{"id":64086,"date":"2023-02-22T18:02:58","date_gmt":"2023-02-22T16:02:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=64086"},"modified":"2023-02-22T18:02:58","modified_gmt":"2023-02-22T16:02:58","slug":"terra-greca","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/terra-greca\/","title":{"rendered":"Was hei\u00dft eigentlich \u201eTerra Greca\u201c? OLG Frankfurt zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bei der Verwendung fremdsprachiger Begriffe"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_64087\" aria-describedby=\"caption-attachment-64087\" style=\"width: 527px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-64087\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/daria-volkova-BMnX7L9G5xc-unsplash-552x414.jpg\" alt=\"Terra Greca\" width=\"527\" height=\"395\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/daria-volkova-BMnX7L9G5xc-unsplash-552x414.jpg 552w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/daria-volkova-BMnX7L9G5xc-unsplash-620x465.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/daria-volkova-BMnX7L9G5xc-unsplash-276x207.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/daria-volkova-BMnX7L9G5xc-unsplash-768x576.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/daria-volkova-BMnX7L9G5xc-unsplash-1536x1152.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/daria-volkova-BMnX7L9G5xc-unsplash-2048x1536.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 527px) 100vw, 527px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-64087\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@darias_big_world?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Daria Volkova<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/BMnX7L9G5xc?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Jeder, der schon einmal vor einen prall gef\u00fcllten Regal in einem Supermarkt stand, kennt das \u00fcberfordernde Gef\u00fchl, sich f\u00fcr eines von gef\u00fchlt hunderten Produkten entscheiden zu m\u00fcssen &#8211; die ber\u00fchmte Qual der Wahl.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><em>In einer solchen Situation liegt es nahe, zu einer bew\u00e4hrten Marke zu greifen. Der Mensch ist doch schlie\u00dflich ein Gewohnheitstier. Um sicherzustellen, dass der Kunde tats\u00e4chlich zu der ihm bekannten Marke greift und nicht etwa zu einem zum Verwechseln \u00e4hnlichen Konkurrenzprodukt, trifft das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Markenrecht<\/a> entsprechende Regelungen.<\/em><\/p>\n<p><em>Das OLG Frankfurt hat sich nun der Frage gewidmet, wann eine Verwechslungsgefahr zweier Wort-\/Bildmarken im Lebensmittelbereich vorliegt. Als Ma\u00dfstab hierf\u00fcr werden die Erwartungen des Verkehrs, also des vor dem Nudelregal stehenden Durchschnittsverbrauchers zugrunde gelegt.<\/em><\/p>\n<h2>Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Abnehmerabmahnungen<\/h2>\n<p>In dem Verfahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20277\/21\" title=\"6 U 277\/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 277\/21<\/a>) standen sich zwei Lebensmittelhersteller gegen\u00fcber. Beide Unternehmen sind Inhaberinnen einer Unionsbildmarke, welche neben einem sich unterscheidenden Bildzeichen jeweils den Schriftzug \u201eTerra Greca\u201c tragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte aufgrund einer vermeintlichen Markenverletzung eine Abnehmerverwarnung gegen einen Supermarkt ausgesprochen, da dieser Nudelpackungen der Kl\u00e4gerin in seinem Sortiment f\u00fchrte. Grunds\u00e4tzlich steht es dem Markeninhaber in einem solchen Fall frei, den konkurrierenden Hersteller direkt abzumahnen oder wie hier geschehen, gegen die Abnehmer vorzugehen. F\u00fcr die Abnehmer lohnt es sich jedoch regelm\u00e4\u00dfig nicht, die Interessen des betroffenen Herstellers zu verteidigen und gegen die Abmahnung vorzugehen. Stattdessen k\u00f6nnen sie die Waren ohne gro\u00dfen Aufwand aus ihren Sortiment nehmen, was wiederum zulasten des Herstellers geht.<\/p>\n<p>Der somit indirekt abgemahnte Hersteller wollte sich dies nicht bieten lassen und strebte eine auf Unterlassung solcher Abnehmerverwarnungen gerichtete Klage vor dem LG Frankfurt an. Das erstinstanzliche Gericht gab der Kl\u00e4gerin recht und urteilte, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 9 Abs. 2 b) UMV bestehe.<\/p>\n<p>Dem widersprach das OLG Frankfurt nun in dem Berufungsverfahren und sah die Abmahnung als rechtm\u00e4\u00dfig an. Dabei standen zwei Aspekte im Zentrum der Entscheidung:<\/p>\n<h2>Waren\u00e4hnlichkeit von Suppen- und Nudelprodukten<\/h2>\n<p>Eine Verwechslungsgefahr kann von vornherein ausgeschlossen werden, wenn die Marken f\u00fcr v\u00f6llig unterschiedliche Warenarten verwendet werden. Eine solche absolute Warenun\u00e4hnlichkeit hatte das LG Frankfurt im vorliegenden Fall angenommen. Zwischen den von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Nudelpackungen der Sorte Penne und den Suppen und Speise\u00f6len der Beklagten bestehe ein solch gewichtiger Unterschied, dass es selbst bei unterstellter Identit\u00e4t der Marken nicht zu einer Verwechslung durch den Durchschnittsverbraucher kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dies sah das Berufungsgericht anders. Die Frankfurter Richter, die sich auf ihre eigene Sachkunde als regelm\u00e4\u00dfige Supermarktg\u00e4nger beriefen, hielten es nicht f\u00fcr g\u00e4nzlich abwegig, dass nach Vorstellungen des Verkehrs sowohl Nudeln als auch Speise\u00f6le und Suppen von demselben Unternehmen stammen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Zeichen\u00e4hnlichkeit \u2013 \u201eTerra Greca\u201c rein beschreibend?<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich war zu entscheiden, ob eine \u00c4hnlichkeit zwischen den gegen\u00fcberstehenden Zeichen besteht. Bei Wort-\/Bild-Kombinationen ist hierbei in erster Linie auf den Wortbestandteil abzustellen. Da im vorliegenden Fall beide Zeichen den identischen Schriftzug \u201eTerra Greca\u201c, also zu Deutsch \u201egriechischen Erde\u201c f\u00fchrten, lag es auf der Hand, von einer hohen \u00c4hnlichkeit auszugehen. Das erstinstanzliche Gericht argumentierte jedoch, dass der Wortbestandteil \u201eTerra Greca\u201c rein beschreibend sei. Der allgemeine Verkehr werde dies lediglich als Hinweis darauf verstehen, dass das Produkt aus Griechenland stamme. In diesem Fall komme es bei der Beurteilung der Zeichen\u00e4hnlichkeit prim\u00e4r auf die Bildbestandteile an, welche keine \u00c4hnlichkeit aufwiesen.<\/p>\n<p>Diese Auffassung teilten die Berufungsrichter nicht. Von einem Durchschnittsverbraucher k\u00f6nne nicht erwartet werden, dass er \u00fcber Fremdsprachenkenntnisse verf\u00fcge, die weiter reichen als Grundkenntnisse in der englischen Sprache. Selbst wenn man die erforderliche Sprachkunde unterstelle, sei der Begriff \u201egriechische Erde\u201c nur ein subtiler Hinweis auf den Herkunftsort und keine eindeutige Beschreibung. Somit kam das Gericht zu dem Schluss, dass aufgrund der Verwendung des identischen Begriffs \u201eTerra Greca\u201c eine \u00fcberdurchschnittliche Zeichen\u00e4hnlichkeit vorliege, welche eine Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 b) UMV begr\u00fcndet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jeder, der schon einmal vor einen prall gef\u00fcllten Regal in einem Supermarkt stand, kennt das \u00fcberfordernde Gef\u00fchl, sich f\u00fcr eines von gef\u00fchlt hunderten Produkten entscheiden zu m\u00fcssen &#8211; die ber\u00fchmte Qual der Wahl. In einer solchen Situation liegt es nahe, zu einer bew\u00e4hrten Marke zu greifen. Der Mensch ist doch schlie\u00dflich ein Gewohnheitstier. 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