{"id":6461,"date":"2011-08-05T08:04:10","date_gmt":"2011-08-05T06:04:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6461"},"modified":"2019-08-23T14:44:28","modified_gmt":"2019-08-23T13:44:28","slug":"bonusmodelle-von-apotheken-nur-in-sehr-engen-grenzen-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bonusmodelle-von-apotheken-nur-in-sehr-engen-grenzen-zulassig\/","title":{"rendered":"Bonusmodelle von Apotheken \u2013 nur in sehr engen Grenzen zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;\" title=\"Wer den Kreuzer nicht ehrt, ist des Talers nicht wert\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/apo.jpg\" alt=\"\" \/>Wie die Zeitschrift <a href=\"http:\/\/beck-online.beck.de\/default.aspx?VPATH=bibdata\/zeits\/mmraktuell\/2011\/320650.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Multimedia und Recht (MMR)<\/a> berichtet, hat das OVG L\u00fcneburg mehrfach entschieden (Beschl\u00fcsse vom 08.07.2011, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20ME%2094\/11\" title=\"OVG Niedersachsen, 08.07.2011 - 13 ME 94\/11: Werbung durch Anbietung einer Pr&auml;mie in Form des &quot;...\">13 ME 94\/11<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20ME%2095\/11\" title=\"13 ME 95\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">13 ME 95\/11<\/a> sowie <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20ME%20111\/11\" title=\"13 ME 111\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">13 ME 111\/11<\/a>), dass die Grenzen f\u00fcr Werbegaben wie Apotheken-Taler, oder Bonusgutscheine, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten besonders eng sind.<\/p>\n<p>In den Beschl\u00fcssen hatten die Richter \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit mehrerer, unterschiedlich ausgestalteter Bonussysteme von Apotheken zu entscheiden:<\/p>\n<p>Zwei Versandapotheken gew\u00e4hrten ihren Kunden Gutscheine im Wert von 1,50 EUR pro Arzneimittel bzw. 3 EUR pro Rezept f\u00fcr die Folgebestellungen. Diese Gutscheine wurden allerdings nur f\u00fcr die nicht preisgebundenen Artikel gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Eine Pr\u00e4senzapotheke, gab hingegen nicht n\u00e4her gekennzeichnete \u201eTaler\u201c an die Kundschaft aus. Diese konnten dann zum Erwerb von Pr\u00e4mien angesammelt werden. Die zust\u00e4ndige Apothekenkammer sah in den Rabattgutscheinen einen Versto\u00df gegen die Arzneimittelpreisbindung und untersagte den Betreibern der Apotheken die jeweiligen Bonusmodelle.<\/p>\n<p>Auch die Richter des OVG L\u00fcneburg haben in zwei der drei zu entscheidenden F\u00e4llen Verst\u00f6\u00dfe angenommen. Unter Bezugnahme auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteile v. 09.09.2010, Az.:<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20193\/07\" title=\"BGH, 09.09.2010 - I ZR 193\/07: UNSER DANKESCH&Ouml;N F&Uuml;R SIE\">I ZR 193\/07<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2037\/08\" title=\"I ZR 37\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 37\/08<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2098\/08\" title=\"BGH, 09.09.2010 - I ZR 98\/08: Bonuspunkte\">I ZR 98\/08<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20125\/08\" title=\"I ZR 125\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 125\/08<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2026\/09\" title=\"I ZR 26\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 26\/09<\/a>) beschlossen die Richter, dass ein Apotheker bereits dann gegen die Arzneimittelpreisbindung verst\u00f6\u00dft,<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201ewenn f\u00fcr das preisgebundene Arzneimittel zwar zun\u00e4chst der korrekte Preis angesetzt wird, dem Versicherten bzw. Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gew\u00e4hrt werden, die den Erwerb f\u00fcr ihn wirtschaftlich g\u00fcnstiger erscheinen lassen.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Sodann wird in dem Beschluss die Rechtsprechung des BGH zum sog. \u201ePunktesystem\u201c herausgearbeitet:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eW\u00e4hrend im Falle des Punktesammelsystems\u201c einer Pr\u00e4senzapotheke, bei dem ein Punkt pro verschreibungspflichtigem Medikament ausgegeben wurde und bei Erreichen von zehn Punkten eine Gutschrift in H\u00f6he von 10,00 EUR oder eine Erstattung der Praxisgeb\u00fchr erfolgen sollte, eine geringwertige Kleinigkeit bejaht wurde (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2098\/08\" title=\"BGH, 09.09.2010 - I ZR 98\/08: Bonuspunkte\">I ZR 98\/08<\/a>) wurde im Falle einer Versandapotheke, die f\u00fcr jedes Rezept mit zwei verschriebenen Arzneimitteln einen Einkaufsgutschein \u00fcber 5,00 EUR ausstellte, eine \u00dcberschreitung der Sp\u00fcrbarkeitsschwelle angenommen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2037\/08\" title=\"I ZR 37\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 37\/08<\/a>). Die weiteren entschiedenen F\u00e4lle betreffen die Gew\u00e4hrung von Einkaufsgutscheinen \u00fcber 5,00 EUR durch eine Versandapotheke (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20193\/07\" title=\"BGH, 09.09.2010 - I ZR 193\/07: UNSER DANKESCH&Ouml;N F&Uuml;R SIE\">I ZR 193\/07<\/a>, keine geringwertige Kleinigkeit), einen Bonus-Taler ohne aufgedruckten Geldbetrag mit einem gesch\u00e4tzten Wert von 0,50 EUR bei einer Pr\u00e4senzapotheke (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2026\/09\" title=\"I ZR 26\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 26\/09<\/a>, geringwertige Kleinigkeit) sowie ein Punktesammel- und Einl\u00f6sungssystem (ein Punkt pro Einkauf mit einem Wert von etwa 0,40 EUR) einer Pr\u00e4senzapotheke (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20125\/08\" title=\"I ZR 125\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 125\/08<\/a>, geringwertige Kleinigkeit). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbleibt mithin jedenfalls ein \u201eungekl\u00e4rter Graubereich\u201c bei einem Wert einer Werbegabe von mehr als 1,00 EUR pro Arzneimittel und weniger als 2,50 EUR pro Arzneimittel, wobei diese Wertgrenzen &#8211; wie dargestellt &#8211; zum Teil g\u00e4nzlich unterschiedliche Kundenbindungssysteme betreffen. Sie k\u00f6nnen deshalb nach Ansicht des Senats auch nicht etwa \u201estarr\u201c in der Art und Weise herangezogen werden, dass unabh\u00e4ngig von der Art des Bonusmodells und der Bandbreite des Einsatzes bei einem Wert von unter 1,00 EUR pro Arzneimittel stets von einer fehlenden Sp\u00fcrbarkeit auszugehen w\u00e4re.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Hierbei wird deutlich, dass Barrabatte bei preisgebundenen Medikamenten stets unzul\u00e4ssig sind, die Werbung mittels Abgabe \u201egeringwertiger Kleinigkeiten\u201c aber zul\u00e4ssig sein kann. Wird durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde, also die Apothekenkammer, \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Werbegaben entschieden, m\u00fcsse diese Abw\u00e4gung bei der Entscheidung ber\u00fccksichtigt werden, was die Apothekenkammer in den vorliegenden F\u00e4llen getan habe.<\/p>\n<p>Die Richter kamen sodann zu dem Ergebnis, dass die Untersagungen zul\u00e4ssig waren:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben wird bei der Gew\u00e4hrung von \u201eAPOTalern\u201c im Wert von 1,50 EUR pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel auf eingesandten Rezepten die arzneimittel(preis)rechtliche Eingriffsschwelle \u00fcberschritten. Von einer offensichtlichen und eindeutigen Nicht\u00fcberschreitung der wettbewerbsrechtlichen Sp\u00fcrbarkeitsschwelle wegen blo\u00dfen Vorliegens einer geringwertigen Kleinigkeit kann nicht ausgegangen werden. Zwar liegen 1,50 EUR pro Arzneimittel bei blo\u00dfer Betrachtung des Wertes im skizzierten betragsm\u00e4\u00dfigen \u201eGraubereich\u201c, die unter (2) genannten weiteren Kriterien k\u00f6nnen dies aber nicht eindeutig zugunsten des Antragstellers unter die Eingriffsschwelle korrigieren, sondern sprechen vielmehr sogar s\u00e4mtlich f\u00fcr das Gegenteil: Zum einen handelt es sich um einen einem Barrabatt nicht un\u00e4hnlichen Einkaufsgutschein, der auf einen bestimmten Euro-Betrag lautet, zum anderen war der Kundenkreis, den die Versandapotheke des Antragstellers mit dem im Internet beworbenen Bonusmodell erreichen wollte, nicht auf einen bestimmten lokalen Bereich beschr\u00e4nkt.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Zwar seien die Gutscheine kein Barrabatt, k\u00e4men diesem allerdings sehr nahe und seien in der H\u00f6he des Betrages nicht mehr unerheblich.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Taler, ohne Aufdruck sahen die Richter \u2013 im Gegensatz zur Apothekenkammer \u2013 keinen Versto\u00df als gegeben an. Da es sich hierbei um eine geringwertige Kleinigkeit handele, die mit dem Heilmittelwerbegesetz vereinbar sei. Die Taler hatten einen Wert in H\u00f6he von ca. 0,50 EUR, wobei dieser Wert nicht aufgedruckt war.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Apotheker, die eine h\u00f6here Kundenbindung \u2013 durch die Gew\u00e4hrung von Talern oder \u00e4hnlichen Punktesystemen bzw. Verg\u00fcnstigungen \u2013 erreichen wollen, sollten sich zuvor stets mit der Rechtsprechung zu diesem Thema auseinandersetzen. Dem Kunden darf nie mehr als eine \u201egeringf\u00fcgige Kleinigkeit\u201c gew\u00e4hrt werden. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu diesem Thema beratend zur Seite. (cs)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie die Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) berichtet, hat das OVG L\u00fcneburg mehrfach entschieden (Beschl\u00fcsse vom 08.07.2011, Az.: 13 ME 94\/11, 13 ME 95\/11 sowie 13 ME 111\/11), dass die Grenzen f\u00fcr Werbegaben wie Apotheken-Taler, oder Bonusgutscheine, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten besonders eng sind. 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