{"id":64564,"date":"2023-05-12T07:54:25","date_gmt":"2023-05-12T05:54:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=64564"},"modified":"2023-05-17T15:50:43","modified_gmt":"2023-05-17T13:50:43","slug":"parteikosten-bei-schadensersatzklagen-unionsrechtskonform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/parteikosten-bei-schadensersatzklagen-unionsrechtskonform\/","title":{"rendered":"EuGH: Spanische Kostenregelung bei Wettbewerbsklage unionsrechtskonform"},"content":{"rendered":"
\"Schadenersatzklagen\"
Foto von Verhalenhuys<\/a> auf Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n

Nationale Regelungen, nach denen in wettbewerbsrechtlichen<\/a> Schadenersatzklagen jede Partei ihre eigenen Kosten und die H\u00e4lfte der gemeinsamen Kosten tragen muss, sind unionsrechtskonform. Das hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer Klage gegen die Daimler AG entschieden (EuGH, Urteil vom 16.02.2023, Az. C-312\/21<\/a>).<\/em><\/p>\n

Der EuGH hatte \u00fcber die Klagen zweier spanischer G\u00fcterkraftverkehrsunternehmen gegen Daimler Trucks zu entscheiden. Die beiden Unternehmen hatten eine Schadenersatzklage eingereicht, die sich auf den Ersatz eines Schadens richtete, der sich aus einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV<\/a> ergab, die von mehreren Lkw-Herstellern, darunter Daimler, begangen wurde.<\/p>\n

Kostenregelung im nationalen Verfahrensrecht<\/h2>\n

Laut nationalem spanischen Verfahrensrecht hat in F\u00e4llen, in denen einem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Prozesspartei ihre Kosten und die H\u00e4lfte der gemeinsamen Kosten zu tragen. Das mit dem Fall befasste spanische Zivilgericht hatte Zweifel an der Unionsrechtskonformit\u00e4t der nationalen Regelungen und legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.<\/p>\n

Vorabscheidungsersuchen an EuGH gerichtet<\/h2>\n

Der EuGH entschied nun, dass eine nationale zivilprozessuale Vorschrift, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die H\u00e4lfte der gemeinsamen Kosten tr\u00e4gt, Art. 101 AEUV<\/a> und Art. 3 Abs. 1 und 2 der EU-Richtlinie 2014\/104 \u00fcber bestimmte Vorschriften f\u00fcr Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europ\u00e4ischen Union nicht entgegensteht. Anders gelagert k\u00f6nne der Fall jedoch sein, wenn ein missbr\u00e4uchliches Verhalten vorliege.<\/p>\n

\u00c4quivalenz- und Effektivit\u00e4tsgrundsatz ist zu beachten<\/h2>\n

Es sei jedoch die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 101 AEUV<\/a> zu beachten, wonach die Vorschriften \u00fcber die Rechtsbehelfe, die den Schutz von Individualrechten aus Unionsrecht gew\u00e4hrleisten sollen, nicht weniger g\u00fcnstig sein d\u00fcrfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (\u00c4quivalenzgrundsatz). Zudem d\u00fcrften derartige Vorschriften die Aus\u00fcbung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unm\u00f6glich machen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschweren (Effektivit\u00e4tsgrundsatz).<\/p>\n

Im Gegensatz zur EWG-Richtlinie 93\/13 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen, bei denen sich in der Vertragsbeziehung ein ungleiches Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis materialisiere, betreffe die EU-Richtlinie 2014\/104 Klageverfahren, bei denen es um die au\u00dfervertragliche Haftung eines Unternehmens gehe. Hier liege jedoch ein Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits vor, das je nach Einsatz der dem Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung stehenden Instrumente wieder ins Gleichgewicht gebracht werden k\u00f6nne.<\/p>\n

Offenlegung von Beweismitteln und Sch\u00e4tzung eines Schadens m\u00f6glich<\/h2>\n

So er\u00f6ffne Artikel 5 der EU-Richtlinie 2014\/104 einer Partei die M\u00f6glichkeit, bei den nationalen Gerichten zu beantragen, unter bestimmten Voraussetzungen die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten anzuordnen. Art. 17 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2014\/104 erm\u00e4chtige nationale Gerichte au\u00dferdem unter bestimmten Voraussetzungen, eine Sch\u00e4tzung eines Schadens vorzunehmen, wenn dessen Ermittlung praktisch unm\u00f6glich oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig schwierig ist. Die Informationsasymmetrie, die sich daraus ergeben k\u00f6nne, dass Parteien was ihnen zur Verf\u00fcgung stehende Informationen betrifft auf unterschiedlichem Niveau sind, sei deshalb nicht zu ber\u00fccksichtigen. Daher sei es der teilweise unterliegenden Partei auch zumutbar, eigene Kosten oder zumindest einen Teil davon sowie einen Teil der gemeinsamen Kosten zu tragen, wenn ihr die Kosten \u2013 beispielsweise wegen \u00fcberzogenen Forderungen oder aufgrund einer bestimmten Art und Weise der Prozessf\u00fchrung \u2013 zuzurechnen ist.<\/p>\n

Das vorlegende Gericht in Spanien muss nun final \u00fcber die Kosten des Verfahrens entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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