{"id":65182,"date":"2023-08-17T07:15:21","date_gmt":"2023-08-17T05:15:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=65182"},"modified":"2023-08-18T13:27:25","modified_gmt":"2023-08-18T11:27:25","slug":"befristung-bei-sportler-und-trainervertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/sportrecht\/befristung-bei-sportler-und-trainervertraegen\/","title":{"rendered":"Befristung bei Sportler- und Trainervertr\u00e4gen: Was gilt?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_65184\" aria-describedby=\"caption-attachment-65184\" style=\"width: 492px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-65184 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Befristung-bei-Sportler-und-Trainervertraegen-Was-gilt-621x414.jpeg\" alt=\"Befristung bei Sportler- und Trainervertr\u00e4gen\" width=\"492\" height=\"328\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Befristung-bei-Sportler-und-Trainervertraegen-Was-gilt-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Befristung-bei-Sportler-und-Trainervertraegen-Was-gilt-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Befristung-bei-Sportler-und-Trainervertraegen-Was-gilt-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Befristung-bei-Sportler-und-Trainervertraegen-Was-gilt-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Befristung-bei-Sportler-und-Trainervertraegen-Was-gilt-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/Befristung-bei-Sportler-und-Trainervertraegen-Was-gilt.jpeg 1800w\" sizes=\"(max-width: 492px) 100vw, 492px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-65184\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Flamingo Images &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Viele Vertr\u00e4ge von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/beratung-von-profi-sportvereinen-und-profi-sportlern\/\">Sportlern und Trainern<\/a> sind befristet. Doch auch f\u00fcr Vertr\u00e4ge im Bereich Sport gilt das normale <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/arbeitsrecht-geschaeftsgeheimnisse-know-how\/\">Arbeitsrecht<\/a>. Was Gerichte zur Befristung von Sportvertr\u00e4gen geurteilt haben:<\/em><\/p>\n<p>Sportler- und Trainervertr\u00e4ge werden grunds\u00e4tzlich nicht anders behandelt als normale Arbeitsvertr\u00e4ge von Angestellten. Auch f\u00fcr Besch\u00e4ftigungsvertr\u00e4ge im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/\">Sportbereich<\/a> gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen wie zum Beispiel das K\u00fcndigungsschutzgesetz oder Vorschriften zur Arbeitszeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es um einen Sportlervertrag geht oder um einen Trainervertrag. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag der Normalfall und ein befristeter Vertrag die Ausnahme, auch wenn befristete Vertr\u00e4ge zum Leidwesen manch eines Arbeitnehmers auch im Bereich Sport h\u00e4ufig befristet sind.<\/p>\n<p>Eine Befristung eines Sportler- oder Trainervertrages kann jedoch ausnahmsweise zul\u00e4ssig sein, wenn diese sachlich gerechtfertigt ist. Wann dies der Fall ist, regelt \u00a7 14 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 1 TzBfG<\/a> ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zul\u00e4ssig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG<\/a> listet in Form von Regelbeispielen auf, wann ein sachlicher Grund vorliegt. Ein sachlicher Grund ist zum Beispiel gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vor\u00fcbergehend besteht oder der Arbeitnehmer nur als Vertretung besch\u00e4ftigt wird. Aber auch, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr\u00fcnde die Befristung rechtfertigen.<\/p>\n<h2>Befristung in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vor Inkrafttreten des TzBfG entschieden, dass eine Befristung sachlich gerechtfertigt ist, wenn bei Abschluss ersichtlich ist, dass sowohl die Befristung als auch die Zeitdauer des Vertrages entweder im Arbeitsleben \u00fcblich ist, sofern dies der Auffassung verst\u00e4ndiger und verantwortungsbewusster Vertragspartner entspricht, oder nach den konkreten, sich auf das jeweilige Arbeitsverh\u00e4ltnis auswirkenden Umst\u00e4nden des Einzelfalls sachlich gerechtfertigt ist (BAG, Urteil v. 19.06.1986, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20AZR%20570\/85\" title=\"BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 570\/85: Befristung eines Sporttrainervertrages auf Vereinsebene oder Ve...\">2 AZR 570\/85<\/a>). Die meisten Sporttrainer w\u00fcrden nach Ablauf eines unterschiedlich langen Zeitraums die F\u00e4higkeit verlieren, die von ihnen betreuten Sportler zu besonderen oder gar zu H\u00f6chstleistungen zu motivieren, begr\u00fcndete das BAG seine Entscheidung. Selbst wenn der Trainer sich anstrenge und gr\u00f6\u00dftes Pflichtbewusstsein an den Tag gelegt werde, k\u00f6nne das von beiden Parteien des Trainervertrags gewollte Ziel verfehlt werden. In dem Rechtsstreit hatte ein Landestrainer im Fechtsport geklagt gegen die Dachorganisation der Einzelsportverb\u00e4nde Berlins.<\/p>\n<h2>Notwendige H\u00f6chstleistungen k\u00f6nnen Befristung zul\u00e4ssig machen<\/h2>\n<p>Im Fall eines Lizenzspielers der 1. Fu\u00dfball-Bundesliga hat das BAG die Befristung des Arbeitsvertrages nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG<\/a> ebenfalls als sachlich gerechtfertigt angesehen (BAG, Urteil v. 16.01.2018, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20312\/16\" title=\"7 AZR 312\/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">7 AZR 312\/16<\/a>). Die Begr\u00fcndung des BAG lautete hier, dass von dem Lizenzspieler sportliche H\u00f6chstleistungen erwartet und geschuldet w\u00fcrden, die dieser nicht dauerhaft erbringen k\u00f6nne. Nach Ansicht des BAG geh\u00f6rt es zum Wesen des Profifu\u00dfballs, dass im Interesse des wirtschaftlichen Erfolgs Mannschaften neu zusammengestellt, Spieltaktiken ge\u00e4ndert und Spieler zu einem anderen Verein transferiert werden. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertige eine Befristung des Arbeitsvertrages, so das BAG.<\/p>\n<p>Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz) stritt ein Profifu\u00dfballer mit seinem Verein dar\u00fcber, ob das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgrund Befristung geendet hat oder infolge der Wahrnehmung einer Verl\u00e4ngerungsoption fortbestanden hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.02.2016 \u2013 Sa 202\/15). Das LAG Rheinland-Pfalz sah eine zwischen den Parteien getroffene Befristungsabrede aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 1 Satz Nr. 4 TzBfG<\/a>) als gerechtfertigt an. Branchenspezifische Gesichtspunkte seien zu ber\u00fccksichtigen, so das LAG Rheinland-Pfalz. Eine Gesamtbetrachtung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler ergebe, \u201edass dieses von Besonderheiten gekennzeichnet ist, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vereins ergibt, mit dem Spieler statt eines unbefristeten lediglich einen &#8211; wie im Bereich des Profifu\u00dfballs ausnahmslos gehandhabt &#8211; befristeten Arbeitsvertrag abzuschlie\u00dfen\u201c.<\/p>\n<p>Eine weitere Entscheidung betrifft einen DFB-Schiedsrichter, der auf Weiterbesch\u00e4ftigung klagte. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Hessisches LAG) lehnte seine Befristungskontrollklage ab, da in der DFB-Schiedsrichtervereinbarung eine Befristung enthalten war, die das Gericht als nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/17.html\" title=\"&sect; 17 TzBfG: Anrufung des Arbeitsgerichts\">\u00a7 17 Satz 2 TzBfG<\/a> i. V. m. Halbsatz 1 K\u00fcndigungsschutzgesetz als wirksam ansah und der Kl\u00e4ger diese nicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/17.html\" title=\"&sect; 17 TzBfG: Anrufung des Arbeitsgerichts\">\u00a7 17 Satz 1 TzBfG<\/a> innerhalb von drei Wochen angriff (Hessisches LAG, Urteil v. 15.03.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20Sa%201399\/16\" title=\"LAG Hessen, 15.03.2018 - 9 Sa 1399\/16: &sect; 611 Abs. 1 BGB, &sect; 611a BGB, &sect; 17 S. 1 TzBfG, &sect; 17 S. 2...\">9 Sa 1399\/16<\/a>).<\/p>\n<p>Bei einem Profifu\u00dfballer der Regionalliga S\u00fcdwest verneinte das Hessische LAG einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Verl\u00e4ngerung einer Befristung. Der Spieler hatte sich auf eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/313.html\" title=\"&sect; 313 BGB: St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage\">\u00a7 313 Abs. 1 BGB<\/a> berufen, die das Hessische LAG als nicht kausal ansah.<\/p>\n<h2>Befristung muss Trainerverschlei\u00df verhindern k\u00f6nnen<\/h2>\n<p>Es gibt allerdings eine Einschr\u00e4nkung bei den Befristungsm\u00f6glichkeiten im Profileistungssport: Das BAG urteilte im Fall eines Tennistrainers eines Landesleistungszentrums, dass eine Befristung \u201e\u00fcberhaupt geeignet\u201c sein muss, \u201eder Gefahr eines Verschlei\u00dfes in der Beziehung zwischen dem Trainer und den zu betreuenden Sportlern wirksam vorzubeugen\u201c (BAG, Urteil v. 29.10.1998, Az. 436\/97). Das BAG verneinte die Zul\u00e4ssigkeit einer Befristung, wenn die Verweildauer der betreuten Sportler k\u00fcrzer ist als die Vertragslaufzeit des Trainers. Im konkreten Verfahren betrug die Verweildauer der zu Spitzensportlern heranzubildenden Hoffnungstr\u00e4ger in dem Leistungszentrum im Schnitt zwei bis drei Jahre; der Vertrag des Trainers war auf drei Jahre befristet.<\/p>\n<h2>Unzul\u00e4ssige Befristung bei Kanu-Bundestrainer<\/h2>\n<p>In die gleiche Richtung geht ein weiteres BAG-Urteil. In dem Verfahren klagte ein Bundestrainer mit einem befristeten Vertrag gegen den Deutschen Kanu-Verband. Das BAG entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags eines Sporttrainers nicht darauf gest\u00fctzt werden k\u00f6nne, dass \u201edie F\u00e4higkeit zur Motivation der anvertrauten Sportler\u201c regelm\u00e4\u00dfig nachlasse, \u201ewenn die zu betreuenden Sportler ohnehin w\u00e4hrend der vorgesehenen Befristungsdauer wechseln\u201c (BAG, Urteil v. 15.04.1999, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20437\/97\">7 AZR 437\/97<\/a>, Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.06.1997, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20Sa%20429\/97\">5 Sa 429\/97<\/a>). Eine f\u00fcr den Trainerberuf spezifische Verschlei\u00dfgefahr bestehe \u201enicht, wenn die Sportler ohnehin in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Abst\u00e4nden wechseln\u201c, urteilte das BAG. Dieses war der Auffassung, dass \u2013 im Gegensatz zu anderen Berufen \u2013 auch bei Sporttrainern der allgemeine Verschlei\u00df durch l\u00e4ngere Aus\u00fcbung desselben Berufs eine Befristung nicht rechtfertigen k\u00f6nne. Es gebe zahlreiche andere Berufe, insbesondere solche, die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten vermittelten, die einem zur blo\u00dfen Routine f\u00fchrenden Abnutzungsprozess unterl\u00e4gen. Eine m\u00f6gliche Abnutzung rechtfertige noch keine objektive Umgehung von K\u00fcndigungsschutz im Arbeitsverh\u00e4ltnis, lautet das BAG-Urteil.<\/p>\n<p>Auch im Fall eines Cheftrainers einer A-Fu\u00dfballmannschaft gelangte das Arbeitsgericht Gelsenkirchen zu dem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/befristeter-trainervertrag\/\">Urteil<\/a>, dass ein Vertrag aufgrund der Vorbesch\u00e4ftigung des Trainers wegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\">\u00a7 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG<\/a> nicht sachgrundlos befristet werden durfte (ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20Ca%20563\/22\">2 Ca 563\/22<\/a>).<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG Mainz) urteilte auf eine Klage eines Bundesligaspielers hin, dass eine hohe Verg\u00fctung keine Verschiebung des Ma\u00dfstabs f\u00fcr die Befristungskontrolle bedeute. Es sah eine Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines Fu\u00dfballprofis nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 TzBfG<\/a> als unzul\u00e4ssig an mit der Folge aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/16.html\" title=\"&sect; 16 TzBfG: Folgen unwirksamer Befristung\">\u00a7 16 TzBfG<\/a>, dass der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt (ArbG Mainz, Urteil v. 19.03.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20Ca%201197\/14\" title=\"ArbG Mainz, 19.03.2015 - 3 Ca 1197\/14: Befristung von Arbeitsvertr&auml;gen im Spitzensport - Ungewi...\">3 Ca 1197\/14<\/a>).<\/p>\n<p>Eine Befristung ist also nicht der Normallfall, aber sie kann erlaubt sein. Wer einen befristeten Sportler- oder Trainervertrag geschlossen oder angeboten bekommen hat, sollte daher genau pr\u00fcfen, ob nicht eine ungerechtfertigte Befristung vorliegt. Es besteht n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit, einen befristeten Vertrag in einen vorteilhafteren, entfristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Vertr\u00e4ge von Sportlern und Trainern sind befristet. Doch auch f\u00fcr Vertr\u00e4ge im Bereich Sport gilt das normale Arbeitsrecht. Was Gerichte zur Befristung von Sportvertr\u00e4gen geurteilt haben: Sportler- und Trainervertr\u00e4ge werden grunds\u00e4tzlich nicht anders behandelt als normale Arbeitsvertr\u00e4ge von Angestellten. 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