{"id":63582,"date":"2023-01-05T07:24:00","date_gmt":"2023-01-05T05:24:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=63582"},"modified":"2023-01-04T08:25:10","modified_gmt":"2023-01-04T06:25:10","slug":"e-sport-jugendschutz-garantien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/e-sport-jugendschutz-garantien\/","title":{"rendered":"Rechtliche Aspekte des E-Sport \u2013 Teil 6: Jugendschutz-Garantien"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_63590\" aria-describedby=\"caption-attachment-63590\" style=\"width: 621px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-63590 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/e-sport-jugendschutz-garantien-2-621x414.jpeg\" alt=\"E-Sport Jugenschutz-Garantien\" width=\"621\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/e-sport-jugendschutz-garantien-2-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/e-sport-jugendschutz-garantien-2-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/e-sport-jugendschutz-garantien-2-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/e-sport-jugendschutz-garantien-2-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/e-sport-jugendschutz-garantien-2-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/e-sport-jugendschutz-garantien-2-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 621px) 100vw, 621px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-63590\" class=\"wp-caption-text\">littlewolf1989 &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Im Rahmen einer w\u00f6chentlichen Reihe von LHR Rechtsanw\u00e4lte stellen wir Ihnen verschiedene Themen aus dem Bereich \u201eE-Sport und Jugendschutz\u201c vor. In Teil sechs geht es um die diversen Garantien des Jugendschutzes \u2013 von unzul\u00e4ssigen Angeboten \u00fcber Regeln f\u00fcr Video-Sharing-Dienste bis hin zu Bu\u00dfgeldvorschriften, die f\u00fcr Rundfunkanbieter gelten.<\/i><\/p>\n<h2>Jugendmedienschutz-Staatsvertrag<\/h2>\n<p>Wird E-Sport per Stream ins Fernsehen oder ins Internet \u00fcbertragen, gilt: Wenn der Onlineanbieter ein Telemedienanbieter im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist, hat er die Bestimmungen des JMStV zu beachten. Unter den Begriff Telemedien fallen nahezu alle Internetangebote und elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, also neben Game-Apps auch soziale Medien, Chats, Webshops, Suchmaschinen und Webmail-Dienste. In \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 des gleichnamigen Telemediengesetzes wird lediglich der Begriff des Diensteanbieters definiert. Diensteanbieter ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereith\u00e4lt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.<\/p>\n<h2>Welche Angebote sind unzul\u00e4ssig?<\/h2>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV in der seit dem 30. Juni 2022 geltenden Fassung sind Angebote unzul\u00e4ssig, wenn sie offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit schwer zu gef\u00e4hrden. Bei der Beurteilung spielt eine Rolle, wie das Medium, \u00fcber das die Verbreitung erfolgt, auf Kinder und Jugendliche wirkt.<\/p>\n<p>Absolut unzul\u00e4ssig sind beispielsweise Angebote, die<\/p>\n<ul>\n<li>grausame oder sonst unmenschliche Gewaltt\u00e4tigkeiten gegen Menschen in einer Weise schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt\u00e4tigkeiten ausdr\u00fcckt,<\/li>\n<li>Kinder oder Jugendliche in unnat\u00fcrlich geschlechtsbetonter K\u00f6rperhaltung darstellen, was auch f\u00fcr virtuelle Darstellungen gilt,<\/li>\n<li>kinderpornografisch im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/184b.html\" title=\"&sect; 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte\">\u00a7 184b Abs. 1<\/a> Strafgesetzbuch (StGB) oder jugendpornografisch im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/184c.html\" title=\"&sect; 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte\">\u00a7 184c Abs. 1 StGB<\/a> sind oder die pornografisch sind und Gewaltt\u00e4tigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, was auch f\u00fcr virtuelle Darstellungen gilt oder die<\/li>\n<li>in die Liste jugendgef\u00e4hrdender Medien nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/JuSchG\/18.html\" title=\"&sect; 18 JuSchG: Liste jugendgef&auml;hrdender Medien\">\u00a7 18 Abs. 1<\/a> Jugendschutzgesetz (JSchG) sind und bei denen eine Feststellung nach \u00a7 18 Abs. 5 JSchG oder eine bejahende Einsch\u00e4tzung nach \u00a7 18 Abs. 6 JSchG erfolgt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Unzul\u00e4ssig sind ferner Angebote, die<\/p>\n<ul>\n<li>in sonstiger Weise pornografisch sind,<\/li>\n<li>in die Liste jugendgef\u00e4hrdender Medien nach \u00a7 18 Abs. 1 JSchG aufgenommen sind, ohne dass eine Feststellung nach \u00a7 18 Abs. 5 JSchG oder eine bejahende Einsch\u00e4tzung nach \u00a7 18 Abs. 6 JSchG erfolgt ist oder die<\/li>\n<li>offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit schwer zu gef\u00e4hrden.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Angebote<\/h2>\n<p>\u00a7 5 JMStV definiert entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Angebote als solche Angebote, die \u201edie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu beeintr\u00e4chtigen\u201c. Bei Angeboten, die nach dem Jugendschutzgesetz f\u00fcr Kinder oder Jugendliche einer bestimmten Altersstufe nicht freigegeben sind, wird eine Eignung zur Entwicklungsbeeintr\u00e4chtigung vermutet. Es gibt vier Altersstufen: ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren und ab 18 Jahren. Die Altersbewertungen durch die Freiwillige Selbstkontrolle werden auf Antrag der <a href=\"https:\/\/www.kjm-online.de\/ueber-uns\/aufgaben\">Kommission f\u00fcr Jugendmedienschutz<\/a> best\u00e4tigt.<\/p>\n<h2>Technische Mittel und Ausstrahlung ab 22 Uhr<\/h2>\n<p>Anbieter, die entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Angebote verbreiten oder zug\u00e4nglich machen, haben nach \u00a7 5 Abs. 1 JMStV daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen die entwicklungsbeeintr\u00e4chtigenden Angebote nicht wahrnehmen. Anbieter k\u00f6nnen Ihrer Pflicht aus \u00a7 5 Abs. 1 JMStV entsprechen, indem sie technische oder sonstige Mittel implementieren, die Kindern und Jugendlichen die Wahrnehmung des Angebots unm\u00f6glich machen oder wesentlich erschweren (z. B. Altersabfrage). Dazu kann das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet und zug\u00e4nglich gemacht werden, wenn eine entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen ist oder zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, wenn eine entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Wirkung f\u00fcr Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist. Ist eine entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Wirkung nur auf Kinder unter 14 Jahren anzunehmen, kann das Angebot getrennt von f\u00fcr Kinder bestimmten Angeboten verbreitet werden.<\/p>\n<h2>Welche Regeln gelten f\u00fcr Video-Sharing-Dienste?<\/h2>\n<p>Der JMStV enth\u00e4lt in seinem allgemeinen Teil in \u00a7 5a eine Sondervorschrift f\u00fcr Video-Sharing-Dienste. Diese sind verpflichtet, angemessene Ma\u00dfnahmen zu treffen, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeintr\u00e4chtigenden Angeboten zu sch\u00fctzen. Als Ma\u00dfnahmen, die in Betracht kommen, sieht \u00a7 5a Abs. 2 JMStV insbesondere die Einrichtung und den Betrieb von Systemen zur Altersverifikation vor sowie Systeme, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeintr\u00e4chtigenden Angeboten kontrollieren k\u00f6nnen. Nach \u00a7 5a Abs. 2 S. 2 JMStV sollen Video-Sharing-Anbieter auch Systeme einrichten, mit denen Nutzer hochgeladene Angebote bewerten k\u00f6nnen und die von den genannten Systemen ausgelesen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Jugendschutz-Beauftragter<\/h2>\n<p>Wer l\u00e4nder\u00fcbergreifend zulassungsfrei Fernsehen veranstaltet, allgemein zug\u00e4ngliche Telemedien oder eine Suchmaschine betreibt, hat au\u00dferdem nach \u00a7 7 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten zu stellen, wenn die Angebote entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende oder jugendgef\u00e4hrdende Inhalte umfassen. Wer zulassungspflichtiges Fernsehen veranstaltet, hat in jedem Fall einen Jugendschutzbeauftragten zu stellen. Die Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten m\u00fcssen unmittelbar erreichbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar sein.<\/p>\n<h2>Jugendangebot von ARD und ZDF<\/h2>\n<p>\u00a7 33 <a href=\"https:\/\/www.die-medienanstalten.de\/fileadmin\/user_upload\/Rechtsgrundlagen\/Gesetze_Staatsvertraege\/Medienstaatsvertrag_MStV.pdf\">Medienstaatsvertrag<\/a> (MStV) in der aktuellen, seit dem 30. Juni 2022 geltenden Fassung verpflichtet die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF, gemeinsam ein Jugendangebot bereitzustellen, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Dazu sollen die Anstalten eigenst\u00e4ndige audiovisuelle Inhalte f\u00fcr das Jugendangebot \u201eherstellen oder herstellen lassen und Nutzungsrechte an Inhalten f\u00fcr das Jugendangebot erwerben\u201c.<\/p>\n<p>Werbung im Jugendangebot ist nach \u00a7 33 Abs. 5 MStV nicht zul\u00e4ssig. Eine Ausnahme bilden Produktplatzierungen nach den \u00a7\u00a7 8 Abs. 7 und 38 MStV.<\/p>\n<p>Wenn zur Erreichung der Zielgruppe die Verbreitung des Jugendangebots \u00fcber ein Portal geboten ist, das sich au\u00dferhalb des Jugendangebots bewegt, m\u00fcssen die Anstalten die f\u00fcr diesen Verbreitungsweg geltenden Richtlinien erlassen, insbesondere zur Konkretisierung des Jugendmedienschutzes. Das Jugendangebot darf in diesem Fall dann nicht \u00fcber Rundfunkfrequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 33 Abs. 6 m\u00fcssen die Anstalten einen Bericht \u00fcber ihr Jugendangebot ver\u00f6ffentlichen. Der Bericht muss unter anderem den jeweiligen Anteil an Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen und erworbenen Nutzungsrechten f\u00fcr angekaufte Fernsehinhalte f\u00fcr das Jugendangebot darstellen.<\/p>\n<h2>Reform beim Jugendschutz<\/h2>\n<p>In der <a href=\"https:\/\/www.die-medienanstalten.de\/fileadmin\/user_upload\/Rechtsgrundlagen\/Gesetze_Staatsvertraege\/Medienstaatsvertrag_MStV.pdf\">Protokollerkl\u00e4rung aller L\u00e4nder zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland<\/a> hei\u00dft es, dass die L\u00e4nder unter anderem zum Thema Jugendschutz weitergehende Reformvorschl\u00e4ge erarbeiten werden und dazu Arbeitsgruppen eingerichtet haben. \u201eDie L\u00e4nder setzen sich daf\u00fcr ein, Kindern und Jugendlichen ein sicheres Heranwachsen in der Mediengesellschaft zu erm\u00f6glichen. Dies bedeutet einerseits Schutz vor sch\u00e4dlichen Inhalten und Angeboten, andererseits die aktive Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Mediennutzung.\u201c Ziel ist ein koh\u00e4renter und mit der Gesetzgebung des Bundes abgestimmter Rechtsrahmen, der f\u00fcr Kinder, Eltern und Anbieter Klarheit und Sicherheit bietet. Eine Rolle sollen dabei \u201eM\u00f6glichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes\u201c spielen. Die L\u00e4nder wollen zeitnah Schritte f\u00fcr eine umfassende Reform des Jugendmedienschutzes in Deutschland angehen \u2013 \u00fcber die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=celex:32010L0013\">EU-Richtlinie \u00fcber audiovisuelle Mediendienste<\/a> (AVMD-Richtlinie) hinaus.<\/p>\n<h2>Was steht in der AVMD-Richtlinie?<\/h2>\n<p>Der aktuell g\u00fcltige MStV setzt die AVMD-Richtlinie der EU um. Nach Artikel 3 AVMD-Richtlinie k\u00f6nnen die Mitgliedsstaaten bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf (on Demand) Ma\u00dfnahmen ergreifen, wenn diese zum \u201eSchutz der \u00f6ffentlichen Ordnung, insbesondere Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufkl\u00e4rung und Verfolgung von Straftaten, einschlie\u00dflich des Jugendschutzes\u201c erforderlich sind.<\/p>\n<h2>Welche Bu\u00dfgelder gelten bei Verst\u00f6\u00dfen?<\/h2>\n<p>Nach \u00a7 115 Nr. 9 MStV handelt ordnungswidrig, wer als Veranstalter von bundesweit ausgerichtetem privaten Rundfunk vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig entgegen \u00a7 8 Abs. 7 Satz 2 oder entgegen \u00a7 74 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \u00a7 8 Abs. 7 Satz 2 Produktplatzierungen in einer Nachrichten-, Politik-, Verbraucher- oder Religionssendung oder in einer Kindersendung betreibt. Die zust\u00e4ndige Landesmedienanstalt kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu\u00dfe von bis zu 500.000 Euro ahnden.<\/p>\n<p><i>Wir beraten Sie gerne, wenn Sie als Content- oder Telemedienanbieter oder Veranstalter Fragen zum Jugendschutz im Bereich E-Sport haben. LHR Rechtsanw\u00e4lte hat sich auf das Sportrecht spezialisiert. Wir beraten Vereine und Profi-Sportler im herk\u00f6mmlichen Bereich und im E-Sport. Nehmen Sie Kontakt per E-Mail oder Telefon zu uns auf!<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer w\u00f6chentlichen Reihe von LHR Rechtsanw\u00e4lte stellen wir Ihnen verschiedene Themen aus dem Bereich \u201eE-Sport und Jugendschutz\u201c vor. In Teil sechs geht es um die diversen Garantien des Jugendschutzes \u2013 von unzul\u00e4ssigen Angeboten \u00fcber Regeln f\u00fcr Video-Sharing-Dienste bis hin zu Bu\u00dfgeldvorschriften, die f\u00fcr Rundfunkanbieter gelten. 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