{"id":6297,"date":"2011-07-26T08:22:54","date_gmt":"2011-07-26T06:22:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6297"},"modified":"2017-04-10T22:18:25","modified_gmt":"2017-04-10T21:18:25","slug":"abmahngefahr-wegen-widerrufsbelehrung-mit-14-tagen-bei-ebay-auktionen-wieder-gebannt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/abmahngefahr-wegen-widerrufsbelehrung-mit-14-tagen-bei-ebay-auktionen-wieder-gebannt\/","title":{"rendered":"Abmahngefahr wegen Widerrufsbelehrung mit 14 Tagen bei eBay-Auktionen wieder gebannt?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Weitersagen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/auktion.jpg\" alt=\"Weitersagen!\" \/><a href=\"http:\/\/www.ferner-alsdorf.de\/2011\/07\/kammergericht-zum-ebay-verkauf-vertragsmasche-und-gewahrleistungsausschluss\/wettbewerbsrecht\/strafrecht\/rechtsanwalt\/verkehrsrecht\/?isalt=0\" target=\"_blank\">Jens Ferner<\/a> weist auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG, Urteil vom 17.06.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20U%20179\/10\" title=\"KG, 17.06.2011 - 7 U 179\/10: Sachm&auml;ngelhaftung: Beschaffenheitsvereinbarung bei einer eBay-Vers...\">7 U 179\/10<\/a>) hin, in der sich der Senat unter anderem noch einmal mit der Frage befasst hat, wann und unter welchen Bedingungen auf der eBay-Plattform bei Auktionen ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zu Stande kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Vertragsschluss erst mit Ablauf der Aktion<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Gericht ist mit dem BGH (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202002,%20363\" title=\"BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13\/01: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Aukt...\">NJW 2002, 363<\/a>, 364) der Auffassung, dass dies erst mit Abgabe des H\u00f6chstgebots und Ablauf der Auktionszeit und nicht bereits mit Einstellen der Auktionen und Abgabe eines Gebots, dass sich nachher als H\u00f6chstgebot herausstellt, als solcher der Fall sei:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserkl\u00e4rung, die zugleich die vorweg erkl\u00e4rte Annahme des H\u00f6chstgebots enth\u00e4lt. Mit der Abgabe des H\u00f6chstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat.&#8221;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Im vom Kammergericht zu entscheidenden Fall war diese Frage erheblich, weil die Parteien dar\u00fcber stritten, ob es sich bei der eBay-Auktion lediglich um eine Werbung oder bereits um eine rechtsg\u00fcltige Willenserkl\u00e4rung handelte.<\/p>\n<p><strong>Was hat das mit dem Thema &#8220;Abmahnung&#8221; zu tun?<\/strong><\/p>\n<p>Interessanterweise sind die Modalit\u00e4ten, unter denen auf eBay insbesondere bei Auktionen ein Vertrag zu Stande kommt, auch f\u00fcr das Wettbewerbsrecht (Stichwort: Abmahnungen) interessant. Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20O%2019\/11\" title=\"20 O 19\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">20 O 19\/11<\/a>) hat einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit gesch\u00e4ftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und\/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht \u00fcber die L\u00e4nge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Landgerichts enth\u00e4lt leider keine Begr\u00fcndung, da sie in einem einseitigen Verf\u00fcgungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht st\u00fctzt, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen H\u00f6chstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme. In dem der einstweiligen Verf\u00fcgung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das h\u00f6chste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher \u00fcber das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung in Textform muss n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> &#8220;unverz\u00fcglich&#8221; nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft z\u00f6gert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht sp\u00e4testens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.<\/p>\n<p><strong>Das LG Dortmund missversteht den BGH<\/strong><\/p>\n<p>Jens Ferner arbeitet in seinem <a href=\"http:\/\/www.ferner-alsdorf.de\/2011\/05\/wann-kommt-der-vertrag-auf-ebay-zustande\/wettbewerbsrecht\/strafrecht\/rechtsanwalt\/verkehrsrecht\/?isalt=0\" target=\"_blank\">Artikel<\/a> anschaulich heraus, dass die Ansicht des Landgerichts Dortmund auf einem Missverst\u00e4ndnis einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2004 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20375\/03\" title=\"BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 375\/03: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Interent-Auktionen gewerb...\">VIII ZR 375\/03<\/a>) beruhen d\u00fcrfte. der BGH stellte\u00a0 zum Vertragsschluss auf eBay damals fest, dass es f\u00fcr die Beurteilung des Vertragsschlusses nicht auf den Zeitablauf, sondern auf den Inhalt der abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen ankomme:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8221; Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/156.html\" title=\"&sect; 156 BGB: Vertragsschluss bei Versteigerung\">\u00a7 156 BGB<\/a> ist, wie ausgef\u00fchrt, eine Willenserkl\u00e4rung, das hei\u00dft die auf die Herbeif\u00fchrung eines rechtsgesch\u00e4ftlichen Erfolgs gerichtete \u00c4u\u00dferung einer Person (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20149,%20129\" title=\"BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13\/01: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Aukt...\">BGHZ 149, 129<\/a>, 134 m.w.Nachw.). Der blo\u00dfe Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserkl\u00e4rung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/148.html\" title=\"&sect; 148 BGB: Bestimmung einer Annahmefrist\">\u00a7 148 BGB<\/a> eine Frist f\u00fcr die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren &#8211; innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen &#8211; Willenserkl\u00e4rungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag &#8220;unmittelbar durch Zeitablauf&#8221; zustande, sondern durch die Abgabe des H\u00f6chstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Kl\u00e4gers annahm. Da\u00df dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Kl\u00e4gers geworden war, ber\u00fchrt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20149,%20129\" title=\"BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13\/01: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Aukt...\">BGHZ 149, 129<\/a>, 135). &#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Der BGH sah sich zu diesen Ausf\u00fchrungen gen\u00f6tigt, da eine Partei die Auffassung vertrat, dass ein Vertrag bei eBay durch eine Art von &#8220;Zuschlag&#8221; alleine durch das Ereignis des Zeitablaufs zu Stande komme, es sich damit um eine Versteigerung im Rechtssinne handele und daher das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Der BGH wollte mit seinen Ausf\u00fchrungen demnach nur zum Ausdruck bringen, dass der Inhalt der abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen die Modalit\u00e4ten des Vertragsabschlusses bestimme und nicht per se\u00a0 sonstige tats\u00e4chliche Ereignisse, eine Versteigerung somit ausscheide. Der Bundesgerichtshof hat damit nicht sagen wollen, dass ein Vertrag in jedem Falle bereits mit der Abgabe eines Gebots\u00a0 zu Stande kommt.<\/p>\n<p>Dagegen spricht bereits, dass die Parteien erst nach Ablauf der Auktion wissen, welches Gebot diesbez\u00fcglich das h\u00f6chste ist. Vor Zeitablauf stellt jedes Gebot lediglich eines neben vielen anderen dar und kann jederzeit von einem weiteren Interessenten \u00fcbertroffen werden. Hinzu kommt, worauf Ferner zu Recht hinweist, dass nicht davon auszugehen ist, dass ein Anbieter, der einen einzelnen individuellen Artikel anbietet, am laufenden Band Vertragsschl\u00fcsse mit entsprechenden Sorgfaltspflichten schlie\u00dfen wollen wird.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Die im summarischen Eilverfahren getroffene Entscheidung des Landgerichts Dortmund d\u00fcrfte somit falsch sein und die von vielen bef\u00fcrchtete neue eBay-Abmahnwelle wegen falscher Widerrufsbelehrung somit ausbleiben.<\/p>\n<p>Uns w\u00fcrde interessieren, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurden oder ob der Antragsgegner die Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung anerkannt hat. Wir freuen uns \u00fcber entsprechende Mitteilungen. (la)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Adriaan van Veen &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Weitersagen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/auktion.jpg\" alt=\"Weitersagen!\" \/><a href=\"http:\/\/www.ferner-alsdorf.de\/2011\/07\/kammergericht-zum-ebay-verkauf-vertragsmasche-und-gewahrleistungsausschluss\/wettbewerbsrecht\/strafrecht\/rechtsanwalt\/verkehrsrecht\/?isalt=0\" target=\"_blank\">Jens Ferner<\/a> weist auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG, Urteil vom 17.06.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20U%20179\/10\" title=\"KG, 17.06.2011 - 7 U 179\/10: Sachm&auml;ngelhaftung: Beschaffenheitsvereinbarung bei einer eBay-Vers...\">7 U 179\/10<\/a>) hin, in der sich der Senat unter anderem noch einmal mit der Frage befasst hat, wann und unter welchen Bedingungen auf der eBay-Plattform bei Auktionen ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zu Stande kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Vertragsschluss erst mit Ablauf der Aktion<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Gericht ist mit dem BGH (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202002,%20363\" title=\"BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13\/01: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Aukt...\">NJW 2002, 363<\/a>, 364) der Auffassung, dass dies erst mit Abgabe des H\u00f6chstgebots und Ablauf der Auktionszeit und nicht bereits mit Einstellen der Auktionen und Abgabe eines Gebots, dass sich nachher als H\u00f6chstgebot herausstellt, als solcher der Fall sei:<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>&#8220;Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserkl\u00e4rung, die zugleich die vorweg erkl\u00e4rte Annahme des H\u00f6chstgebots enth\u00e4lt. Mit der Abgabe des H\u00f6chstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Im vom Kammergericht zu entscheidenden Fall war diese Frage erheblich, weil die Parteien dar\u00fcber stritten, ob es sich bei der eBay-Auktion lediglich um eine Werbung oder bereits um eine rechtsg\u00fcltige Willenserkl\u00e4rung handelte.<\/p>\n<p><strong>Was hat das mit dem Thema &#8220;Abmahnung&#8221; zu tun?<\/strong><\/p>\n<p>Interessanterweise sind die Modalit\u00e4ten, unter denen auf eBay insbesondere bei Auktionen ein Vertrag zu Stande kommt, auch f\u00fcr das Wettbewerbsrecht (Stichwort: Abmahnungen) interessant. Das Landgericht Dortmund (LG Dortmund, Beschluss v. 07.04.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20O%2019\/11\" title=\"20 O 19\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">20 O 19\/11<\/a>) hat einem Anbieter auf eBay unter anderem per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten, Verbrauchern im Zusammenhang mit gesch\u00e4ftlichen Handlungen Schmuck im Fernabsatz anzubieten und\/oder zu verkaufen, und dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht \u00fcber die L\u00e4nge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Landgerichts enth\u00e4lt leider keine Begr\u00fcndung, da sie in einem einseitigen Verf\u00fcgungsverfahren ergangen ist. Entsprechenden Berichten von Kollegen im Internet ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ansicht st\u00fctzt, dass jedenfalls bei eBay-Auktionen ein Kaufvertrag bereits mit Abgabe des jeweiligen H\u00f6chstgebots bereits vor Ablauf der Auktionszeit zu Stande komme. In dem der einstweiligen Verf\u00fcgung zu Grunde liegenden Sachverhalt lief die eBay Auktionen offenbar noch mindestens 49 Stunden, nachdem das Gebot, das sich letztendlich als das h\u00f6chste herausstellte, bereits abgegeben worden war. Damit aber sei die Frist verstrichen gewesen, innerhalb derer der Verbraucher \u00fcber das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform belehrt werden muss. Eine Belehrung in Textform muss n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/355.html\" title=\"&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen\">\u00a7 355 Abs. 2 BGB<\/a> &#8220;unverz\u00fcglich&#8221; nach Vertragsschluss erteilt werden. Der Gesetzesbegr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass ein Unternehmer jedenfalls dann schuldhaft z\u00f6gert, wenn er die Widerrufsbelehrung nicht sp\u00e4testens am Tag nach Vertragsschluss auf den Weg bringt.<\/p>\n<p><strong>Das LG Dortmund missversteht den BGH<\/strong><\/p>\n<p>Jens Ferner arbeitet in seinem <a href=\"http:\/\/www.ferner-alsdorf.de\/2011\/05\/wann-kommt-der-vertrag-auf-ebay-zustande\/wettbewerbsrecht\/strafrecht\/rechtsanwalt\/verkehrsrecht\/?isalt=0\" target=\"_blank\">Artikel<\/a> anschaulich heraus, dass die Ansicht des Landgerichts Dortmund auf einem Missverst\u00e4ndnis einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2004 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20375\/03\" title=\"BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 375\/03: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Interent-Auktionen gewerb...\">VIII ZR 375\/03<\/a>) beruhen d\u00fcrfte. der BGH stellte\u00a0 zum Vertragsschluss auf eBay damals fest, dass es f\u00fcr die Beurteilung des Vertragsschlusses nicht auf den Zeitablauf, sondern auf den Inhalt der abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen ankomme:<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>&#8221; Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/156.html\" title=\"&sect; 156 BGB: Vertragsschluss bei Versteigerung\">\u00a7 156 BGB<\/a> ist, wie ausgef\u00fchrt, eine Willenserkl\u00e4rung, das hei\u00dft die auf die Herbeif\u00fchrung eines rechtsgesch\u00e4ftlichen Erfolgs gerichtete \u00c4u\u00dferung einer Person (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20149,%20129\" title=\"BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13\/01: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Aukt...\">BGHZ 149, 129<\/a>, 134 m.w.Nachw.). Der blo\u00dfe Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserkl\u00e4rung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/148.html\" title=\"&sect; 148 BGB: Bestimmung einer Annahmefrist\">\u00a7 148 BGB<\/a> eine Frist f\u00fcr die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren &#8211; innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen &#8211; Willenserkl\u00e4rungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag &#8220;unmittelbar durch Zeitablauf&#8221; zustande, sondern durch die Abgabe des H\u00f6chstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Kl\u00e4gers annahm. Da\u00df dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Kl\u00e4gers geworden war, ber\u00fchrt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20149,%20129\" title=\"BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13\/01: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Aukt...\">BGHZ 149, 129<\/a>, 135). &#8220;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der BGH sah sich zu diesen Ausf\u00fchrungen gen\u00f6tigt, da eine Partei die Auffassung vertrat, dass ein Vertrag bei eBay durch eine Art von &#8220;Zuschlag&#8221; alleine durch das Ereignis des Zeitablaufs zu Stande komme, es sich damit um eine Versteigerung im Rechtssinne handele und daher das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Der BGH wollte mit seinen Ausf\u00fchrungen demnach nur zum Ausdruck bringen, dass der Inhalt der abgegebenen Willenserkl\u00e4rungen die Modalit\u00e4ten des Vertragsabschlusses bestimme und nicht per se\u00a0 sonstige tats\u00e4chliche Ereignisse, eine Versteigerung somit ausscheide. Der Bundesgerichtshof hat damit nicht sagen wollen, dass ein Vertrag in jedem Falle bereits mit der Abgabe eines Gebots\u00a0 zu Stande kommt.<\/p>\n<p>Dagegen spricht bereits, dass die Parteien erst nach Ablauf der Auktion wissen, welches Gebot diesbez\u00fcglich das h\u00f6chste ist. Vor Zeitablauf stellt jedes Gebot lediglich eines neben vielen anderen dar und kann jederzeit von einem weiteren Interessenten \u00fcbertroffen werden. Hinzu kommt, worauf Ferner zu Recht hinweist, dass nicht davon auszugehen ist, dass ein Anbieter, der einen einzelnen individuellen Artikel anbietet, am laufenden Band Vertragsschl\u00fcsse mit entsprechenden Sorgfaltspflichten schlie\u00dfen wollen wird.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Die im summarischen Eilverfahren getroffene Entscheidung des Landgerichts Dortmund d\u00fcrfte somit falsch sein und die von vielen bef\u00fcrchtete neue eBay-Abmahnwelle wegen falscher Widerrufsbelehrung somit ausbleiben.<\/p>\n<p>Uns w\u00fcrde interessieren, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurden oder ob der Antragsgegner die Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung anerkannt hat. Wir freuen uns \u00fcber entsprechende Mitteilungen. 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