{"id":64150,"date":"2023-03-21T06:30:21","date_gmt":"2023-03-21T04:30:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=64150"},"modified":"2023-03-21T18:46:55","modified_gmt":"2023-03-21T16:46:55","slug":"zurueckbehaltungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/zurueckbehaltungsrecht\/","title":{"rendered":"Anwaltsrechnung: Wann ist Umsatzsteuer zu erstatten?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_64152\" aria-describedby=\"caption-attachment-64152\" style=\"width: 536px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-64152\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Abmahnkosten-Zurueckbehaltungsrecht-weil-keine-Rechnung-gestellt-wurde-621x414.jpg\" alt=\"Zur\u00fcckbehaltungsrecht\" width=\"536\" height=\"357\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Abmahnkosten-Zurueckbehaltungsrecht-weil-keine-Rechnung-gestellt-wurde-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Abmahnkosten-Zurueckbehaltungsrecht-weil-keine-Rechnung-gestellt-wurde-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Abmahnkosten-Zurueckbehaltungsrecht-weil-keine-Rechnung-gestellt-wurde-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Abmahnkosten-Zurueckbehaltungsrecht-weil-keine-Rechnung-gestellt-wurde-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Abmahnkosten-Zurueckbehaltungsrecht-weil-keine-Rechnung-gestellt-wurde-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Abmahnkosten-Zurueckbehaltungsrecht-weil-keine-Rechnung-gestellt-wurde-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 536px) 100vw, 536px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-64152\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/fr\/@markuswinkler?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Markus Winkler<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/9XfSFjcwGh0?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Nicht bei jeder Anwaltsrechnung ist die Umsatzsteuer, etwa durch eine Versicherung, zu erstatten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich nun mit der Frage befasst, ob ein Abgemahnter eine Zahlung zur\u00fcckhalten darf, weil noch keine Rechnung gestellt wurde. Das Gericht entschied, dass dem Abgemahnten kein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zusteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2022, Az. <\/em><a href=\"https:\/\/lrbw.juris.de\/cgi-bin\/laender_rechtsprechung\/document.py?Gericht=bw&amp;nr=38483\"><em>6 U 255\/21<\/em><\/a><em>). <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bei Anwaltsrechnungen ist zun\u00e4chst zwischen Honorarrechnungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne und Berechnungen \u00fcber angefallene Honorare zu unterscheiden. Auch bei der Abrechnung eines Rechtsanwalts gegen\u00fcber einer Kfz- Haftpflichtversicherung liegt keine Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor.<\/p>\n<h2>Umsatzsteuer nur bei Anwaltsberatung im Inland<\/h2>\n<p>Mit ihren Beratungsleistungen erbringen Rechtsanw\u00e4lte sonstige Leistungen im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UStG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UStG: Lieferung, sonstige Leistung\">\u00a7 3 Abs. 9<\/a> Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Leistungen von Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lten sind grunds\u00e4tzlich am Ort der Kanzlei steuerbar und werden daher am Sitz der Kanzlei umsatzsteuerpflichtig, was die deutsche Umsatzsteuer betrifft. Rechtsanwaltsleistungen unterliegen nur der Umsatzsteuer, wenn der Ort der Beratungsleistung im Inland liegt, was in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UStG\/1.html\" title=\"&sect; 1 UStG: Steuerbare Ums&auml;tze\">\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG<\/a> (\u201eSteuerbare Ums\u00e4tze\u201c) geregelt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Anwaltsrechnung also im Einzelfall ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgen.<\/p>\n<p>Abgemahnte haben unter Umst\u00e4nden Anspruch auf eine Rechnung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UStG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen\">\u00a7 14 UStG<\/a> \u00fcber die gegen\u00fcber dem Abmahnenden erbrachte Abmahnleistung. Dieser Anspruch besteht allerdings nicht in F\u00e4llen, in denen nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Oktober 2021 (Gesch\u00e4ftszeichen III C 2 \u2013 S 7100\/19\/10001 :006, DOK 2021\/0998752, MwStR 2021, 912) die Behandlung der Abmahnung als umsatzsteuerfrei vom Abgemahnten akzeptiert wird. Es geht hier also um den generell m\u00f6glichen Fall, dass eine Anwaltsrechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt ist.<\/p>\n<h2>Aufwendungsersatz gilt als Entgelt<\/h2>\n<p>Grund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 13.02.2019, Az. <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/de\/entscheidung\/entscheidungen-online\/detail\/STRE201910083\/\">XI R 1\/17<\/a>), wonach Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren sind.<\/p>\n<h2>Voraussetzung: Keine Abf\u00fchrung von Umsatzsteuer<\/h2>\n<p>Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Abmahnende eine vor dem 1. November 2021 erfolgte Abmahnung nicht als steuerbare Leistung an den Abgemahnten behandelt, indem er vom Abgemahnten lediglich die Erstattung des Nettobetrags verauslagter Anwaltsgeb\u00fchren verlangt, aber dem Abgemahnten keine Umsatzsteuer auf diesen Betrag berechnet. Der Abmahnende darf die Umsatzsteuer au\u00dferdem weder an das Finanzamt abf\u00fchren noch auf eine etwaige Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers hinweisen. Der Abgemahnte darf den Vorgang au\u00dferdem nicht anders behandeln, indem er \u00fcber die Anwaltsrechnung hinaus Umsatzsteuer an den Abmahnenden oder das Finanzamt zahlt oder im Wege des Vorsteuerabzugs gegen\u00fcber dem Fiskus geltend macht.<\/p>\n<h2>Auskunftspflicht: Rechnungen und Lieferscheine vorzulegen<\/h2>\n<p>Das OLG Karlsruhe entschied in dem Urteil im \u00dcbrigen, dass der Schutzrechtsverletzer dem Verletzten im Rahmen der Auskunftspflicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben\">\u00a7 242<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch regelm\u00e4\u00dfig neben Rechnungen auch vorhandene Lieferscheine zu dem Vorgang vorlegen muss.<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit machte die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Unterlassung wegen einer durch die Beklagte einger\u00e4umten Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP\u00a00\u00a0965\u00a0014 geltend. Die Anspr\u00fcche wurden nach Ablauf des Patents f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, die Kl\u00e4gerin verlangte jedoch weiterhin Unterlassung wegen angeblichen unlauteren <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbs<\/a>. Sie machte au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz geltend. Diese Anspr\u00fcche st\u00fctzte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum bis zum Ablauf des Patents auf Patentverletzung und f\u00fcr den Zeitraum danach auf unlauteren Wettbewerb. Ferner machte die Kl\u00e4gerin wegen der behaupteten Patentverletzung Anspr\u00fcche auf Herausgabe zur Vernichtung sowie R\u00fcckruf und\/oder Entfernung geltend und verlangte den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.<\/p>\n<h2>Keine Umsatzsteuer, kein Zur\u00fcckbehaltungsrecht<\/h2>\n<p>Das OLG Karlsruhe urteilte, dass ein Anspruch auf Rechnungsstellung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UStG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen\">\u00a7\u00a014 UStG<\/a> ausscheide. Denn zumindest in einem Fall, in dem nach dem Ministerialerlass die Behandlung der Abmahnung als Leistung ohne Umsatzsteuer nicht beanstandet werde, bestehe auch kein Anspruch auf eine Rechnung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UStG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen\">\u00a7 14 UStG<\/a> und auch kein Zur\u00fcckbehaltungsrecht. Dies gelte erst Recht, wenn Zweifel an der Besteuerung best\u00fcnden. Da eine Erhebung der Umsatzsteuer in dem gegebenen Fall nicht erfolge, schlie\u00dfe dies auch einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis aus.<\/p>\n<p>Wem eine Anwaltsrechnung erstattet wurde, insbesondere nach dem Ministerialerlass, sollte pr\u00fcfen, ob alle Erstattungen korrekt erfolgt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht bei jeder Anwaltsrechnung ist die Umsatzsteuer, etwa durch eine Versicherung, zu erstatten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich nun mit der Frage befasst, ob ein Abgemahnter eine Zahlung zur\u00fcckhalten darf, weil noch keine Rechnung gestellt wurde. 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