{"id":63801,"date":"2023-01-19T07:37:57","date_gmt":"2023-01-19T05:37:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=63801"},"modified":"2023-01-28T18:49:48","modified_gmt":"2023-01-28T16:49:48","slug":"waffengleichheit-abmahnungsfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/waffengleichheit-abmahnungsfaellen\/","title":{"rendered":"BVerfG zur Waffengleichheit: Muss schon die Abmahnung eine Glaubhaftmachung enthalten?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_63802\" aria-describedby=\"caption-attachment-63802\" style=\"width: 393px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-63802 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Waffengleicheit-Abmahnungsfaellen-276x414.jpg\" alt=\"Waffengleicheit Abmahnungsf\u00e4llen\" width=\"393\" height=\"590\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Waffengleicheit-Abmahnungsfaellen-276x414.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Waffengleicheit-Abmahnungsfaellen-413x620.jpg 413w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Waffengleicheit-Abmahnungsfaellen-138x207.jpg 138w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Waffengleicheit-Abmahnungsfaellen-768x1152.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Waffengleicheit-Abmahnungsfaellen-1024x1536.jpg 1024w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Waffengleicheit-Abmahnungsfaellen-1365x2048.jpg 1365w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/Waffengleicheit-Abmahnungsfaellen-scaled.jpg 1706w\" sizes=\"(max-width: 393px) 100vw, 393px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-63802\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@theforestbirds?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Joel &amp; Jasmin F\u00f8restbird<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/1xF8e3hicMU?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Vor nicht allzu langer Zeit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine einstweilige Anordnung ohne Anh\u00f6rung gegen die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/verhandlungstrategie-prozesstaktik\/\">prozessuale<\/a> Waffengleichheit verst\u00f6\u00dft. Jetzt hat das Verfassungsgericht diese Rechtsprechung erweitert. Danach liegt ein Versto\u00df gegen die Waffengleichheit auch dann vor, wenn einer Abmahnung eine sp\u00e4ter mit dem Verf\u00fcgungsantrag eingereichte eidesstattliche Versicherung nicht beiliegt und auch eine Anh\u00f6rung durch das Gericht unterbleibt (BVerfG, Beschluss v. 10.11.2022, Az. <\/i><a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2458040.html\"><i>1 BvR 1941\/22<\/i><\/a><i>).<\/i><\/p>\n<p>In dem Verfahren ging es um eine Verfassungsbeschwerde gegen eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">einstweilige Verf\u00fcgung<\/a>, die das Landgericht Berlin ohne vorherige Anh\u00f6rung des betroffenen erlie\u00df. In der Anordnung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer eine \u00c4u\u00dferung untersagt. Eine durch den Antragsteller bevollm\u00e4chtigte Rechtsanw\u00e4ltin forderte den Beschwerdef\u00fchrer nach der \u00c4u\u00dferung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Als der Beschwerdef\u00fchrer wegen Urlaubs nicht unmittelbar reagierte, beantragte der Antragsteller bei der Pressekammer des LG Berlin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, um dem Beschwerdef\u00fchrer die \u00c4u\u00dferung zu untersagen. In der Antragsschrift f\u00fchrte der Antragsteller aus, dass die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers jeglicher Grundlage entbehre. Er habe Frau &#8230; \u201enicht (weiterhin) getroffen\u201c, \u201enicht nach ihrer Abberufung durch den Rundfunkrat des (&#8230;) am 15.08.2022 und auch nicht danach\u201c. Diese Aussage versicherte er in einer beigef\u00fcgten eidesstattlichen Versicherung.<\/p>\n<h2>Eidesstattliche Versicherung moniert<\/h2>\n<p>Als der Antragsteller den Beschwerdef\u00fchrer dann noch einmal \u00fcber den eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung unterrichtete, bat der Beschwerdef\u00fchrer um \u00dcbersendung der eidesstattlichen Versicherung, um sich zu dieser gegebenenfalls einlassen zu k\u00f6nnen. Nachdem der Antragsteller dem nicht nachkam, monierte der Beschwerdef\u00fchrer dies per Fax gegen\u00fcber dem Anwalt der Gegenseite und stellte den Tatsachencharakter der beanstandeten \u00c4u\u00dferung in Frage.<\/p>\n<p>Die Pressekammer des Landgerichts Berlin erlie\u00df dann \u201ewegen Dringlichkeit ohne m\u00fcndliche Verhandlung\u201c die einstweilige Verf\u00fcgung wie beantragt. Eine Anh\u00f6rung des Antragsgegners, so das Gericht, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich gewesen, weil die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a> der Antragsschrift inhaltlich entspreche.<\/p>\n<h2>Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt<\/h2>\n<p>Der Antragsteller r\u00fcgte eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechtes auf prozessuale Waffengleichheit aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 Abs. 1<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Art. 20 Abs. 3<\/a> Grundgesetz (GG). Ihm sei seitens des Landgerichts keine Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben worden. Zudem seien der Inhalt der Abmahnschreiben und der Antragsschrift nicht identisch, da erstmals der Antragsschrift eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers beigef\u00fcgt gewesen sei.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht beschloss, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin den Beschwerdef\u00fchrer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gem\u00e4\u00df Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Artikel 20 Abs. 3 GG<\/a> verletzt.<\/p>\n<h2>Verzicht auf Anh\u00f6rung nur in engen Ausnahmef\u00e4llen<\/h2>\n<p>Entbehrlich sei eine vorherige Anh\u00f6rung nur in Ausnahmef\u00e4llen. W\u00e4re stets eine vorherige Anh\u00f6rung Voraussetzung, w\u00fcrde ansonsten der Zweck des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens vereitelt. Im Presse- und \u00c4u\u00dferungsrecht k\u00f6nne jedenfalls nicht als Regel davon ausgegangen werden, dass es bei der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen erforderlich ist, den Gegner zu \u00fcberraschen.<\/p>\n<p>Die Gegenseite m\u00fcsse die M\u00f6glichkeit haben, das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Entscheide ein Gericht ohne vorherige Anh\u00f6rung, so m\u00fcsse die Entscheidung erkennen lassen, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters seiner Verfahrenshandhabung bewusst war. Weniger einschneidende Alternativen d\u00fcrfen in einem solchen Fall nicht zur Verf\u00fcgung gestanden haben. Es darf also auch nicht m\u00f6glich gewesen sein, dem Antragsgegner per Telefon, E-Mail oder Fax Gelegenheit zu geben, vom Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und diesen zu erwidern.<\/p>\n<h2>Keine Erforderlichkeitspr\u00fcfung<\/h2>\n<p>Daher sei \u201enicht nachvollziehbar\u201c, weshalb das Berliner Landgericht von einer \u00dcbersendung der bereits drei Tage zuvor eingegangenen Antragsschrift nebst Anlagen abgesehen habe. Das, obwohl das Landgericht Kenntnis hatte von einer durch den Antragsteller erg\u00e4nzend gew\u00e4hrten Stellungnahmefrist sowie der ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dferten Bitte des Beschwerdef\u00fchrers um \u00dcbersendung der eidesstattlichen Versicherung.<\/p>\n<p>Das Landgericht missverstehe \u201edie verfassungsrechtlichen Anforderungen aber auch grunds\u00e4tzlich\u201c, soweit es die Anh\u00f6rung des Antragsgegners als \u201enicht erforderlich\u201c bezeichne, so die Verfassungsrichter. Denn die Anh\u00f6rung sei verfassungsrechtlich keiner Erforderlichkeitspr\u00fcfung zu unterziehen. Vielmehr m\u00fcsse umgekehrt die \u00dcberlegung angestellt werden, ob von einer Anh\u00f6rung ausnahmsweise abgesehen werden darf.<\/p>\n<p>Der neue Beschluss des BVerfG kn\u00fcpft an die j\u00fcngere Rechtsprechung des Ersten Senats an und st\u00e4rkt die prozessuale Stellung von Antragsgegnern im einstweiligen Rechtsschutz.<\/p>\n<h2>Muss jetzt schon die Abmahnung eine Glaubhaftmachung enthalten?<\/h2>\n<p>Ob von jetzt an bereits dem Abmahnschreiben in jedem Fall eine sp\u00e4ter zu \u00fcberreichende Versicherung an Eides statt beigef\u00fcgt werden muss, ist mit dieser Entscheidung unseres Erachtens nicht gesagt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Versicherung an Eides statt lediglich um ein Glaubhaftmachungsmittel handelt, das bereits gehaltenen Vortrag belegen soll, gehen wir davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht damit nicht den seit jeher gelten den Grundsatz in Frage stellen wollte, wonach einem Abmahnschreiben gerade noch keine Beweise oder Glaubhaftmachungsmittel beigef\u00fcgt werden m\u00fcssen. Wenn allerdings \u2013 wie es in der Praxis h\u00e4ufig vorkommt \u2013 eine einstweilige Verf\u00fcgung auch (erstmalig) Sachvortrag enth\u00e4lt, muss der Antragsgegner dazu vor Erlass einer ein Eilverf\u00fcgung nat\u00fcrlich geh\u00f6rt werden. Dies entweder \u2013 wie es das Bundesverfassungsgericht anregt \u2013 bereits mit der Abmahnung oder, falls dies unterblieben ist, sp\u00e4ter im gerichtlichen Verfahren wom\u00f6glich mittels einer schriftlichen Anh\u00f6rung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor nicht allzu langer Zeit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine einstweilige Anordnung ohne Anh\u00f6rung gegen die prozessuale Waffengleichheit verst\u00f6\u00dft. Jetzt hat das Verfassungsgericht diese Rechtsprechung erweitert. 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