notsturz. Kann ein Skifahrer absehen, dass er mit einem anderen kollidiert, weil rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen nicht mehr m\u00f6glich ist, oder hat ein Fahrer einen Zusammensto\u00df durch seine Fahrweise gerade provoziert, besteht die Pflich, sich fallen zu lassen. Die Pflicht zum Notsturz besteht allerdings nur dort, wo ein solcher auch zumutbar ist. W\u00fcrde sich der Fahrer durch einen Notsturz selbst in Lebensgefahr bringen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schwer verletzen, so besteht eine solche Pflicht nicht.<\/p>\n<h2>FIS-Regel 2: Jeder Ski-Fahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem K\u00f6nnen und den Gel\u00e4nde-, Schnee- und Witterungsverh\u00e4ltnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.<\/h2>\n<p>FIS-Regel 2 schreibt vor, dass jeder Ski- oder Snowboardfahrer so f\u00e4hrt, dass ihm ein sofortiges Bremsen, Anhalten oder Ausweichen stets m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Ein Urteil des Landgerichts Bonn (LG Bonn) betrifft die FIS-Regeln 1 und 2 gleicherma\u00dfen und besagt: Im Falle einer Kollision zweier Ski-Fahrer, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere und\/oder obere Fahrer ist, spricht eine widerlegliche Vermutung daf\u00fcr, dass jeder der beiden dem jeweils anderen nicht die n\u00f6tige Aufmerksamkeit geschenkt und damit gleicherma\u00dfen schuldhaft gegen die FIS-Regeln 1 und 2 versto\u00dfen hat (LG Bonn, Urteil v. 21.03.2005, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20O%20484\/04\" title=\"LG Bonn, 21.03.2005 - 1 O 484\/04: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Ski- und eine...\">1 O 484\/04<\/a>). In einem solchen Fall ist von einer Mitverschuldensquote von jeweils 50 Prozent auszugehen.<\/p>\n<h2>Haftungsquote 40\/60 bei einem Crash von Ski- und Snowboardfahrer<\/h2>\n<p>Das LG Bonn entschied in dem Verfahren auch, dass bei einem Zusammensto\u00df zwischen einem Ski- und einem Snowboardfahrer eine Verschuldensquote von 40 zu 60\u00a0Prozent anzusetzen sei. Grund hierf\u00fcr sei, \u201edass ein Snowboard im Vergleich zu regul\u00e4ren Skiern schwerer ist, dadurch wegen einer h\u00f6heren Aufpralldynamik bei Kollisionen h\u00f6here Verletzungsrisiken birgt, gleichzeit [sic!] aber schwerer zu steuern und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ein toter Winkel zu ber\u00fccksichtigen ist\u201c.<\/p>\n<h2>FIS-Regel 3: Der von hinten kommende Ski-Fahrer muss seine Fahrspur so w\u00e4hlen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gef\u00e4hrdet.<\/h2>\n<p>FIS-Regel 3 betrifft die Wahl der Fahrspur. Wer von hinten kommt, hat stets einzukalkulieren, dass eine vorausfahrende Person jederzeit die Fahrspur oder die Richtung wechselt. Der vordere bzw. untere Fahrer genie\u00dft Vorrang gegen\u00fcber dem \u00a0hinteren bzw. oberen Fahrer. Wer hinten f\u00e4hrt, hat einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten.<\/p>\n<p>Der BGH hat in einem Fall jedoch entschieden, dass ein Verschulden des \u00dcberholenden \u2013 hier ein Eisl\u00e4ufer \u2013 nicht automatisch angenommen werden kann (BGH, Entscheidung v. 13.07.1982, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20148\/80\" title=\"VI ZR 148\/80 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 148\/80<\/a>). So m\u00fcsse sich auch der Vorausfahrende bei einem erheblichen Richtungswechsel zuvor nach hinten orientieren. Ansonsten gilt er als Unfallverursacher, weil seine Fahrtweise f\u00fcr den Nachfolgenden nicht kalkulierbar war.<\/p>\n<h2>FIS-Regel 4: \u00dcberholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem \u00fcberholten Skifahrer f\u00fcr alle seine Bewegungen gen\u00fcgend Raum l\u00e4sst.<\/h2>\n<p>Die FIS-Regel 4 regelt den h\u00e4ufigen Fall des \u00dcberholens. Kollidiert ein \u00fcberholender Fahrer mit einem vorausfahrenden, so spricht ein widerlegbarer Anscheinsbeweis daf\u00fcr, dass der \u00fcberholende Fahrer die FIS-Regeln 3 und 4 schuldhaft verletzt hat. Nach diesen FIS-Regeln \u201ehat der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so zu w\u00e4hlen, dass der vor ihm befindliche Skifahrer nicht gef\u00e4hrdet wird, und darf nur in einem so gro\u00dfen Abstand \u00fcberholen, dass dem zu \u00fcberholenden Skil\u00e4ufer f\u00fcr alle seine Bewegungen gen\u00fcgend Raum bleibt\u201c, so das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 05.11.2008, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20U%2081\/08\" title=\"OLG Hamm, 05.11.2008 - 13 U 81\/08: Schadensersatzanspr&uuml;che aufgrund eines Skiunfalls\">13 U 81\/08<\/a>). Wer vorausf\u00e4hrt, ist nicht verpflichtet, einem Fahrer, der sich von hinten n\u00e4hert, auszuweichen. Er muss sich \u201eweder nach hinten noch hangw\u00e4rts nach oben orientieren\u201c und hat Vorrang gegen\u00fcber dem herannahenden Fahrer, urteilte das OLG Hamm.<\/p>\n<p>Auch das Oberlandesgericht M\u00fcnchen (OLG M\u00fcnchen) entschied, dass \u201eder nachfolgende Skifahrer gen\u00fcgend Abstand einhalten muss, um den Vorausfahrenden f\u00fcr alle seine Bewegungen gen\u00fcgend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Schw\u00fcngen, Schr\u00e4gfahrten und B\u00f6gen mit gro\u00dfen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln und sein Verhalten darauf einzustellen\u201c (OLG M\u00fcnchen, Urteil v. 30.11.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%202750\/16\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 30.11.2016 - 3 U 2750\/16: Kollision zweier deutscher Skifahrer auf &ouml;sterreichische...\">3 U 2750\/16<\/a>, vgl. auch Landgericht K\u00f6ln, Urteil v. 15.08.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=30%20O%2053\/17\" title=\"30 O 53\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">30 O 53\/17<\/a>, Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 02.03.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%201273\/10\" title=\"OLG Koblenz, 02.03.2011 - 5 U 1273\/10: Skiunfall - Haftungsma&szlig;stab - FIS-Regeln\">5 U 1273\/10<\/a>).<\/p>\n<p>Etwas anders gilt allerdings, wenn der Vorausfahrende ein \u201eungew\u00f6hnliches oder pl\u00f6tzlich ver\u00e4ndertes Schwungverhalten\u201c zeigt, entschied das Landgericht Frankenthal (Urteil v. 20.05.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20O%20271\/14\" title=\"LG Frankenthal, 20.05.2015 - 3 O 271\/14: Schadenersatzanspruch aufgrund eines Skiunfalls: Haftu...\">3 O 271\/14<\/a>).<\/p>\n<p>Kommt es zu einer Kollision und ist der Sachverhalt streitig und kann nicht mit Vollbeweis bewiesen werden, entfaltet dies keinen Anscheinsbeweis, der den Schluss auf eine schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten bzw. einen Versto\u00df gegen eine FIS-Regel zul\u00e4sst (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 28.08.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20U%2010\/12\" title=\"OLG Schleswig, 28.08.2012 - 11 U 10\/12: Anforderungen an den Nachweis des Verschuldens bei eine...\">11 U 10\/12<\/a>). F\u00fcr die Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises muss vielmehr ein Sachverhalt feststehen, bei dem nach der Lebenserfahrung auf ein bestimmtes Verhalten der Beteiligten geschlossen werden kann.<\/p>\n<h2>FIS-Regel 5: Jeder Skifahrer, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr f\u00fcr sich und andere tun kann.<\/h2>\n<p>Die FIS-Regel 5 regelt das Einfahren, Anfahren und Hangaufw\u00e4rtsfahren eines stehenden Ski- oder Snowboardfahrers.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf) stellte bei einem Skifahrer einen Versto\u00df gegen die FIS-Regeln 1 und 5 fest. Der Skifahrer stie\u00df mit einem von hinten kommenden Skifahrer, der die Piste queren wollte, zusammen und erlitt einen Unterschenkelbruch. Das OLG D\u00fcsseldorf stellte fest, der Skifahrer habe sich \u201enicht so verhalten, da\u00df er keinen anderen gef\u00e4hrdete, sondern nach einem Wiederanfahren in die Ski-Abfahrt nach einem Halt sich nicht gen\u00fcgend versichert, da\u00df dies ohne Gef\u00e4hrdung Dritter m\u00f6glich war.\u201c Das OLG D\u00fcsseldorf gab dem Kl\u00e4ger deshalb ein Mitverschulden in H\u00f6he von 50 Prozent (OLG D\u00fcsseldorf, Entscheidung v. 19.04.1996, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=22%20U%20259\/95\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 19.04.1996 - 22 U 259\/95: Unfall im Ausland; Deutsche Haftungsnormen; Handlungs...\">22 U 259\/95<\/a>).<\/p>\n<p>Viele abstrakte Regeln werden erst durch entsprechende Anwendungsf\u00e4lle anschaulich. Wer sowohl die FIS-Regeln selbst als auch die Rechtsprechung hierzu beachtet, dessen Wintersportspa\u00df steht nichts mehr im Wege.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Regeln der F\u00e9d\u00e9ration Internationale de Ski (FIS) gelten f\u00fcr Ski- und Snowboardfahrer und andere Wintersportler weltweit. Wir haben f\u00fcr Sie die wichtigsten Urteile zu den einzelnen FIS-Regeln zusammengetragen. &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Die \u201e10 FIS-Verhaltensregeln f\u00fcr Skifahrer und Snowboardfahrer\u201c der FIS wurden seit ihrem Entstehen mehrmals ge\u00e4ndert. 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