{"id":62861,"date":"2022-09-10T08:00:58","date_gmt":"2022-09-10T06:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=62861"},"modified":"2022-09-09T15:02:10","modified_gmt":"2022-09-09T13:02:10","slug":"diskriminierung-wann-liegt-sie-rechtlich-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/diskriminierung-wann-liegt-sie-rechtlich-vor\/","title":{"rendered":"Diskriminierung \u2013 wann liegt sie (rechtlich) vor?"},"content":{"rendered":"
\"Diskriminierung\"
1STunningART – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Anlass f\u00fcr die \u201eCancel Culture<\/a>\u201c ist der Vorwurf einer Diskriminierung durch das Verhalten der \u201eauszul\u00f6schenden\u201c Person. Doch was ist Diskriminierung und welche Grenzen existieren zu rechtlich garantierten Handlungs- und \u00c4u\u00dferungsformen? Ist jedes harsche Urteil diskriminierend, jeder \u00fcble Scherz, jede abweichende Meinung, jede \u201ekulturelle Aneignung<\/a>\u201c, jeder Unterschied, den man macht? Schauen wir genauer hin.<\/em><\/p>\n

Gleichbehandlung per Verfassung<\/h2>\n

Zun\u00e4chst mal hei\u00dft \u201eDiskriminierung\u201c einfach nur \u201eUnterscheidung\u201c. Man macht einen Unterschied zwischen A und B. Das ist manchmal n\u00fctzlich, manchmal sogar n\u00f6tig. Das liegt daran, dass A anders ist als B und A die bessere L\u00f6sung eines Problems darstellt. Insoweit wird A gegen\u00fcber B zu bevorzugen sein, B scheidet aus. Die Frage ist, ob die Unterscheidung berechtigt ist. Dass Bundeskanzler Olaf Scholz nicht f\u00fcr die n\u00e4chste Fu\u00dfball-Weltmeisterschaft als linker Verteidiger nominiert wird, ist vielleicht ein taktischer Fehler des Trainers, aber erstmal durchaus nachvollziehbar. Denn die Frage der Berechtigung lautet: Ist die Unterscheidung sachlich begr\u00fcndet (wie wohl im Fall des leider nicht ber\u00fccksichtigten Olaf Scholz) oder aber willk\u00fcrlich? Basiert sie auf Inhalten, die in einem rationalen Diskus plausibel gemacht werden k\u00f6nnen, oder aber h\u00e4ngt sie an Merkmalen, die mit der Sachfrage nichts zu tun haben? Jene Unterscheidung ist berechtigt, diese nicht.<\/p>\n

Unsere Verfassung nennt einige dieser Merkmale, die regelm\u00e4\u00dfig kein Grund f\u00fcr eine Unterscheidung sein d\u00fcrfen: Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaube, religi\u00f6se oder politische Anschauung, Behinderung (Art. 3 Abs. 3 GG<\/a>). Olaf Scholz darf also aufgrund mangelnder fu\u00dfballerischer Finesse (so diese vorliegt) nicht f\u00fcr Katar nominiert werden, jedoch nicht wegen seiner hellen Hautfarbe, seiner Konfessionslosigkeit oder seiner Herkunft aus Osnabr\u00fcck. Bereits hier merkt man: Es gibt ein Problem. Denn nat\u00fcrlich gibt es auch F\u00e4lle, in denen diese genannten Merkmale sachlich relevant sind. Wer einen \u00dcbersetzer f\u00fcr Arabisch sucht, muss die Bewerber ausschlie\u00dfen, die kein Arabisch k\u00f6nnen. Wer eine Lehrkraft f\u00fcr alevitischen Religionsunterricht sucht, muss alle Nicht-Aleviten ganz besonders auf Eignung pr\u00fcfen. Wer f\u00fcr eine Film-Biographie zu Leben und Werk Nina Hagens eine Hauptdarstellerin sucht, muss allen Nicht-Frauen absagen. Und so weiter. Die entscheidende Frage ist auch durch die Aufz\u00e4hlung m\u00f6glicher Diskriminierungsgegenst\u00e4nde nicht vom Tisch: die der Berechtigung des Unterschieds.<\/p>\n

Gleichbehandlung per Gesetz<\/h2>\n

Weil das so ein schwieriges Thema ist (und weit komplexer als es die M\u00fctter und V\u00e4ter des Grundgesetzes 1949 ahnen konnten), gibt es dazu ein besonderes Gesetz: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahr 2000. Dort ist dann auch, der Klarheit halber, nicht von Diskriminierung die Rede, sondern von Benachteiligung<\/i>; nur im Kontext von Institutionsbezeichnungen taucht Diskriminierung noch im negativen Modus auf (\u201eAntidiskriminierungsstelle\u201c). Damit ist die eigentliche Bedeutung von Diskriminierung hervorgehoben: Jemand wird ohne guten, nachvollziehbaren, plausiblen Grund benachteiligt. Das soll nicht sein. Definiert wird \u201eunmittelbare Benachteiligung\u201c als der Umstand, dass \u201eeine Person eine weniger g\u00fcnstige Behandlung erf\u00e4hrt, erfahren hat oder erfahren w\u00fcrde als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation\u201c (\u00a7 3 Abs. 1 AGG<\/a>). Zudem kennt das Gesetz eine \u201emittelbare Benachteiligung\u201c, die entsteht, \u201ewenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegen\u00fcber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen k\u00f6nnen\u201c (\u00a7 3 Abs. 2 AGG<\/a>). Daraus folgt, dass eine Ungleichbehandlung zum Nachteilsausgleich m\u00f6glich ist, allerdings nur dann, \u201ewenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gr\u00fcnde [gemeint sind die pers\u00f6nlichen Merkmale als Unterscheidungsgr\u00fcnde] erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt\u201c. Somit kann es m\u00f6glich werden, dass etwa bei Einstellungsverfahren eine Zeit lang bestimmte Personengruppen bevorzugt werden, um eine traditionelle Benachteiligung dieser Personengruppen systematisch auszugleichen.<\/p>\n

Das AGG nennt einige Kontexte m\u00f6glicher Diskriminierungserfahrung, allen voran die Berufs- und Arbeitswelt, aber auch den seit einigen Jahren sehr komplizierten Wohnungsmarkt. Hier f\u00e4llt auf, dass gerade die Nachteilsausgleichsm\u00f6glichkeit in den Vordergrund gestellt wird, wenn es hei\u00dft: \u201eBei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verh\u00e4ltnisse zul\u00e4ssig\u201c (\u00a7 19 Abs. 4 AGG<\/a>). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass man immer Rechtfertigungen daf\u00fcr finden kann, das Gegenteil dessen zu tun, was mit dem Gesetz eigentlich intendiert ist.<\/p>\n

Was abzuw\u00e4gen ist: W\u00fcrde und Freiheit<\/h2>\n

Es gibt auch ein Recht auf die \u00c4u\u00dferung hirnrissiger Meinungen. Es gibt auch ein Recht auf Polemik und Satire. Doch diese Freiheiten werden durch das begrenzt, was den Staat und seine B\u00fcrger bindet: die W\u00fcrde des Menschen. Das gilt auch f\u00fcr den Fall der Diskriminierung bzw. Benachteiligung als Pr\u00fcfstein. F\u00fcr den Tatbestand der Bel\u00e4stigung rekurriert auch das AGG explizit auf den W\u00fcrdebegriff (\u00a7 3 Abs. 3 und 4 AGG<\/a>). Damit wird das, was \u201eDiskriminierung\u201c als Missachtung von W\u00fcrde jeweils bedeutet, immer auch einem au\u00dferrechtlichen Diskurs entspringen, der \u2013 von der Politik moderiert \u2013 in unserer Gesellschaft gef\u00fchrt werden muss.<\/p>\n

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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