{"id":63288,"date":"2022-11-11T08:12:18","date_gmt":"2022-11-11T06:12:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=63288"},"modified":"2022-11-10T04:13:10","modified_gmt":"2022-11-10T02:13:10","slug":"dulden-von-fachzitaten-in-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/dulden-von-fachzitaten-in-werbung\/","title":{"rendered":"Arzt muss Wiedergabe von Fachzitaten in Werbung dulden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_63289\" aria-describedby=\"caption-attachment-63289\" style=\"width: 553px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-63289\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Falschzitaten-Werbung-708x398.jpg\" alt=\"Fachzitaten Werbung\" width=\"553\" height=\"311\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Falschzitaten-Werbung-708x398.jpg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Falschzitaten-Werbung-620x349.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Falschzitaten-Werbung-354x199.jpg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Falschzitaten-Werbung-768x432.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Falschzitaten-Werbung-1536x864.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Falschzitaten-Werbung-2048x1152.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 553px) 100vw, 553px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-63289\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/es\/@impulsq?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Online Marketing<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Ein Arzt, der \u00f6ffentlich Fachaussagen getroffen hat, muss <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> mit diesen Aussagen hinnehmen. Voraussetzung ist aber, dass der Arzt richtig zitiert und kein Zusammenhang hergestellt wird, wonach die \u00c4u\u00dferung bezahlt oder in einem gesch\u00e4ftlichen Zusammenhang erfolgt (Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.07.2022, Az. <\/i><a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=774e22e7811f84a7ed367176fa7d5a18&amp;Sort=1&amp;Seite=2375&amp;nr=131340&amp;pos=71271&amp;anz=71669\"><i>I ZR 171\/21<\/i><\/a><i> \u2013 Reizdarmsyndrom).<\/i><\/p>\n<p>Der \u00e4rztliche Direktor einer Klinikabteilung klagte gegen ein Unternehmen, das Probiotika, Medizinprodukte und Enzympr\u00e4parate vertreibt. Der Kl\u00e4ger hatte zuvor an einer Pressekonferenz teilgenommen, auf der ein Arztreport zum Reizdarmsyndrom vorgestellt wurde. Als \u201eStatement\u201c bezeichnete \u00c4u\u00dferungen des Arztes waren Teil einer im Internet abrufbaren Pressemappe. Die Beklagte lie\u00df in einer Ausgabe des Deutschen \u00c4rzteblatts eine Werbeanzeige ver\u00f6ffentlichen, in der der Kl\u00e4ger ohne seine Kenntnis und Zustimmung namentlich zitiert wurde. Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, die Klage wurde jedoch abgewiesen.<\/p>\n<h2>Werbeanzeige vom Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit gedeckt<\/h2>\n<p>Das Berufungsgericht sah keinen Unterlassungsanspruch. Es \u00fcberwiege bei der Anzeige das schutzw\u00fcrdige Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Die Anzeige sei von der Pressefreiheit umfasst, befasse sich mit Diagnose- und Therapieproblemen beim Reizdarmsyndrom und habe meinungsbildendenden Charakter. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Informationswert der Anzeige einbezogen, urteilte der BGH. Wegen der Betonung der herausgehobenen Stellung des Kl\u00e4gers liege eine Aufmerksamkeitswerbung, allerdings kein Testimonial vor, befand dieser. Es k\u00f6nne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl\u00e4ger mit seinem Namen f\u00fcr das Produkt einstehen oder automatisch damit in Zusammenhang gebracht werden wolle.<\/p>\n<h2>Namensverwendung liegt nur bei Zurechnung vor<\/h2>\n<p>Eine Namensverwendung in der Werbung greife nur dann in den Schutzbereich von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) ein, wenn der Werbende damit den Eindruck erweckt, das Angepriesene sei dem in der Werbung Genannten zuzurechnen oder solle unter seinem Namen in Erscheinung treten. In einem solchen Fall eigne sich der Werbende den durch den Namen repr\u00e4sentierten Eigenwert der Person des anderen f\u00fcr sich oder seine Leistungen an. Nutze der Werbende hingegen lediglich die Bekanntheit, Wertsch\u00e4tzung oder \u2013 wie vorliegend \u2013 die fachliche Autorit\u00e4t des Namenstr\u00e4gers aus, ohne dass eine Zuordnungsverwirrung entstehe, sei <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<h2>Pflicht zur Hinnahme wegen Selbstbegebung<\/h2>\n<p>Die Beklagte habe zwar den Namen des Kl\u00e4gers genutzt, um der Anzeige mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen ein wissenschaftliches Gepr\u00e4ge zu geben. Die Werbebotschaft werde im Zusammenwirken mit weiteren Fremdaussagen und eigenen Aussagen der Beklagten herausgearbeitet. Ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die \u00d6ffentlichkeit begeben habe, m\u00fcsse eine Bezugnahme in einer Werbeanzeige aber hinnehmen. Er m\u00fcsse sich diese \u00c4u\u00dferungen \u201ein jeder seiner Funktionen\u201c zurechnen lassen, zumal ein Durchschnittleser diese \u201emit einer Internetrecherche unschwer selbst in Erfahrung bringen\u201c k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Fachaussagen m\u00fcssen richtig zitiert werden<\/h2>\n<p>Voraussetzung sei lediglich, dass er mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen zutreffend zitiert werde. Der Arzt sei in einer solchen Situation dann auch nicht gezwungen, aus berufsrechtlichen Gr\u00fcnden gegen die Werbung vorzugehen.<\/p>\n<h2>Unbefugte Namensnutzung begr\u00fcndet Unterlassungsanspruch<\/h2>\n<p>Eine Namensverwendung zu \u00fcberwiegend kommerziellen Zwecken sei nicht von vornherein unzul\u00e4ssig, so der BGH. Vielmehr sei in solchen F\u00e4llen die durch die werbliche Vereinnahmung ausgel\u00f6ste Eingriffsintensit\u00e4t bedeutsam. Die unbefugte Nutzung eines Namens f\u00fcr Werbezwecke stelle einen Eingriff in den verm\u00f6gensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Namen dar und begr\u00fcnde einen Unterlassungsanspruch. Ebenso stellten Fehlzitate unwahre Behauptungen \u00fcber den Namenstr\u00e4ger dar, die seine Privatsph\u00e4re ber\u00fchrten. Der soziale Geltungswert des Namenstr\u00e4gers k\u00f6nne auch durch die unrichtige, verf\u00e4lschte oder entstellte Wiedergabe von \u00c4u\u00dferungen betroffen sein.<\/p>\n<p>Das Urteil hat besondere Relevanz f\u00fcr vergleichende Werbung im Medizinbereich. Wer sich als Arzt \u00f6ffentlich fachlich \u00e4u\u00dfert, muss immer damit rechnen, sp\u00e4ter einmal damit zitiert zu werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arzt, der \u00f6ffentlich Fachaussagen getroffen hat, muss Werbung mit diesen Aussagen hinnehmen. 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