{"id":6444,"date":"2011-08-03T08:25:54","date_gmt":"2011-08-03T06:25:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6444"},"modified":"2017-04-10T22:17:29","modified_gmt":"2017-04-10T21:17:29","slug":"die-bild-zeitung-als-sheriff-uber-der-rechtsordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/die-bild-zeitung-als-sheriff-uber-der-rechtsordnung\/","title":{"rendered":"Die BILD-Zeitung als Sheriff \u00fcber der Rechtsordnung"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Wanted - dead or alive\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/sheriff.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Die BILD zeigt sich in ihrer Online-Ausgabe vom 02.08.2011 emp\u00f6rt, wie auch im medienkritischen <a href=\"http:\/\/www.bildblog.de\/32367\/ohne-gesicht-kein-bericht\/\" target=\"_blank\">BILDblog<\/a> nachzulesen ist.\u00a0 Grund der Entr\u00fcstung ist eine weitere R\u00fcge des Deutschen Presserats hinsichtlich einer identifizierenden Berichterstattung der BILD \u00fcber einen &#8211; zum damaligen Zeitpunkt &#8211; mutma\u00dflichen Kindesentf\u00fchrer.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcge des Presserats<\/strong><\/p>\n<p>Der Presserat kam bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Berichterstattung \u00fcber die erforderliche Abw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit zu dem Schluss, dass das Informationsinteresse gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht unter Ber\u00fccksichtigung der Schwere der Tat nicht in der erforderlichen Art und Weise \u00fcberwiege, weshalb die Identit\u00e4t des Abgebildeten zu sch\u00fctzen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine solche Wertung durch ein Gericht w\u00fcrde schlicht bedeuten, dass die Berichterstattung der BILD unzul\u00e4ssig war. Damit h\u00e4tte ein Unterlassungsanspruch gegen die BILD mit einer vergleichbaren gerichtlichen Entscheidung erfolgreich durchgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze der Verdachtsberichterstattung<\/strong><\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen der Verdachtsberichterstattung haben die Medien unter anderem die Aufgabe, Missst\u00e4nde in der Gesellschaft aufzudecken und d\u00fcrfen insofern auch \u00fcber Vorg\u00e4nge berichten, wenn lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.<\/p>\n<p>Eine identifizierende Berichterstattung ist im Rahmen der Verdachtsberichterstattung aber grunds\u00e4tzlich nur unter \u00e4u\u00dferst strengen Ma\u00dfst\u00e4ben erlaubt. Zul\u00e4ssig ist eine solche identifizierende Verdachtsberichterstattung beispielsweise \u00fcber eine Person, die die \u00d6ffentlichkeit besonders interessiert, wie beispielsweise ein Amtstr\u00e4ger oder eine besonders ber\u00fchmte, in der \u00d6ffentlichkeit stehende Person. Ebenfalls zul\u00e4ssig ist eine solche Berichterstattung, wenn sich der ge\u00e4u\u00dferte Verdacht auf solch schwere Straftaten bezieht, welche ausnahmsweise eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Eine identifizierende Berichterstattung ist aber sogar im Rahmen von bereits anh\u00e4ngigen Ermittlungsverfahren &#8211; und damit im Falle eines konkretisierten Verdachtsmoments &#8211; nach den Vorgaben der Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig unzul\u00e4ssig. Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beschuldigten \u00fcberwiegt selbst in diesen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich gegen\u00fcber dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit, weil die Unschuld des Beschuldigten im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/6.html\" title=\"Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren\">Art. 6 EMRK<\/a> vermutet wird und dieser demnach vor einer Vorverurteilung zu sch\u00fctzen ist.<\/p>\n<p><strong>Die Bildzeitung m\u00f6chte sich daran nicht halten<\/strong><\/p>\n<p>Die BILD hat in ihrer Berichterstattung vom 02.08.2011 nunmehr entschieden mitgeteilt, dass sie diese Vorgaben der Rechtsprechung nicht beachten will. Zur Demonstration ihrer Entschlossenheit hat sie gleich ein weiteres, identifizierendes Foto des inzwischen gest\u00e4ndigen, aber noch nicht rechtskr\u00e4ftig verurteilten &#8211; und damit weiterhin mutma\u00dflichen &#8211; Kindesentf\u00fchrers ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung der Unzul\u00e4ssigkeit erfordert immer eine genaue Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls. So sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Berichterstattung wie aufgezeigt vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens strenger als bei einem laufenden Ermittlungsverfahren. W\u00e4hrend einer polizeilichen Fahndung darf die Presse sogar grunds\u00e4tzlich identifizierend durch Ver\u00f6ffentlichung von Fotos des Gesuchten berichten. Sobald der mutma\u00dfliche T\u00e4ter im Rahmen der Fahndung aber gefasst wird, ist eine identifizierende Berichterstattung wieder nur unter den aufgezeigten, strengen Voraussetzungen zur Verdachtsberichterstattung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Auch nach einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung, welche zun\u00e4chst die Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer identifizierenden Berichterstattung lockert, greifen nach einer gewissen Zeitspanne Resozialisierungsgedanken, welche die Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen, identifizierenden Berichterstattung wieder enger ziehen. So darf beispielsweise viele Jahre nach einer Verurteilung nicht mehr identifizierend \u00fcber einen Straft\u00e4ter berichtet werden, um ihm nach Ablauf seiner Strafe die M\u00f6glichkeit zu geben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern.<\/p>\n<p>All diese interessanten, rechtsstaatlichen Abw\u00e4gungskriterien sind nichts f\u00fcr die nach eigenem Empfinden offensichtlich \u00fcber der Rechtsordnung stehende BILD. Als R\u00e4cher der Gesellschaft ignoriert die BILD die Vorgaben des Presserats. Diese vermeintliche, revolution\u00e4re Haltung suggeriert die BILD zumindest in ihrer Berichterstattung vom 02.08.2011.<\/p>\n<p>Da die BILD aber gute Juristen besch\u00e4ftigt, wei\u00df man dort ganz genau, dass die scheinbare Revolte gegen die Entscheidung des Presserats durch die erneute Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos des mutma\u00dflichen Kindesentf\u00fchrers eine g\u00e4nzlich neue Situation betrifft. Zum Zeitpunkt der neuen Ver\u00f6ffentlichung lief bereits das strafrechtliche Gerichtsverfahren und der Angeklagte hatte ein Gest\u00e4ndnis abgelegt. Wie dargelegt, waren die Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Berichterstattung damit sehr viel weniger streng, als zum Zeitpunkt der ger\u00fcgten Berichterstattung.<\/p>\n<p>Die BILD ist also gar nicht so wild und auflehnend, wie sich selbst darzustellen versucht. Die Suggestion, dass die BILD trotz der R\u00fcge des Presserats ihr Verhalten einfach rebellisch wiederholt ist, damit entlarvt. Dennoch stellt die BILD durch ihre etwas aufgebl\u00e4hte, aber dennoch ge\u00e4u\u00dferte Grundhaltung und die konkrete Art und Weise der Berichterstattung auch eine Gef\u00e4hrdung der rechtstaatlichen Vorgaben durch die Rechtsprechung dar.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung bedient im Gegensatz zur BILD nicht den nach Vergeltung schreienden Mob. Es werden sowohl die Interessen der \u00d6ffentlichkeit, als auch die Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen ber\u00fccksichtigt und gegeneinander abgewogen. Dabei entscheidend ist gerade auch die Schwere der Tat: Je schwerer die Tat, desto gr\u00f6\u00dfer das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit und desto geringer der Schutz des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des T\u00e4ters. Da die Rechtsprechung also klare und vor allem differenzierte Vorgaben macht, hat sich die BILD daran\u00a0 schlicht und einfach zu halten und kann sich nicht einfach dar\u00fcber hinwegsetzen.<\/p>\n<p><strong>Wer einmal am Bild-Pranger stand&#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Die BILD scheint einen der Grundgedanken bei ihrem \u201eFeldzug f\u00fcr die Gerechtigkeit\u201c vollkommen auszublenden: Wer einmal von der BILD an den Pranger gestellt wurde, der wird die dadurch erfahrene Aufmerksamkeit nicht so schnell wieder los. F\u00fcr den Fall, dass ein Verdacht sich nachtr\u00e4glich als falsch erweist, ist die Prangerwirkung f\u00fcr den von der BILD identifizierend dargestellten Betroffenen fatal. Der Verdacht bleibt bei den Lesern aufgrund der besonderen Art und Weise der Berichterstattung oft sehr lange h\u00e4ngen, w\u00e4hrend die Nachricht \u00fcber die Ausr\u00e4umung des Verdachts oft untergeht. Leider geht die Verdachtsberichterstattung bei den Konsumenten der BILD-Zeitung auch oftmals unmittelbar mit einer Vorverurteilung einher. Ob dies eher an der differenzierten Auffassungsgabe der Rezipienten oder an der differenzierenden Art und Weise der Berichterstattung liegt, kann hier offen bleiben.<\/p>\n<p>Es ist bemerkenswert, wie die BILD sich in ihrer aktuellen Berichterstattung, in welcher sie sich \u00fcber den Presserat echauffiert und erneut ein Bildnis des mutma\u00dflichen Kindesentf\u00fchrers zeigt, in ihrem grotesken Selbstverst\u00e4ndnis als Sheriff, der \u00fcber der rechtlichen Ordnung steht und dabei zwei Augenklappen tr\u00e4gt, selbst entlarvt:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u00dcberschrift:<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eDiesen Entf\u00fchrer soll BILD nicht mehr zeigen d\u00fcrfen<\/em><\/p>\n<p><em>Gestern gestand er vor Gericht, die 4-j\u00e4hrige Carolina der Mutter entrissen zu haben, um L\u00f6segeld zu erpressen \u201c<\/em><\/p>\n<p><em>[Es folgt ein Foto des Angeklagten im Gerichtssaal].<\/em><\/p>\n<p><em>[\u2026]<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eJa liebe Leser, sie haben richtig gelesen: \u201eDie Identit\u00e4t eines Straft\u00e4ters ist grunds\u00e4tzlich zu sch\u00fctzen\u201c, sagt der Deutsche Presserat, der oberste Sittenw\u00e4chter der Presse \u2013 und kritisiert aus diesem Grund immer wieder die BILD-Zeitung. Weil wir ganz anderer Meinung sind. Weil wir glauben, dass die \u00d6ffentlichkeit ein Recht darauf hat zu erfahren, wie ein Vergewaltiger, ein Kindersch\u00e4nder und ein M\u00f6rder aussehen. Und wir deshalb Vergewaltiger, Kindersch\u00e4nder und M\u00f6rder auch zeigen.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Basta. Jawohl. Treibt die Sau durch\u00b4s Dorf. Sie ist schlie\u00dflich ein Vergewaltiger, Kindersch\u00e4nder und M\u00f6rder. Oder? Genau diese T\u00e4tertypen will die BILD doch nach ihrem eigenen Vorbringen zum aktuellen Fall zeigen.<\/p>\n<p>Besser den Artikel noch einmal lesen. Achso. Der Mann auf dem Foto ist gar kein Vergewaltiger, Kindersch\u00e4nder und M\u00f6rder. Zwar hat er &#8211; entsprechend seines Gest\u00e4ndnisses &#8211; der Mutter das Kind entrissen. Dies tat er aber nicht aus den von der BILD durch ihre bemerkenswerte Art der Berichterstattung suggerierten Absichten, sondern um zur Tilgung seiner Schulden ein L\u00f6segeld zu erpressen.<\/p>\n<p>Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass der strafrechtliche Tatbestand einer Kindesentf\u00fchrung nicht ernst zu nehmen sei. Wenn aber entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung die Schwere der konkreten Tat in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit einer identifizierenden Berichterstattung eine wesentliche Rolle spielt, sollte die konkrete Tat auch genau benannt und entsprechend in die Pr\u00fcfung einbezogen werden. Und nicht, wie die BILD dies getan hat, stattdessen ohne jeglichen Zusammenhang mit Vorw\u00fcrfen wie Mord, Vergewaltigung und Kindersch\u00e4ndung um sich zu werfen, um dadurch in gr\u00f6lender Manier ihre eigene identifizierende Berichterstattung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Diese Berichterstattung bietet die BILD \u00fcbrigens auch nicht &#8211; zum Wohle der Gesellschaft in der Position des edlen R\u00e4chers bzw. Interessenverfechters &#8211; umsonst an. Dass die Verkaufszahlen bei Berichterstattungen, die die Grenzen der Rechtsprechung in unzul\u00e4ssiger Art und Weise durchbrechen, eher steigen als sinken, ist dabei wohl mehr als nur ein ungewollter Nebeneffekt.<\/p>\n<p><strong>Bemerkung:<\/strong><\/p>\n<p>Unsere Kanzlei hat aktuell drei gerichtliche Verfahren betreut, in welchen oberinstanzlich und inzwischen auch rechtskr\u00e4ftig festgestellt wurde, dass die Berichterstattung der BILD pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzend und damit unzul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p>Wichtig ist f\u00fcr alle von der Berichterstattung der BILD oder anderen Medien Betroffenen, sich umgehend zur Pr\u00fcfung der m\u00f6glichen Unzul\u00e4ssigkeit und der presserechtlichen Anspr\u00fcche an eine auf das Presserecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um sich effektiv gegen eine m\u00f6gliche Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung zur Wehr setzen zu k\u00f6nnen. Noch effektiver ist ein m\u00f6glicher Schutz, wenn der Betroffene noch vor der geplanten Ver\u00f6ffentlichung die entsprechenden rechtlichen Schritte \u00fcber seine Anw\u00e4lte einleiten l\u00e4sst. Auf diesem Weg kann eine Berichterstattung im besten Fall <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/presse-und-medienrecht\/%E2%80%9Etatort-internet%E2%80%9C-verbot-der-ausstrahlung-durch-einstweilige-verfugung\" target=\"_blank\">noch vor der Ver\u00f6ffentlichung rechtzeitig untersagt werden<\/a>. (ha)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Orlando Florin Rosu &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Wanted - dead or alive\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/sheriff.jpg\" alt=\"\" \/><\/p>\n<p>Die BILD zeigt sich in ihrer Online-Ausgabe vom 02.08.2011 emp\u00f6rt, wie auch im medienkritischen <a href=\"http:\/\/www.bildblog.de\/32367\/ohne-gesicht-kein-bericht\/\" target=\"_blank\">BILDblog<\/a> nachzulesen ist.\u00a0 Grund der Entr\u00fcstung ist eine weitere R\u00fcge des Deutschen Presserats hinsichtlich einer identifizierenden Berichterstattung der BILD \u00fcber einen &#8211; zum damaligen Zeitpunkt &#8211; mutma\u00dflichen Kindesentf\u00fchrer.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcge des Presserats<\/strong><\/p>\n<p>Der Presserat kam bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Berichterstattung \u00fcber die erforderliche Abw\u00e4gung zwischen dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit zu dem Schluss, dass das Informationsinteresse gegen\u00fcber dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht unter Ber\u00fccksichtigung der Schwere der Tat nicht in der erforderlichen Art und Weise \u00fcberwiege, weshalb die Identit\u00e4t des Abgebildeten zu sch\u00fctzen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine solche Wertung durch ein Gericht w\u00fcrde schlicht bedeuten, dass die Berichterstattung der BILD unzul\u00e4ssig war. Damit h\u00e4tte ein Unterlassungsanspruch gegen die BILD mit einer vergleichbaren gerichtlichen Entscheidung erfolgreich durchgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze der Verdachtsberichterstattung<\/strong><\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen der Verdachtsberichterstattung haben die Medien unter anderem die Aufgabe, Missst\u00e4nde in der Gesellschaft aufzudecken und d\u00fcrfen insofern auch \u00fcber Vorg\u00e4nge berichten, wenn lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.<\/p>\n<p>Eine identifizierende Berichterstattung ist im Rahmen der Verdachtsberichterstattung aber grunds\u00e4tzlich nur unter \u00e4u\u00dferst strengen Ma\u00dfst\u00e4ben erlaubt. Zul\u00e4ssig ist eine solche identifizierende Verdachtsberichterstattung beispielsweise \u00fcber eine Person, die die \u00d6ffentlichkeit besonders interessiert, wie beispielsweise ein Amtstr\u00e4ger oder eine besonders ber\u00fchmte, in der \u00d6ffentlichkeit stehende Person. Ebenfalls zul\u00e4ssig ist eine solche Berichterstattung, wenn sich der ge\u00e4u\u00dferte Verdacht auf solch schwere Straftaten bezieht, welche ausnahmsweise eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Eine identifizierende Berichterstattung ist aber sogar im Rahmen von bereits anh\u00e4ngigen Ermittlungsverfahren &#8211; und damit im Falle eines konkretisierten Verdachtsmoments &#8211; nach den Vorgaben der Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig unzul\u00e4ssig. Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beschuldigten \u00fcberwiegt selbst in diesen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich gegen\u00fcber dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit, weil die Unschuld des Beschuldigten im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/6.html\" title=\"Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren\">Art. 6 EMRK<\/a> vermutet wird und dieser demnach vor einer Vorverurteilung zu sch\u00fctzen ist.<\/p>\n<p><strong>Die Bildzeitung m\u00f6chte sich daran nicht halten<\/strong><\/p>\n<p>Die BILD hat in ihrer Berichterstattung vom 02.08.2011 nunmehr entschieden mitgeteilt, dass sie diese Vorgaben der Rechtsprechung nicht beachten will. Zur Demonstration ihrer Entschlossenheit hat sie gleich ein weiteres, identifizierendes Foto des inzwischen gest\u00e4ndigen, aber noch nicht rechtskr\u00e4ftig verurteilten &#8211; und damit weiterhin mutma\u00dflichen &#8211; Kindesentf\u00fchrers ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung der Unzul\u00e4ssigkeit erfordert immer eine genaue Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls. So sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Berichterstattung wie aufgezeigt vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens strenger als bei einem laufenden Ermittlungsverfahren. W\u00e4hrend einer polizeilichen Fahndung darf die Presse sogar grunds\u00e4tzlich identifizierend durch Ver\u00f6ffentlichung von Fotos des Gesuchten berichten. Sobald der mutma\u00dfliche T\u00e4ter im Rahmen der Fahndung aber gefasst wird, ist eine identifizierende Berichterstattung wieder nur unter den aufgezeigten, strengen Voraussetzungen zur Verdachtsberichterstattung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Auch nach einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung, welche zun\u00e4chst die Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer identifizierenden Berichterstattung lockert, greifen nach einer gewissen Zeitspanne Resozialisierungsgedanken, welche die Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen, identifizierenden Berichterstattung wieder enger ziehen. So darf beispielsweise viele Jahre nach einer Verurteilung nicht mehr identifizierend \u00fcber einen Straft\u00e4ter berichtet werden, um ihm nach Ablauf seiner Strafe die M\u00f6glichkeit zu geben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern.<\/p>\n<p>All diese interessanten, rechtsstaatlichen Abw\u00e4gungskriterien sind nichts f\u00fcr die nach eigenem Empfinden offensichtlich \u00fcber der Rechtsordnung stehende BILD. Als R\u00e4cher der Gesellschaft ignoriert die BILD die Vorgaben des Presserats. Diese vermeintliche, revolution\u00e4re Haltung suggeriert die BILD zumindest in ihrer Berichterstattung vom 02.08.2011.<\/p>\n<p>Da die BILD aber gute Juristen besch\u00e4ftigt, wei\u00df man dort ganz genau, dass die scheinbare Revolte gegen die Entscheidung des Presserats durch die erneute Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos des mutma\u00dflichen Kindesentf\u00fchrers eine g\u00e4nzlich neue Situation betrifft. Zum Zeitpunkt der neuen Ver\u00f6ffentlichung lief bereits das strafrechtliche Gerichtsverfahren und der Angeklagte hatte ein Gest\u00e4ndnis abgelegt. Wie dargelegt, waren die Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Berichterstattung damit sehr viel weniger streng, als zum Zeitpunkt der ger\u00fcgten Berichterstattung.<\/p>\n<p>Die BILD ist also gar nicht so wild und auflehnend, wie sich selbst darzustellen versucht. Die Suggestion, dass die BILD trotz der R\u00fcge des Presserats ihr Verhalten einfach rebellisch wiederholt ist, damit entlarvt. Dennoch stellt die BILD durch ihre etwas aufgebl\u00e4hte, aber dennoch ge\u00e4u\u00dferte Grundhaltung und die konkrete Art und Weise der Berichterstattung auch eine Gef\u00e4hrdung der rechtstaatlichen Vorgaben durch die Rechtsprechung dar.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung bedient im Gegensatz zur BILD nicht den nach Vergeltung schreienden Mob. Es werden sowohl die Interessen der \u00d6ffentlichkeit, als auch die Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen ber\u00fccksichtigt und gegeneinander abgewogen. Dabei entscheidend ist gerade auch die Schwere der Tat: Je schwerer die Tat, desto gr\u00f6\u00dfer das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit und desto geringer der Schutz des Pers\u00f6nlichkeitsrechts des T\u00e4ters. Da die Rechtsprechung also klare und vor allem differenzierte Vorgaben macht, hat sich die BILD daran\u00a0 schlicht und einfach zu halten und kann sich nicht einfach dar\u00fcber hinwegsetzen.<\/p>\n<p><strong>Wer einmal am Bild-Pranger stand&#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Die BILD scheint einen der Grundgedanken bei ihrem \u201eFeldzug f\u00fcr die Gerechtigkeit\u201c vollkommen auszublenden: Wer einmal von der BILD an den Pranger gestellt wurde, der wird die dadurch erfahrene Aufmerksamkeit nicht so schnell wieder los. F\u00fcr den Fall, dass ein Verdacht sich nachtr\u00e4glich als falsch erweist, ist die Prangerwirkung f\u00fcr den von der BILD identifizierend dargestellten Betroffenen fatal. Der Verdacht bleibt bei den Lesern aufgrund der besonderen Art und Weise der Berichterstattung oft sehr lange h\u00e4ngen, w\u00e4hrend die Nachricht \u00fcber die Ausr\u00e4umung des Verdachts oft untergeht. Leider geht die Verdachtsberichterstattung bei den Konsumenten der BILD-Zeitung auch oftmals unmittelbar mit einer Vorverurteilung einher. Ob dies eher an der differenzierten Auffassungsgabe der Rezipienten oder an der differenzierenden Art und Weise der Berichterstattung liegt, kann hier offen bleiben.<\/p>\n<p>Es ist bemerkenswert, wie die BILD sich in ihrer aktuellen Berichterstattung, in welcher sie sich \u00fcber den Presserat echauffiert und erneut ein Bildnis des mutma\u00dflichen Kindesentf\u00fchrers zeigt, in ihrem grotesken Selbstverst\u00e4ndnis als Sheriff, der \u00fcber der rechtlichen Ordnung steht und dabei zwei Augenklappen tr\u00e4gt, selbst entlarvt:<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>\u00dcberschrift:<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eDiesen Entf\u00fchrer soll BILD nicht mehr zeigen d\u00fcrfen<\/em><\/p>\n<p><em>Gestern gestand er vor Gericht, die 4-j\u00e4hrige Carolina der Mutter entrissen zu haben, um L\u00f6segeld zu erpressen \u201c<\/em><\/p>\n<p><em>[Es folgt ein Foto des Angeklagten im Gerichtssaal].<\/em><\/p>\n<p><em>[\u2026]<\/em><\/p>\n<p><em>\u201eJa liebe Leser, sie haben richtig gelesen: \u201eDie Identit\u00e4t eines Straft\u00e4ters ist grunds\u00e4tzlich zu sch\u00fctzen\u201c, sagt der Deutsche Presserat, der oberste Sittenw\u00e4chter der Presse \u2013 und kritisiert aus diesem Grund immer wieder die BILD-Zeitung. Weil wir ganz anderer Meinung sind. Weil wir glauben, dass die \u00d6ffentlichkeit ein Recht darauf hat zu erfahren, wie ein Vergewaltiger, ein Kindersch\u00e4nder und ein M\u00f6rder aussehen. Und wir deshalb Vergewaltiger, Kindersch\u00e4nder und M\u00f6rder auch zeigen.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Basta. Jawohl. Treibt die Sau durch\u00b4s Dorf. Sie ist schlie\u00dflich ein Vergewaltiger, Kindersch\u00e4nder und M\u00f6rder. Oder? Genau diese T\u00e4tertypen will die BILD doch nach ihrem eigenen Vorbringen zum aktuellen Fall zeigen.<\/p>\n<p>Besser den Artikel noch einmal lesen. Achso. Der Mann auf dem Foto ist gar kein Vergewaltiger, Kindersch\u00e4nder und M\u00f6rder. Zwar hat er &#8211; entsprechend seines Gest\u00e4ndnisses &#8211; der Mutter das Kind entrissen. Dies tat er aber nicht aus den von der BILD durch ihre bemerkenswerte Art der Berichterstattung suggerierten Absichten, sondern um zur Tilgung seiner Schulden ein L\u00f6segeld zu erpressen.<\/p>\n<p>Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass der strafrechtliche Tatbestand einer Kindesentf\u00fchrung nicht ernst zu nehmen sei. Wenn aber entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung die Schwere der konkreten Tat in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit einer identifizierenden Berichterstattung eine wesentliche Rolle spielt, sollte die konkrete Tat auch genau benannt und entsprechend in die Pr\u00fcfung einbezogen werden. Und nicht, wie die BILD dies getan hat, stattdessen ohne jeglichen Zusammenhang mit Vorw\u00fcrfen wie Mord, Vergewaltigung und Kindersch\u00e4ndung um sich zu werfen, um dadurch in gr\u00f6lender Manier ihre eigene identifizierende Berichterstattung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Diese Berichterstattung bietet die BILD \u00fcbrigens auch nicht &#8211; zum Wohle der Gesellschaft in der Position des edlen R\u00e4chers bzw. Interessenverfechters &#8211; umsonst an. Dass die Verkaufszahlen bei Berichterstattungen, die die Grenzen der Rechtsprechung in unzul\u00e4ssiger Art und Weise durchbrechen, eher steigen als sinken, ist dabei wohl mehr als nur ein ungewollter Nebeneffekt.<\/p>\n<p><strong>Bemerkung:<\/strong><\/p>\n<p>Unsere Kanzlei hat aktuell drei gerichtliche Verfahren betreut, in welchen oberinstanzlich und inzwischen auch rechtskr\u00e4ftig festgestellt wurde, dass die Berichterstattung der BILD pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzend und damit unzul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p>Wichtig ist f\u00fcr alle von der Berichterstattung der BILD oder anderen Medien Betroffenen, sich umgehend zur Pr\u00fcfung der m\u00f6glichen Unzul\u00e4ssigkeit und der presserechtlichen Anspr\u00fcche an eine auf das Presserecht spezialisierte Kanzlei zu wenden, um sich effektiv gegen eine m\u00f6gliche Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung zur Wehr setzen zu k\u00f6nnen. Noch effektiver ist ein m\u00f6glicher Schutz, wenn der Betroffene noch vor der geplanten Ver\u00f6ffentlichung die entsprechenden rechtlichen Schritte \u00fcber seine Anw\u00e4lte einleiten l\u00e4sst. Auf diesem Weg kann eine Berichterstattung im besten Fall <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/presse-und-medienrecht\/%E2%80%9Etatort-internet%E2%80%9C-verbot-der-ausstrahlung-durch-einstweilige-verfugung\" target=\"_blank\">noch vor der Ver\u00f6ffentlichung rechtzeitig untersagt werden<\/a>. (ha)<\/p>\n<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die BILD zeigt sich in ihrer Online-Ausgabe vom 02.08.2011 emp\u00f6rt, wie auch im medienkritischen BILDblog nachzulesen ist.\u00a0 Grund der Entr\u00fcstung ist eine weitere R\u00fcge des Deutschen Presserats hinsichtlich einer identifizierenden Berichterstattung der BILD \u00fcber einen &#8211; zum damaligen Zeitpunkt &#8211; mutma\u00dflichen Kindesentf\u00fchrer. 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