{"id":64095,"date":"2023-03-08T08:01:30","date_gmt":"2023-03-08T06:01:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=64095"},"modified":"2023-03-08T06:02:28","modified_gmt":"2023-03-08T04:02:28","slug":"kommentarlose-bewertungen-loeschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/kommentarlose-bewertungen-loeschen\/","title":{"rendered":"Kommentarlose Ein-Stern-Google-Bewertung ist unzul\u00e4ssig, wenn lediglich loser beruflicher Kontakt bestand"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_64096\" aria-describedby=\"caption-attachment-64096\" style=\"width: 583px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-64096\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Ein-Stern-Bewertung-eines-Mitbewerbers-620x414.jpg\" alt=\"Bewertung l\u00f6schen\" width=\"583\" height=\"389\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Ein-Stern-Bewertung-eines-Mitbewerbers-620x414.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Ein-Stern-Bewertung-eines-Mitbewerbers-310x207.jpg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Ein-Stern-Bewertung-eines-Mitbewerbers-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Ein-Stern-Bewertung-eines-Mitbewerbers-1536x1025.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Ein-Stern-Bewertung-eines-Mitbewerbers-2048x1367.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 583px) 100vw, 583px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-64096\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@towfiqu999999?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Towfiqu barbhuiya<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/0ZUoBtLw3y4?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p class=\"Teaser\"><em>Negative Bewertungen auf Internetplattformen wie Google oder jameda sind schlecht f\u00fcr den Ruf eines Unternehmens. Betroffene sind ihnen jedoch nicht schutzlos ausgeliefert \u2013 regelm\u00e4\u00dfig lohnt es sich, dagegen vorzugehen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p class=\"Teaser\">Die Gerichtsentscheidungen zu dem Thema sind zahlreich. Die aufgrund der Vielzahl an Einzelfallentscheidungen teils un\u00fcbersichtlich wirkende Rechtsprechung zu negativen Bewertungen hat nun eine weitere Nuancierung erfahren. In einem Verfahren vor dem OLG K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Teilurteil vom 23.12.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2083\/22\" title=\"6 U 83\/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 83\/22<\/a>) wehrte sich das betroffene Unternehmen erfolgreich gegen eine kommentarlose Ein-Stern-Bewertung eines Mitbewerbers.<\/p>\n<h2>Loser Kontakt ohne konkrete Gesch\u00e4ftsbeziehungen<\/h2>\n<p>Bei dem Unternehmen handelte es sich um die Betreiberin eines IT-Systemhauses. Sie forderte nicht Google zur Entfernung der Bewertung auf, sondern ging direkt gegen deren Urheber, den Mitarbeiter eines konkurrierenden IT-Unternehmens, vor. Das Landgericht K\u00f6ln wies die Unterlassungsklage ab. Die Berufung zum Oberlandesgericht K\u00f6ln hatte Erfolg.<\/p>\n<p>Der Bewertung vorangegangen war eine vom Arbeitgeber des Beklagten ausgerichtete Veranstaltung zum Thema Internetsicherheit, zu der die Kl\u00e4gerin per E-Mail eingeladen worden war. Nachdem einer ihrer Mitarbeiter die Veranstaltung besucht hatte, forderte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin eine DSGVO-Auskunft \u00fcber gespeicherte Daten wegen der Einladungsmails an. Die zwischen den Parteien umstrittenen Modalit\u00e4ten der Teilnahme an der Veranstaltung sowie des nachfolgenden Kommunikationsverkehrs veranlassten den Beklagten dazu, die Kl\u00e4gerin mit einem von f\u00fcnf Sternen bei Google zu bewerten. Zu weitergehenden Gesch\u00e4fts- oder Handelsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen kam es nicht.<\/p>\n<h2>Keine Besonderheiten im Wettbewerbsrecht<\/h2>\n<p>Das OLG K\u00f6ln befasste sich mit der Frage, ob es sich bei der Internetbewertung um ein herabsetzendes Werturteil im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 1 UWG<\/a> handelte.<\/p>\n<p>Denn obwohl der Beklagte seinen privaten Account nutzte, ordnete das Gericht die mit der Bewertung verbundene \u00c4u\u00dferung als gesch\u00e4ftliche Handlung ein. Es betonte jedoch, dass die zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Bewertung angestellten \u00dcberlegungen unabh\u00e4ngig von dem wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverh\u00e4ltnis g\u00e4lten.<\/p>\n<h2>Zul\u00e4ssigkeit von kommentarlosen Ein-Stern-Bewertungen<\/h2>\n<p>Negative Ein-Stern-Bewertungen im Internet sind, auch wenn sie ohne weitere Kommentierung erfolgen, grunds\u00e4tzlich von der Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt und deswegen in der Regel hinzunehmen.<\/p>\n<p>Der grundrechtlich gew\u00e4hrte Schutz endet da, wo unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Grenze zur Schm\u00e4hkritik \u00fcberschritten wird. In diesen F\u00e4llen haben Unternehmen vor dem Hintergrund ihres Pers\u00f6nlichkeitsrechts einen Anspruch auf Unterlassung solcher rufsch\u00e4digender Bewertungen.<\/p>\n<h2>Loser Kontakt als Bewertungsgrundlage muss erkennbar sein<\/h2>\n<p>In der Regel weisen auch kommentarlose Sterne-Bewertungen einen Aussagegehalt auf. Dieser beschr\u00e4nkt sich nicht auf eine reine Meinungs\u00e4u\u00dferung, sondern wird von dem angesprochenen Adressatenkreis als pers\u00f6nliche Bewertung einer tats\u00e4chlich in Anspruch genommenen Leistung verstanden. Kam es jedoch nicht zu einer solchen Leistungsbeziehung, so ist der vom Verkehrsverst\u00e4ndnis abgeleitete Tatsachenkern der \u00c4u\u00dferung unwahr und die \u00c4u\u00dferung unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die K\u00f6lner Richter hatten zu entscheiden, ob der zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten bestehende lose berufliche Kontakt eine ausreichende und f\u00fcr den Verkehr erkennbare Bewertungsgrundlage bot. Das erstinstanzliche LG K\u00f6ln hatte dies bejaht &#8211; es bed\u00fcrfe keiner konkreten Gesch\u00e4ftsbeziehung.<\/p>\n<p>Dem widersprach das Berufungsgericht. Dass die negative Bewertung sich nicht auf von der Kl\u00e4gerin angebotene Dienstleistungen oder Produkte bezog, sondern auf Grundlage von au\u00dferhalb konkreter Rechtsbeziehungen liegender Umst\u00e4nde des Kommunikationsverkehrs erfolgte, liege au\u00dferhalb des vom Verkehr Erwartbaren. Da die Bewertung kommentarlos erfolgte, sei ihr sachlicher Bezugspunkt auch nicht erkennbar. Mangels Hinweis auf die au\u00dfergew\u00f6hnliche Bewertungsgrundlage sei die Kritik sachfremd und ersch\u00f6pfe sich in ihrem herabsetzenden Charakter. Die Bewertung wurde daher vom OLG K\u00f6ln als unzul\u00e4ssige unternehmerische Schm\u00e4hkritik qualifiziert. Die Bewertung ist also zu <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schlechte-bewertungen-loeschen-lassen\/\">l\u00f6schen<\/a>.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Gericht hat durch sein Urteil die Position der Unternehmen im Kampf gegen kommentarlose Negativbewertungen gest\u00e4rkt. Kontextlose Ein-Stern-Bewertungen, die sich nicht auf einen konkreten gesch\u00e4ftlichen Kontakt beziehen, m\u00fcssen auch dann nicht hingenommen werden, wenn es einen beruflichen Kontakt gab, dieser aber nicht zu konkreten Kunden- oder Rechtsbeziehungen gef\u00fchrt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Negative Bewertungen auf Internetplattformen wie Google oder jameda sind schlecht f\u00fcr den Ruf eines Unternehmens. Betroffene sind ihnen jedoch nicht schutzlos ausgeliefert \u2013 regelm\u00e4\u00dfig lohnt es sich, dagegen vorzugehen. &nbsp; &nbsp; &nbsp; Die Gerichtsentscheidungen zu dem Thema sind zahlreich. Die aufgrund der Vielzahl an Einzelfallentscheidungen teils un\u00fcbersichtlich wirkende Rechtsprechung zu negativen Bewertungen hat nun eine [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":104,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[727,3257,18108],"class_list":["post-64095","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-negative-bewertung","tag-bewertung-loeschen","tag-google-bewertung","topic_category-medienrecht-persoenlichkeitsrecht","topic_category-reputationsmanagement"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64095","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/104"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64095"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64095\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":64119,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64095\/revisions\/64119"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64095"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64095"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64095"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}