{"id":6360,"date":"2011-07-27T08:38:52","date_gmt":"2011-07-27T06:38:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6360"},"modified":"2017-04-10T22:18:10","modified_gmt":"2017-04-10T21:18:10","slug":"lg-hamburg-gewerblicher-zweitmarkt-fur-personalisierte-konzerttickets-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-hamburg-gewerblicher-zweitmarkt-fur-personalisierte-konzerttickets-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"LG Hamburg: Gewerblicher Zweitmarkt f\u00fcr personalisierte Konzerttickets wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"ohne Marktwert\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/admit.jpg\" alt=\"\" \/>Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.03.2011 einem Online-Ticketportal verboten, den gewerblichen Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets f\u00fcr die \u201eTake That\u201c Tour 2011 in Deutschland zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eine Konzertagentur und veranstaltet die im Rahmen der \u201eTake That\u201c Tournee 2011 in Deutschland stattfindenden drei Konzerte der Band in Hamburg, D\u00fcsseldorf und M\u00fcnchen. F\u00fcr die Konzerte in Hamburg und D\u00fcsseldorf werden ausschlie\u00dflich sog. Online-Tickets zu Preisen von bis zu 100,&#8211; Euro verkauft. Bei diesen Tickets handelt es sich um personalisierte Tickets, das hei\u00dft, der Name des K\u00e4ufers ist auf der Eintrittskarte vermerkt und nur die auf dem Ticket genannte Person ist auch eintrittsberechtigt. Beim Online-Erwerb des Tickets muss der K\u00e4ufer akzeptieren, dass ein gewerblicher Weiterverkauf der Karte ohne Zustimmung der Veranstalterin unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Ticketportal. Registrierte Nutzer k\u00f6nnen in diesem Portal Eintrittskarten f\u00fcr Musik- und Sportveranstaltungen an- und verkaufen. Die Antragsgegnerin kauft und verkauft nicht selbst, sondern vermittelt gegen eine Geb\u00fchr lediglich die Gesch\u00e4fte ihrer Nutzer.<\/p>\n<p>Nach Beginn des Vorverkaufs wurden auf der Plattform der Antragsgegnerin zahlreiche personalisierte \u201eTake That\u201c-Online-Tickets von gewerblichen Ticketgro\u00dfh\u00e4ndlern angeboten, die damit gegen das vertragliche Verbot des Weiterverkaufs verstie\u00dfen. Kunden, die diese Tickets zu deutlich h\u00f6heren als den von der Antragstellerin geforderten Originalpreisen erwarben, waren anschlie\u00dfend wegen der auf den Karten vermerkten Namen verunsichert. Ihnen teilte die Antragsgegnerin mit, die Personalisierung f\u00fchre nach ihrer Erfahrung nicht zu Pro-blemen, da die Namen bei derartigen Events nicht \u00fcberpr\u00fcft w\u00fcrden. Die G\u00fcltigkeit der Tickets werde zu 100% garantiert.<\/p>\n<p>Das Verhalten der Antragsgegnerin verst\u00f6\u00dft nach der Auffassung des Gerichts gegen das Wettbewerbsrecht. Die Antragsgegnerin habe es trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Verkaufsangebote der Ticketh\u00e4ndler unterlassen, hiergegen vorzugehen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. So h\u00e4tte die Antragsgegnerin die ihr bereits bekannten wettbewerbswidrigen Angebote sperren und zudem Kontrollma\u00dfnahmen einf\u00fchren m\u00fcssen. Ihren Kunden h\u00e4tte sie deutlich machen m\u00fcssen, dass die Tickets bei einem Versto\u00df gegen das Weiterver\u00e4u\u00dferungsverbot gerade nicht g\u00fcltig sind.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt ist die Kammer der Argumentation der Antragsgegnerin, das Verbot des gewerblichen Zweitmarkts sei unwirksam, weil es die Ersterwerber unangemessen benachteilige. Hierzu hei\u00dft es in der Urteilsbegr\u00fcndung, die berechtigten Belange der Antragstellerin, den Weiterverkauf zu beschr\u00e4nken, \u00fcberw\u00f6gen das Interesse der Kartenerwerber an einem freien gewerblichen Tickethandel. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse daran, den gewerblichen Weiterverkauf der Tickets zu begrenzen, um \u00fcberh\u00f6hte Preise zu vermeiden. In die Preisbildung f\u00e4nden nicht allein Gewinnerzielungsinteressen Eingang, sondern auch das Interesse des K\u00fcnstlers, vielen Fans seine Musik zu vertretbaren Preisen n\u00e4herzubringen. Es bestehe damit auch ein berechtigtes Interesse, dass die vergleichsweise g\u00fcnstigen Online-Tickets nicht in gro\u00dfem Umfang von Zweith\u00e4ndlern aufgekauft und zu deutlich h\u00f6heren Preisen weiterverkauft werden.<\/p>\n<p>LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2011 &#8211; Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=315%20O%20489\/10\" title=\"LG Hamburg, 09.03.2011 - 315 O 489\/10: Online-Tickets f&uuml;r Take That Tour 2011 - Landgericht Ham...\">315 O 489\/10<\/a><br \/>\nQuelle: Pressestelle des OLG Hamburg<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 air &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"ohne Marktwert\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/admit.jpg\" alt=\"\" \/>Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.03.2011 einem Online-Ticketportal verboten, den gewerblichen Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets f\u00fcr die \u201eTake That\u201c Tour 2011 in Deutschland zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eine Konzertagentur und veranstaltet die im Rahmen der \u201eTake That\u201c Tournee 2011 in Deutschland stattfindenden drei Konzerte der Band in Hamburg, D\u00fcsseldorf und M\u00fcnchen. F\u00fcr die Konzerte in Hamburg und D\u00fcsseldorf werden ausschlie\u00dflich sog. Online-Tickets zu Preisen von bis zu 100,&#8211; Euro verkauft. Bei diesen Tickets handelt es sich um personalisierte Tickets, das hei\u00dft, der Name des K\u00e4ufers ist auf der Eintrittskarte vermerkt und nur die auf dem Ticket genannte Person ist auch eintrittsberechtigt. Beim Online-Erwerb des Tickets muss der K\u00e4ufer akzeptieren, dass ein gewerblicher Weiterverkauf der Karte ohne Zustimmung der Veranstalterin unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Ticketportal. Registrierte Nutzer k\u00f6nnen in diesem Portal Eintrittskarten f\u00fcr Musik- und Sportveranstaltungen an- und verkaufen. Die Antragsgegnerin kauft und verkauft nicht selbst, sondern vermittelt gegen eine Geb\u00fchr lediglich die Gesch\u00e4fte ihrer Nutzer.<\/p>\n<p>Nach Beginn des Vorverkaufs wurden auf der Plattform der Antragsgegnerin zahlreiche personalisierte \u201eTake That\u201c-Online-Tickets von gewerblichen Ticketgro\u00dfh\u00e4ndlern angeboten, die damit gegen das vertragliche Verbot des Weiterverkaufs verstie\u00dfen. Kunden, die diese Tickets zu deutlich h\u00f6heren als den von der Antragstellerin geforderten Originalpreisen erwarben, waren anschlie\u00dfend wegen der auf den Karten vermerkten Namen verunsichert. Ihnen teilte die Antragsgegnerin mit, die Personalisierung f\u00fchre nach ihrer Erfahrung nicht zu Pro-blemen, da die Namen bei derartigen Events nicht \u00fcberpr\u00fcft w\u00fcrden. Die G\u00fcltigkeit der Tickets werde zu 100% garantiert.<\/p>\n<p>Das Verhalten der Antragsgegnerin verst\u00f6\u00dft nach der Auffassung des Gerichts gegen das Wettbewerbsrecht. Die Antragsgegnerin habe es trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Verkaufsangebote der Ticketh\u00e4ndler unterlassen, hiergegen vorzugehen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. So h\u00e4tte die Antragsgegnerin die ihr bereits bekannten wettbewerbswidrigen Angebote sperren und zudem Kontrollma\u00dfnahmen einf\u00fchren m\u00fcssen. Ihren Kunden h\u00e4tte sie deutlich machen m\u00fcssen, dass die Tickets bei einem Versto\u00df gegen das Weiterver\u00e4u\u00dferungsverbot gerade nicht g\u00fcltig sind.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt ist die Kammer der Argumentation der Antragsgegnerin, das Verbot des gewerblichen Zweitmarkts sei unwirksam, weil es die Ersterwerber unangemessen benachteilige. Hierzu hei\u00dft es in der Urteilsbegr\u00fcndung, die berechtigten Belange der Antragstellerin, den Weiterverkauf zu beschr\u00e4nken, \u00fcberw\u00f6gen das Interesse der Kartenerwerber an einem freien gewerblichen Tickethandel. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse daran, den gewerblichen Weiterverkauf der Tickets zu begrenzen, um \u00fcberh\u00f6hte Preise zu vermeiden. In die Preisbildung f\u00e4nden nicht allein Gewinnerzielungsinteressen Eingang, sondern auch das Interesse des K\u00fcnstlers, vielen Fans seine Musik zu vertretbaren Preisen n\u00e4herzubringen. Es bestehe damit auch ein berechtigtes Interesse, dass die vergleichsweise g\u00fcnstigen Online-Tickets nicht in gro\u00dfem Umfang von Zweith\u00e4ndlern aufgekauft und zu deutlich h\u00f6heren Preisen weiterverkauft werden.<\/p>\n<p>LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2011 &#8211; Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=315%20O%20489\/10\" title=\"LG Hamburg, 09.03.2011 - 315 O 489\/10: Online-Tickets f&uuml;r Take That Tour 2011 - Landgericht Ham...\">315 O 489\/10<\/a><br \/>\nQuelle: Pressestelle des OLG Hamburg<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.03.2011 einem Online-Ticketportal verboten, den gewerblichen Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets f\u00fcr die \u201eTake That\u201c Tour 2011 in Deutschland zu erm\u00f6glichen. 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