{"id":63300,"date":"2022-11-09T08:10:38","date_gmt":"2022-11-09T06:10:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=63300"},"modified":"2022-11-16T23:44:31","modified_gmt":"2022-11-16T21:44:31","slug":"irrefuehrende-werbung-kindermilch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/irrefuehrende-werbung-kindermilch\/","title":{"rendered":"BGH: Irref\u00fchrende Werbung f\u00fcr Kindermilch"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_63301\" aria-describedby=\"caption-attachment-63301\" style=\"width: 564px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-63301 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/werbung-kindermilch-621x414.jpg\" alt=\"Werbung Kindermilch\" width=\"564\" height=\"376\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/werbung-kindermilch-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/werbung-kindermilch-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/werbung-kindermilch-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/werbung-kindermilch-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/werbung-kindermilch-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/werbung-kindermilch-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 564px) 100vw, 564px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-63301\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@couleuroriginal?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Ilona Frey<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Mit Urteil vom 02.06.2022 hat der BGH entschieden, dass ein Unterlassungsantrag, in dem mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung &#8220;und\/oder&#8221; miteinander verkn\u00fcpft sind, nur dann in vollem Umfang begr\u00fcndet ist, wenn hinsichtlich aller damit beanstandeter Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch f\u00fcr sich genommen ein Unterlassungsanspruch besteht.<\/i><\/p>\n<p><i>Sieht ein Gericht nur eine von mehreren miteinander verbundenen Verletzungsformen als irref\u00fchrend an, rechtfertigt dies jedoch nicht eine Abweisung des gesamten Unterlassungsantrags, sondern nur dessen teilweise Abweisung.<\/i><\/p>\n<h2>Unzul\u00e4ssige Werbema\u00dfnahmen durch falsche Behauptung<\/h2>\n<p>Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen. Die Beklagte ist ein Lebensmittelunternehmen. Sie vertreibt u.a. die Produkte &#8220;H. Kindermilch COMBIOTIK ab 1+ Jahr&#8221; und &#8220;H. Kindermilch COMBIOTIK ab 2+ Jahr&#8221;. Auf ihrer Webseite bewarb sie diese Produkte mit einem abrufbaren Werbespot. Darin hie\u00df es: &#8220;7 x mehr brauchst du als ich, wirst gro\u00df, gesund &#8211; ganz sicherlich&#8221; und &#8220;7 x mehr Vitamin D, starke Knochen bis zum Zeh\u201c. Beim Anklicken des dort jeweils blau hervorgehobenen K\u00e4stchens \u00f6ffnete sich eine neue Seite, auf der sich die folgende Erl\u00e4uterung befand: &#8220;Kleinkinder ben\u00f6tigen bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg K\u00f6rpergewicht&#8221;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sah darin unzul\u00e4ssige Werbema\u00dfnahmen. Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG wies sie im Berufungsverfahren ab. Auf die Revision des Kl\u00e4gers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH bejahte in seiner Urteilsbegr\u00fcndung eine Irref\u00fchrung i.S.v. Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924\/2006.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Nach dieser Regelung d\u00fcrfen n\u00e4hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irref\u00fchrend sein. Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924\/2006 stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> dar. Die Missachtung der Regelung ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen. Insbesondere handelt es sich um eine spezielle Vorschrift f\u00fcr die Verwendung n\u00e4hrwertbezogener und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln, durch die allgemeine Regelungen keine Anwendung finden.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Gesamteindruck der Werbung ist ma\u00dfgeblich<\/h2>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist\u00a0f\u00fcr die Feststellung, welches Verst\u00e4ndnis die im Klageantrag in der geschilderten Weise in Bezug genommene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, der Gesamteindruck der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> zu w\u00fcrdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente abzustellen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BGH habe das Berufungsgericht sich nicht ausreichend damit befasst, dass die beiden Werbeaussagen jeweils unmittelbar \u00fcber einer Abbildung der beiden damit beworbenen Kindermilch-Erzeugnisse platziert sind. Es habe sich daher auch nicht damit auseinandergesetzt, ob sich m\u00f6glicherweise hieraus der Bezug des Verbrauchers zu den mit &#8220;du&#8221; und &#8220;ich&#8221; angesprochenen Personen sowie zu einem angeblich siebenfachen Bedarf an Vitamin D ergebe.<\/p>\n<p>Ebenso habe das Berufungsgericht nicht ber\u00fccksichtigt, dass sich unter den streitgegenst\u00e4ndlichen Aussagen und den Abbildungen des beworbenen Kindermilch-Produkts ausweislich der Anlage des Kl\u00e4gers die Schriftzeile &#8220;Expertengespr\u00e4ch: Warum ben\u00f6tigt ein Kind 7 x mehr Vitamin D als ein Erwachsener?&#8221; befinde.<\/p>\n<h2>Gesonderte Entscheidung \u00fcber Unterlassungsantr\u00e4ge<\/h2>\n<p>Da das OLG sich mit diesen Elementen der Werbung nicht befasst habe, wurde auch nicht die elementare Frage thematisiert, ob der Verkehr die in der Anlage K1 abgebildete Werbung bei einer Gesamtbetrachtung nur dahingehend verstehen k\u00f6nne, dass die Beklagte suggeriert, Kinder h\u00e4tten gegen\u00fcber Erwachsenen in der Gesamtmenge einen siebenfachen Bedarf an Vitamin D. Der BGH bejahte ein solches Verst\u00e4ndnis, denn die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> erwecke bei den Konsumenten den Eindruck, dass Kinder, absolut gesehen, mehr Vitamin D ben\u00f6tigten als Erwachsene und diese pauschale Behauptung sei objektiv falsch. Jedoch basiere aber der ebenfalls behauptete positive Effekt f\u00fcr die Gesundheit auf dieser Behauptung, daher sei die Reklame irref\u00fchrend. Ein Unterlassungsanspruch sei daher begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dies gelte nach Auffassung des BGH auch, wenn nur eine von mehreren miteinander verbundenen Verletzungsformen als irref\u00fchrend angesehen werde. Dies rechtfertige nicht eine Abweisung des gesamten Unterlassungsantrags, sondern nur dessen teilweise Abweisung.<\/p>\n<p>Greift eine Klagepartei verschiedene Angaben der beklagten Partei an und nimmt sie verbunden mit &#8220;und\/oder&#8221; in ihren Unterlassungsantrag auf, mache sie durch diese Art der Verbindung in der Regel deutlich, dass sie die einzelnen Angaben nicht nur in ihrer Kombination zur \u00dcberpr\u00fcfung stellt, sondern auch f\u00fcr sich genommen, so der BGH.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 02.06.2022 hat der BGH entschieden, dass ein Unterlassungsantrag, in dem mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung &#8220;und\/oder&#8221; miteinander verkn\u00fcpft sind, nur dann in vollem Umfang begr\u00fcndet ist, wenn hinsichtlich aller damit beanstandeter Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch f\u00fcr sich genommen ein Unterlassungsanspruch besteht. 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