{"id":63008,"date":"2022-10-18T08:35:49","date_gmt":"2022-10-18T06:35:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=63008"},"modified":"2022-10-17T06:36:04","modified_gmt":"2022-10-17T04:36:04","slug":"arbeitszeiterfassung-pflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/arbeitsrecht-know-how-schutz-2\/arbeitszeiterfassung-pflicht\/","title":{"rendered":"BAG: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht"},"content":{"rendered":"
\"Arbeitszeiterfassung\"
Photo by Djim Loic<\/a> on Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit von Mitarbeitern erfassen m\u00fcssen. Nachdem zuletzt auch der Europ\u00e4ische Gerichtshof so entschied, ist das BAG mit seinem Beschluss gefolgt. Ein Initiativrecht des Betriebsrats hat das Gericht allerdings verneint (BAG, Beschluss v. 13.09.2022, <\/i>Az. 1 ABR 22\/21<\/a><\/i>).<\/i><\/p>\n

Das BAG beschloss, dass bei unionsrechtskonformer Auslegung von \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG<\/a> der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sei, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schlie\u00dfe ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einf\u00fchrung eines Systems der Arbeitszeiterfassung \u2013 unter Umst\u00e4nden durchsetzbar \u00fcber eine Einigungsstelle \u2013 aus.<\/p>\n

In dem Fall ging es um eine vollstation\u00e4re Wohneinrichtung, in der eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit geschlossen wurde. \u00dcber die Betriebsvereinbarung wurde zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeberseite verhandelt, eine Einigung kam nicht zustande. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle zum Thema \u201eAbschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einf\u00fchrung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung\u201c ein.<\/p>\n

Betriebsrat kann Erfassung nicht erzwingen<\/h2>\n

Die Arbeitgeberseite r\u00fcgte die Zust\u00e4ndigkeit der Einigungsstelle. Der Betriebsrat begehrte die Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Einf\u00fchrung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht, der Fall kam zum Bundesarbeitsgericht. Das entschied: Der Betriebsrat kann trotz der gesetzlichen Pflicht die Einf\u00fchrung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle nach den \u00a7\u00a7 76<\/a> und 76a<\/a> Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erzwingen. Der Betriebsrat habe nach \u00a7 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.<\/p>\n

Gesetzliche Pflicht: Elektronische Arbeitszeiterfassung<\/h2>\n

Bereits jetzt sind Arbeitgeber nach \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1<\/a> Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein elektronisches System zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer einzuf\u00fchren. In \u00a7 3 Abs. 1 ArbSchG<\/a> ist geregelt: \u201e<\/i>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen des Arbeitsschutzes unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Ma\u00dfnahmen auf ihre Wirksamkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen und erforderlichenfalls sich \u00e4ndernden Gegebenheiten anzupassen.\u201c Zur Planung und Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahmen hat der Arbeitgeber nach \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG<\/a> \u201ef\u00fcr eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen\u201c.<\/p>\n

Das Stechuhr-Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 14.05.2019, Az.: C-55\/18<\/a>) sieht ebenfalls eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung vor. Das Nachweisgesetz verpflichtet die Arbeitgeberseite, Arbeitsbedingungen auch im Arbeitsvertrag zu dokumentieren<\/a>.\u00a0<\/span><\/p>\n

LAG: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats<\/h2>\n

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben (LAG Hamm, Beschluss v. 27.07.2021, Az. 7 TaBV 79\/20<\/a>). Das LAG Hamm entschied, dass dem Betriebsrat hinsichtlich der initiativen Einf\u00fchrung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht gem. \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG<\/a> zustehe. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberseite hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt Erfolg.<\/p>\n

Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor. Spannend wird f\u00fcr Arbeitgeber sein, ob das BAG darin n\u00e4here Ausf\u00fchrungen macht, wie ein System zur Arbeitszeiterfassung genau ausgestaltet sein muss.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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