{"id":6390,"date":"2011-08-01T08:17:47","date_gmt":"2011-08-01T06:17:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6390"},"modified":"2017-04-10T22:17:49","modified_gmt":"2017-04-10T21:17:49","slug":"markenrecht-lidl-verliert-gegen-liwell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht-lidl-verliert-gegen-liwell\/","title":{"rendered":"Markenrecht: LIDL verliert gegen Liwell"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Rechtsmittel gegen das DPMA haben \u00f6fter Erfolg, als man denkt\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/marke.jpg\" alt=\"\" \/>Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem aktuellen Beschwerdeverfahren, Beschluss vom 29.06.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=29%20W%20(pat)%20515\/10\" title=\"BPatG, 29.06.2011 - 29 W (pat) 515\/10: Markenbeschwerdeverfahren &quot; &quot;Liwell\/LIDL&quot; &quot; Dienstleistu...\">29 W (pat) 515\/10<\/a>, entschieden, dass die Wortmarke \u201eLiwell\u201c, Registernummer 307 49 630 nicht gel\u00f6scht wird.<\/p>\n<p>Die Wortmarke \u201eLiwell\u201c war im November 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) f\u00fcr die Klasse 35 \u201eDienstleistungen des Einzelhandels mit Waren der Klassen 3, 5, 29, 30, 31 und 32\u201c eingetragen worden. Die Inhaberin der Wortmarke \u201eLIDL\u201c mit der Registernummer 305 67 731, die Lidl Stiftung &amp; Co. KG, hat gegen die Marke \u201eLiwell\u201c Widerspruch erhoben. Die Marke \u201eLIDL\u201c ist unter anderem f\u00fcr die Klasse 35 eingetragen und \u00fcber die bundesweiten Grenzen hinaus bekannt.<\/p>\n<p>Das DPMA hatte eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Marken bejaht und die Marke \u201eLiwell\u201c daraufhin gel\u00f6scht. Als Begr\u00fcndung gab es an, es st\u00fcnden sich identische Einzelhandelsdienstleistungen gegen\u00fcber und zudem sei von einer erh\u00f6hten Kennzeichnungskraft der Marke \u201eLIDL\u201c auszugehen. Aufgrund der starken Bekanntheit der Widerspruchsmarke, seien an den einzuhaltenden Zeichenabstand strenge Anforderungen zu stellen. Diese w\u00fcrden von der Marke \u201eLiwell\u201c nicht eingehalten.<\/p>\n<p>Die Inhaberin der Marke \u201eLiwell\u201c wehrte sich mit ihrer Beschwerde hiergegen und st\u00fctzt die Beschwerde darauf, dass sich die Marken weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich \u00e4hnlich seien.<\/p>\n<p>Das BPatG hat in dieser Sache entschieden, dass die zul\u00e4ssige Beschwerde gegen den L\u00f6schungsbeschluss des DPMA begr\u00fcndet ist, da zwischen den beiden Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/9.html\" title=\"&sect; 9 MarkenG: Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse\">\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG<\/a> besteht.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrt hierzu aus, dass selbst bei Zugrundelegung einer \u00fcberragenden Kennzeichnungskraft der Marke \u201eLIDL\u201c f\u00fcr Einzelhandelsdienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mangels \u00c4hnlichkeit der sich gegen\u00fcberstehenden Marken nicht gegeben ist. Hierbei setzt sich das Gericht umfassend mit der klanglichen, schriftbildlichen \u00c4hnlichkeit und der \u00c4hnlichkeit des Bedeutungsgehaltes auseinander.<\/p>\n<p>Das Gericht stellt hierzu fest:<\/p>\n<p>\u201eKlanglich weisen die Widerspruchsmarke einerseits und die angegriffene Marke andererseits ausreichende Unterschiede auf. Es stehen sich die Begriffe &#8220;LIDL&#8221; und &#8220;Liwell&#8221; gegen\u00fcber. Trotz des Umstands, dass sie \u00fcbereinstimmend die Buchstabenfolge &#8220;li&#8221; aufweisen und Zeichenanf\u00e4nge vom Verkehr regelm\u00e4\u00dfig st\u00e4rker beachtet werden, reichen die Unterschiede im \u00dcbrigen aus, um klangliche Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang auszuschlie\u00dfen.\u201c<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eAuch in schriftbildlicher Hinsicht ist nicht mit Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang zu rechnen. Es f\u00e4llt auf, dass das Zeichen &#8220;LIDL&#8221; aus vier und das Zeichen &#8220;Liwell&#8221; aus sechs Buchstaben bestehen. Auch wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wird, dass die Buchstaben &#8220;el&#8221; und &#8220;d&#8221; \u00e4hnlich aussehen, so darf jedoch ihre Umgebung und damit der Gesamteindruck der beiderseitigen Zeichen nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Dieser ist jedoch ausreichend unterschiedlich, zumal das angegriffene Zeichen ohnehin schon l\u00e4nger ist und durch den relativ breiten Buchstaben &#8220;w&#8221; optisch weiter gestreckt wird.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Ebenso werden die einander gegen\u00fcber stehenden Marken nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn sich dem Verkehr aufdr\u00e4ngt, dass die Marken wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind. Dies setzt aber voraus, dass die \u00dcbereinstimmung zwischen ihnen nicht lediglich eine allgemeine, sondern eine herkunftshinweisende gedankliche Assoziation bewirkt (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%2060\" title=\"BGH, 22.09.2005 - I ZB 40\/03: coccodrillo\">GRUR 2006, 60<\/a>, 63, Rdnr. 26 &#8211; coccodrillo). Die Tatsache, dass die eine Marke Erinnerungen an die andere weckt, reicht f\u00fcr sich allein somit nicht aus.\u201c<\/p>\n<p>Das Gericht stellt schlie\u00dflich sogar eine eindeutige Zeichenun\u00e4hnlichkeit fest.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Selbst wenn ein Widerspruchsverfahren aufgrund einer Marke mit einer au\u00dferordentlichen Bekanntheit und damit einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft eingeleitet und die Marke daraufhin gel\u00f6scht wird, sollte der Markeninhaber nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern eine m\u00f6gliche Verwechslungsgefahr genau pr\u00fcfen lassen. (nh)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 shockfactor &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Rechtsmittel gegen das DPMA haben \u00f6fter Erfolg, als man denkt\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/marke.jpg\" alt=\"\" \/>Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem aktuellen Beschwerdeverfahren, Beschluss vom 29.06.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=29%20W%20(pat)%20515\/10\" title=\"BPatG, 29.06.2011 - 29 W (pat) 515\/10: Markenbeschwerdeverfahren &quot; &quot;Liwell\/LIDL&quot; &quot; Dienstleistu...\">29 W (pat) 515\/10<\/a>, entschieden, dass die Wortmarke \u201eLiwell\u201c, Registernummer 307 49 630 nicht gel\u00f6scht wird.<\/p>\n<p>Die Wortmarke \u201eLiwell\u201c war im November 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) f\u00fcr die Klasse 35 \u201eDienstleistungen des Einzelhandels mit Waren der Klassen 3, 5, 29, 30, 31 und 32\u201c eingetragen worden. Die Inhaberin der Wortmarke \u201eLIDL\u201c mit der Registernummer 305 67 731, die Lidl Stiftung &amp; Co. KG, hat gegen die Marke \u201eLiwell\u201c Widerspruch erhoben. Die Marke \u201eLIDL\u201c ist unter anderem f\u00fcr die Klasse 35 eingetragen und \u00fcber die bundesweiten Grenzen hinaus bekannt.<\/p>\n<p>Das DPMA hatte eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Marken bejaht und die Marke \u201eLiwell\u201c daraufhin gel\u00f6scht. Als Begr\u00fcndung gab es an, es st\u00fcnden sich identische Einzelhandelsdienstleistungen gegen\u00fcber und zudem sei von einer erh\u00f6hten Kennzeichnungskraft der Marke \u201eLIDL\u201c auszugehen. Aufgrund der starken Bekanntheit der Widerspruchsmarke, seien an den einzuhaltenden Zeichenabstand strenge Anforderungen zu stellen. Diese w\u00fcrden von der Marke \u201eLiwell\u201c nicht eingehalten.<\/p>\n<p>Die Inhaberin der Marke \u201eLiwell\u201c wehrte sich mit ihrer Beschwerde hiergegen und st\u00fctzt die Beschwerde darauf, dass sich die Marken weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich \u00e4hnlich seien.<\/p>\n<p>Das BPatG hat in dieser Sache entschieden, dass die zul\u00e4ssige Beschwerde gegen den L\u00f6schungsbeschluss des DPMA begr\u00fcndet ist, da zwischen den beiden Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/9.html\" title=\"&sect; 9 MarkenG: Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse\">\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG<\/a> besteht.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrt hierzu aus, dass selbst bei Zugrundelegung einer \u00fcberragenden Kennzeichnungskraft der Marke \u201eLIDL\u201c f\u00fcr Einzelhandelsdienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mangels \u00c4hnlichkeit der sich gegen\u00fcberstehenden Marken nicht gegeben ist. Hierbei setzt sich das Gericht umfassend mit der klanglichen, schriftbildlichen \u00c4hnlichkeit und der \u00c4hnlichkeit des Bedeutungsgehaltes auseinander.<\/p>\n<p>Das Gericht stellt hierzu fest:<\/p>\n<p>\u201eKlanglich weisen die Widerspruchsmarke einerseits und die angegriffene Marke andererseits ausreichende Unterschiede auf. Es stehen sich die Begriffe &#8220;LIDL&#8221; und &#8220;Liwell&#8221; gegen\u00fcber. Trotz des Umstands, dass sie \u00fcbereinstimmend die Buchstabenfolge &#8220;li&#8221; aufweisen und Zeichenanf\u00e4nge vom Verkehr regelm\u00e4\u00dfig st\u00e4rker beachtet werden, reichen die Unterschiede im \u00dcbrigen aus, um klangliche Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang auszuschlie\u00dfen.\u201c<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>\u201eAuch in schriftbildlicher Hinsicht ist nicht mit Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang zu rechnen. 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Dies setzt aber voraus, dass die \u00dcbereinstimmung zwischen ihnen nicht lediglich eine allgemeine, sondern eine herkunftshinweisende gedankliche Assoziation bewirkt (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%2060\" title=\"BGH, 22.09.2005 - I ZB 40\/03: coccodrillo\">GRUR 2006, 60<\/a>, 63, Rdnr. 26 &#8211; coccodrillo). Die Tatsache, dass die eine Marke Erinnerungen an die andere weckt, reicht f\u00fcr sich allein somit nicht aus.\u201c<\/p>\n<p>Das Gericht stellt schlie\u00dflich sogar eine eindeutige Zeichenun\u00e4hnlichkeit fest.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Selbst wenn ein Widerspruchsverfahren aufgrund einer Marke mit einer au\u00dferordentlichen Bekanntheit und damit einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft eingeleitet und die Marke daraufhin gel\u00f6scht wird, sollte der Markeninhaber nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern eine m\u00f6gliche Verwechslungsgefahr genau pr\u00fcfen lassen. 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