{"id":62473,"date":"2022-08-02T07:46:32","date_gmt":"2022-08-02T05:46:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=62473"},"modified":"2022-08-04T03:07:20","modified_gmt":"2022-08-04T01:07:20","slug":"nft-und-strafrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/nft-und-strafrecht\/","title":{"rendered":"NFTs und Strafrecht \u2013 Gibt es den Diebstahl im Metaverse?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_62474\" aria-describedby=\"caption-attachment-62474\" style=\"width: 545px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-62474 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/07\/nft-strafrecht-621x414.jpeg\" alt=\"NFT Strafrecht\" width=\"545\" height=\"363\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/07\/nft-strafrecht-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/07\/nft-strafrecht-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/07\/nft-strafrecht-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/07\/nft-strafrecht-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/07\/nft-strafrecht-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/07\/nft-strafrecht-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 545px) 100vw, 545px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-62474\" class=\"wp-caption-text\">Who is Danny &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Sie werden gehypt, machen in den Medien t\u00e4glich Schlagzeilen und geben digitalen Kunstwerken und anderen digitalen Besitzt\u00fcmern eine ganz neue Bedeutung: Die Rede ist von NFTs (non-fungible Tokens) &#8211; zu Deutsch: Nicht-tauschbare Wertmarken. Gemeint sind digitale Zertifikate, die ein digitales Objekt, zum Beispiel eine Bilddatei einer Person zuordnen und als originales Einzelst\u00fcck kennzeichnen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n<p>Was NFTs sind und wie sie rechtlich eingeordnet werden k\u00f6nnen, damit haben wir uns hier bereits besch\u00e4ftigt:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/nft-beratung-fuer-agenturen-und-kuenstler\/\"><b>Was sind Non Fungible Tokens (NFTs)?<\/b><\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Immer wieder liest man von NFTs im Zusammenhang mit &#8220;Diebst\u00e4hlen&#8221; und Betrugsmaschen. Erst k\u00fcrzlich machte die Meldung im Internet die Runde, dass ein Verk\u00e4ufer aufgrund eines Fehlers ein NFT anstatt f\u00fcr den gew\u00fcnschten Preis aus Versehen f\u00fcr unter einem Cent verkauft hatte. Wenige Tage zuvor wurde zudem \u00fcber einen \u201eNFT-Diebstahl\u201c auf der Plattform OpenSea berichtet, bei dem mehrere Nutzer um Besitzt\u00fcmer im Wert von \u00fcber 1,7 Millionen Dollar erleichtert worden waren. Zu der genauen Vorgehensweise der T\u00e4ter in solchen und \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen sp\u00e4ter mehr.<\/p>\n<p>Nachdem wir uns vor einiger Zeit bereits mit der Schwierigkeit der zivilrechtlichen Einordnung von NFTs befasst hatten, machen die neuesten Schlagzeilen in den Medien deutlich, dass strafrechtlich \u00e4hnliche Probleme bestehen. Denn auch dort herrscht derzeit keine Einigkeit, welche Tatbest\u00e4nde tats\u00e4chlich einschl\u00e4gig sind und wie Angriffe auf die Wallets der Benutzer strafrechtlich zu verfolgen sind.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Gibt es einen Diebstahl von NFTs \u00fcberhaupt?<\/h2>\n<p>Es wird davon ausgegangen, dass NFTs aufgrund ihrer Verkn\u00fcpfungen manipulationssicher sind. Durch die Aneinanderkettung der jeweiligen Datenbl\u00f6cke ist sichergestellt, dass alle fr\u00fcheren Bl\u00f6cke der Kette unver\u00e4nderlich sind und eine hohe Datenintegrit\u00e4t sichergestellt werden kann. Doch die T\u00e4ter nutzen auch die neuen Entwicklungen aus, um alte \u201eBetrugsmaschen\u201c weiter anzuwenden.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Der vorliegende Fall zeigt, wie die T\u00e4ter sich Zugriff auf die Wallets der Opfer verschaffen. Hier handelt es sich wohl um einen echten Phishing-Angriff. Im Detail: K\u00fcrzlich kam es durch einen Angriff auf den Discord-Server des \u201eBored Ape Yacht Club\u201c (BAYC) zu einem \u201eDiebstahl\u201c von zu hohen Preisen gehandelten NFTs unterschiedlicher NFT-Kollektionen. Der Wert der gestohlenen NFTs soll derzeit bei rund 3 Millionen US-Dollar liegen. Den T\u00e4tern gelang es, sich zu dem Instagram-Account des BAYC-Projekts Zugriff zu verschaffen. Dar\u00fcber verteilten sie mit falschen Versprechungen Links auf eine Fake-Seite, die die Originalseite des Projekts nachahmte. Sobald die Opfer ihre Wallet mit der Seite verbunden hatten und der Transaktion zustimmten, wurden ihre NFTs auf eine andere Adresse unter Kontrolle der Cyberkriminellen bef\u00f6rdert.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>F\u00fcr einen solchen Fall ist fraglich, welche Tatbest\u00e4nde einschl\u00e4gig sind. Denn auch wenn in den Medien immer wieder von einem NFT-\u201eDiebstahl\u201c gesprochen wird, setzt der Diebstahl im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 StGB: Diebstahl\">\u00a7 242 StGB<\/a> im objektiven Tatbestand die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache &#8211; also eines k\u00f6rperlichen Gegenstandes &#8211; voraus.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls kommt jedoch bereits aus zwei Gr\u00fcnden nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich bereits nicht um eine bewegliche \u201eSache\u201c im Sinne des Gesetzes. Denn Sachen sind nur k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde. Ein NFT, bei dem es sich unumstritten um eine Datenspur handelt, stellt jedenfalls keinen solchen k\u00f6rperlichen Gegenstand dar. Man k\u00f6nnte jedoch in Erw\u00e4gung ziehen, NFTs einer Sache gleichzusetzen, weil diese eine gewisse \u00c4hnlichkeit zueinander aufweisen. Doch was im Zivilrecht in vielen F\u00e4llen m\u00f6glich ist, gilt im Strafrecht noch lange nicht. W\u00e4hrend im Zivilrecht eine gesetzliche Regelungsl\u00fccke grunds\u00e4tzlich mit einer analogen Anwendung der in Betracht kommenden Norm geschlossen werden kann, scheitert im Strafrecht eine analoge Anwendung der Tatbest\u00e4nde an dem strafrechtlichen Analogieverbot nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/103.html\" title=\"Art. 103 GG\">Art. 103 Abs. 2 GG<\/a>. Danach ist es verboten, zu Lasten einer Person Sachverhalte, die dem Sachverhalt einer Strafnorm nicht entsprechen, aber \u00e4hnlich sind, gleichzusetzen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Neben der Sacheigenschaft muss man zudem das Tatbestandsmerkmal der \u201eWegnahme\u201c n\u00e4her betrachten. Denn in den oben aufgef\u00fchrten &#8211; und weiteren, gleichgelagerten &#8211; F\u00e4llen stellt sich die Frage, ob es sich \u00fcberhaupt um eine \u201eWegnahme\u201c handeln kann. Dazu bedarf es eines genaueren Blicks in das Allgemeine Strafrecht. Eine Wegnahme im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/242.html\" title=\"&sect; 242 StGB: Diebstahl\">\u00a7 242 StGB<\/a> wird definiert als Bruch fremden Gewahrsams und der Begr\u00fcndung neuen, nicht notwendigerweise t\u00e4tereigenen Gewahrsams. Vorausgesetzt wird, dass die tats\u00e4chliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne seinen Willen aufgehoben wird und sodann neuer Gewahrsam &#8211; erlangen der tats\u00e4chlichen Herrschaft \u00fcber die Sache &#8211; bei einer opfer-fremden Person begr\u00fcndet wird, sodass der T\u00e4ter sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber aus\u00fcben und dieser seinerseits nicht mehr \u00fcber die Sache verf\u00fcgen kann, ohne die Verf\u00fcgungsgewalt des T\u00e4ters zu beseitigen. Die Sch\u00e4digung des Opfers beruht also auf einem eigenm\u00e4chtigen Zugriffsakt des T\u00e4ters.<\/p>\n<p>Genau an diesem Punkt muss man sich den Vorgang der Transaktion an sich ansehen und \u00fcberdenken, ob Schlagzeilen wie \u201eHacker stehlen NFTs im Wert von mehreren Millionen US-Dollar\u201c wirklich richtig sind. Denn letztlich f\u00fchrten die User in dem Fall des \u201eBored Ape Yacht Club\u201c die Transaktion selbst durch. Sobald der Nutzer also auf den Link ging, seine Wallet durch Eingabe seiner Zugangsdaten \u00f6ffnete und die Transaktion unterzeichnete, hatten die Angreifer Zugriff auf die Wallet. Die ausschlaggebende Handlung, die die \u00dcbertragung erm\u00f6glichte, nahmen die Opfer also selber vor, indem sie der Transaktion zustimmten. Somit liegt eine \u201efreiwillige\u201c Herausgabe vor, sodass eine Wegnahme ausscheidet.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Phishing Angriffe im Metaverse<\/h2>\n<p>Aus vorgenannten Gr\u00fcnden d\u00fcrfte in solchen F\u00e4llen vielmehr sogenanntes \u201ePhishing\u201c in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Unter einem Phishing-Angriff versteht man Versuche, sich \u00fcber gef\u00e4lschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauensw\u00fcrdiger Kommunikationspartner in einer elektronischen Kommunikation auszugeben. Es handelt sich also um \u201eTricks\u201c, ahnungslosen Nutzern geheime Daten zu entlocken. Durch die t\u00e4uschend echt aussehenden Links oder E-Mails versuchen die Betr\u00fcger, die Nutzer zur Eingabe ihrer Zugangsdaten zu veranlassen, damit sie danach Zugriff auf die Daten haben &#8211; so auch auf die Wallet und die NFTs. Letztlich umschreibt der Begriff Phishing also einen Betrug, bei dem versucht wird vertrauliche Daten von Internetnutzern zu entwenden. W\u00e4hrend sich der Diebstahl als Fremdsch\u00e4digungsdelikt darstellt, handelt es sich bei einem Betrug also um ein sogenanntes Selbstsch\u00e4digungsdelikt.<\/p>\n<p>Die T\u00e4ter k\u00f6nnten sich schlie\u00dflich wegen verschiedener \u201ePhishing\u201c-Tatbest\u00e4nde strafbar gemacht haben, indem sie den Nutzer zu der Eingabe pers\u00f6nlicher Daten und Passw\u00f6rter bringen. Dann ist es allerdings notwendig, zwischen der Datenbeschaffung und der anschlie\u00dfenden Verwendung der erlangten Daten zu unterscheiden. Denkbar w\u00e4re sowohl eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7 263 Abs. 1 StGB<\/a>, Computerbetrugs nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263a.html\" title=\"&sect; 263a StGB: Computerbetrug\">\u00a7 263a StGB<\/a>, des Aussp\u00e4hens von Daten gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/202a.html\" title=\"&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten\">\u00a7 202a ff. StGB<\/a> sowie wegen Datenver\u00e4nderung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/303a.html\" title=\"&sect; 303a StGB: Datenver&auml;nderung\">\u00a7 303a StGB<\/a>.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>NFT-(Computer-)Betrug<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>In den oben genannten F\u00e4llen liegt die Strafbarkeit wegen Betrugs nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7 263 Abs. 1 StGB<\/a> zulasten des jeweiligen Nutzers &#8211; und bei einem hohen finanziellen Schaden auch ein Betrug im besonders schweren Fall &#8211; nahe. Denn in diesen Konstellationen hat das Opfer seine Daten freiwillig aufgrund eines durch T\u00e4uschung hervorgerufenen Irrtums eingegeben.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Das Kriterium der Verm\u00f6gensverf\u00fcgung findet sich nicht explizit im Gesetzestext von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7 263 StGB<\/a>, liegt diesem aber gewisserma\u00dfen logisch zugrunde und grenzt den Betrug von Delikten wie dem Diebstahl ab. Gemeint sind Handlungen, die sich unmittelbar verm\u00f6gensmindernd auswirken &#8211; so auch die Einr\u00e4umung der M\u00f6glichkeit des T\u00e4ters zur \u00dcbertragung eines NFTs &#8211; und dann zu einem Verm\u00f6gensschaden f\u00fchren. Verk\u00fcrzt gesagt, liegt ein solcher vor, wenn sich durch den Tatbestand des Betrugs das Verm\u00f6gen unmittelbar verringert. Tr\u00e4gt das Opfer die pers\u00f6nlichen (Zugangs-)Daten also freiwillig ein und erm\u00f6glicht den T\u00e4tern &#8211; wenn auch unbewusst &#8211; so die \u00dcbertragung der NFTs, kann man einen Betrug annehmen.<\/p>\n<p>Weiter k\u00f6nnte man \u00fcber die Verwirklichung eines Computerbetrugs gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263a.html\" title=\"&sect; 263a StGB: Computerbetrug\">\u00a7 263a StGB<\/a> nachdenken. Dieser stellt (vereinfacht gesagt) die Manipulation eines Datenverarbeitungsablaufs, durch die eine Verm\u00f6gensschaden eintritt, unter Strafe. F\u00fcr ein besseres Verst\u00e4ndnis ist es hilfreich, sich die Systematik der Vorschrift und die Eigenschaften von NFTs (noch) einmal genauer anzuschauen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei NFTs nicht um Sachen. Auch eine analoge Anwendung des Sachbegriffs kommt im Strafrecht aufgrund des Analogieverbotes nicht in Betracht. Diese Feststellungen k\u00f6nnen jedoch insoweit dahinstehen, als dass auch der Gesetzgeber bereits in (\u00e4lteren) anderen F\u00e4llen gesehen hat, dass es mit der fortschreitenden Digitalisierung, der Einf\u00fchrung weiterer Tatbest\u00e4nde bedarf, um strafrechtliche L\u00fccken anderer Tatbest\u00e4nde zu schlie\u00dfen. So auch bei der Einf\u00fchrung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263a.html\" title=\"&sect; 263a StGB: Computerbetrug\">\u00a7 263a StGB<\/a>. Die Einf\u00fchrung des Tatbestands des Computerbetrugs hatte das Ziel, strafrechtliche L\u00fccken zu schlie\u00dfen, die dadurch entstehen, dass im Unterschied zum Betrug kein Mensch get\u00e4uscht und zu einer irrtumsbedingten Verm\u00f6gensverf\u00fcgung veranlasst wurde, sondern der Schaden durch eine Manipulation eines Datenverarbeitungssystems herbeigef\u00fchrt wird. Alle vier Tatmodalit\u00e4ten des Computerbetrugs beziehen sich jeweils auf Daten. Damit sollen alle Arten von Einwirkungen auf einen Datenverarbeitungsvorgang erfasst werden, durch die das Ergebnis des Vorgangs manipuliert werden kann.<\/p>\n<p>Taterfolg des Computerbetrugs ist also die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs. Insoweit entspricht die Beeinflussung dem Irrtum, welchen ein T\u00e4ter im Rahmen eines gew\u00f6hnlichen Betrugs erregt. Au\u00dferdem muss die Tathandlung einen unmittelbaren Verm\u00f6gensschaden verursacht haben. Denn das gesch\u00fctzte Rechtsgut ist nach ganz herrschender Auffassung allein das Verm\u00f6gen des Berechtigten und nicht die Sicherheit und Funktionsf\u00e4higkeit der EDV-Anlagen. Greift eine nichtberechtigte Person &#8211; durch die unbefugte Verwendung von Daten &#8211; auf die Wallet des Berechtigten zu und \u00fcbertr\u00e4gt die Tokens auf eine andere Wallet, ist es dem urspr\u00fcnglich Berechtigten nicht mehr m\u00f6glich, auf diese zuzugreifen, weswegen er unmittelbar einen Verm\u00f6gensschaden erleidet.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Jedoch stellt sich dann im Rahmen des Tatbestandes des Computerbetrugs im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263a.html\" title=\"&sect; 263a StGB: Computerbetrug\">\u00a7 263a StGB<\/a> die Frage, ob die Verwendung der Daten tats\u00e4chlich \u201eunbefugt\u201c geschieht. Dies wird deutlich, wenn man sich den Fall anschaut, in dem eine Person sich mit fremden Zugangsdaten ohne den Willen des Berechtigten, Zugriff auf einen Online-Banking-Account verschafft und eine \u00dcberweisung vornimmt. Das System gleicht bei einer Online-\u00dcberweisung die Identit\u00e4t der Person ab, die Inhaber des mit dem Online-Banking verkn\u00fcpften Bankkontos ist. Nimmt eine andere Person die \u00dcberweisung unter Eingabe der TAN vor, geht das System (irrt\u00fcmlicherweise) davon aus, dass die dem Konto zugeordnete Person die \u00dcberweisung get\u00e4tigt hat &#8211; was aber gerade nicht der Fall ist. In solchen kommt es zu einer t\u00e4uschungs\u00e4hnlichen Situation im System. Deutlich wird dies, wenn man sich diese Handlung gegen\u00fcber einer Person vorstellt. Denn w\u00fcrde eine Person den Zugriff kontrollieren, w\u00fcrde diese dar\u00fcber get\u00e4uscht, dass nicht die berechtigte Person sich den Zugriff erm\u00f6glicht.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Anders ist dies jedoch bei einer Transaktion mit NFTs. Dort findet kein Abgleich der Identit\u00e4t des Nutzers im Netzwerk im Rahmen des Validierungsprozesses einer Transaktionsanweisung statt, denn die Wallets haben gerade keinen Verifizierungsprozess. Verschaffen die T\u00e4ter sich &#8211; ohne Wissen des Opfers &#8211; Zugriff auf die Wallet und \u00fcbertragen sie die darin gesicherten NFTs auf eine andere Wallet, sieht dieser Vorgang nach au\u00dfen wie eine rechtm\u00e4\u00dfige \u00dcbertragung aus. Mangels t\u00e4uschungs\u00e4hnlichen Vorgangs, scheidet ein Computerbetrug jedoch aus.<\/p>\n<h2>Dateneigenschaft von NFTs und das Aussp\u00e4hen von Daten<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Eine weitere L\u00f6sung k\u00f6nnte in dem Tatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/202a.html\" title=\"&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten\">\u00a7 202a StGB<\/a> liegen, der das \u201eAussp\u00e4hen von Daten\u201c unter Strafe stellt. Strafbar macht sich nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/202a.html\" title=\"&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten\">\u00a7 202a StGB<\/a> derjenige, der sich oder einem anderen unbefugt Zugang zu Daten &#8211; beispielsweise in einer Wallet &#8211; die nicht f\u00fcr ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter \u00dcberwindung der Zugangssicherung verschafft.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Da es sich bei NFTs um eine Art Datenspur handelt, unterfallen diese dem Tatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/202a.html\" title=\"&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten\">\u00a7 202a StGB<\/a>. Denn danach sind Daten solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder \u00fcbermittelt werden. Auch die Tatbestandsmerkmale der Speicherung der Daten und der besonderen Zugangssicherung kann in vielen F\u00e4llen angenommen werden. Daten sind gespeichert, wenn sie digital, optisch und oder akustisch auf einem Datentr\u00e4ger fixiert werden. Eine dauerhafte Speicherung der Daten ist hingegen nicht erforderlich. Auch die kurzzeitige Speicherung gen\u00fcgt. Zur Vermeidung einer uferlosen Auslegung der Strafvorschrift unterliegt der Tatbestand jedoch der Einschr\u00e4nkung, dass nur solche Daten gesch\u00fctzt werden, die nicht f\u00fcr den T\u00e4ter bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Ob Daten f\u00fcr den T\u00e4ter bestimmt sind oder nicht, ist letztlich keine Frage des Eigentums am Datentr\u00e4ger, ma\u00dfgeblich ist vielmehr der Wille des Verf\u00fcgungsberechtigten. Verschaffen sich die T\u00e4ter also eigenverantwortlich Zugang zu fremden Systemen &#8211; auch fremden Wallets &#8211; sind diese Daten nicht f\u00fcr sie bestimmt und eine Strafbarkeit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/202a.html\" title=\"&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten\">\u00a7 202a StGB<\/a> liegt nahe. Ebenso d\u00fcrfte eine besondere Zugangssicherung bei NFTs &#8211; blockchain-basierten Tokens &#8211; anzunehmen sein, wenn diese sich in der Wallet befinden und die Wallet einer Passwortsicherung unterliegt.<\/p>\n<h2>Die L\u00f6sung: Strafbarkeit nach bestehenden Straftatbest\u00e4nden oder Einf\u00fchrung neuer Strafvorschriften?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Die aufgef\u00fchrten Beispiele zeigen, dass die steigende Kriminalit\u00e4t im Zusammenhang mit NFTs nicht auf eine mangelnde Sicherheit der Technik zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Denn die Vorkommnisse der letzten Monate ereigneten sich wohl nicht wegen etwaiger Sicherheitsl\u00fccken auf den Plattformen oder in der Blockchain an sich. Denn die Blockchain als solche ist sicher. Vielmehr haben die jeweiligen Nutzer ihre Daten &#8211; in den oben genannten F\u00e4llen &#8211; selber herausgegeben. Die Handlungen der Nutzer f\u00fchrten letzten Endes dazu, dass eine ungewollte \u00dcbertragung der in der Wallet gespeicherten NFTs stattfinden konnte. Somit beruhen die Sch\u00e4den auf der eigens vorgenommenen Handlung.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Das zeigt, dass auch die Sicherheit des Systems nicht verhindert, dass alte Betrugsmaschen auf neue Technologien angewendet werden und Betr\u00fcger Personen durch falsche Angaben zu \u201eunklugen\u201c Transaktionen verleiten.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Auch wenn der Tatbestand des Betrugs gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/263.html\" title=\"&sect; 263 StGB: Betrug\">\u00a7 263 StGB<\/a> und die Strafbarkeit wegen des Aussp\u00e4hens von Daten nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/202a.html\" title=\"&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten\">\u00a7 202a StGB<\/a> in vielen (NFT-)F\u00e4llen greift, k\u00f6nnen einige der Phishing-F\u00e4lle nicht strafrechtlich verfolgt werden, da es an einschl\u00e4gigen Tatbest\u00e4nden mangelt &#8211; das Verhalten der T\u00e4ter aber grunds\u00e4tzlich sanktioniert werden m\u00fcsste. Das ist vor allem in solchen Konstellationen anzunehmen, in denen das Opfer die Eingabe nicht selber aufgrund eines t\u00e4uschungsbedingten Irrtums vornimmt. In diesen F\u00e4llen besteht eine Strafbarkeitsl\u00fccke, die wohl nur durch die Einf\u00fchrung einer neuen Strafvorschrift geschlossen werden kann.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie werden gehypt, machen in den Medien t\u00e4glich Schlagzeilen und geben digitalen Kunstwerken und anderen digitalen Besitzt\u00fcmern eine ganz neue Bedeutung: Die Rede ist von NFTs (non-fungible Tokens) &#8211; zu Deutsch: Nicht-tauschbare Wertmarken. Gemeint sind digitale Zertifikate, die ein digitales Objekt, zum Beispiel eine Bilddatei einer Person zuordnen und als originales Einzelst\u00fcck kennzeichnen.\u00a0 Was NFTs [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":85,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[3382,5],"tags":[3012,19216,19437],"class_list":["post-62473","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-kurioses-und-interessantes","category-urheber-designrecht","tag-urheberrecht","tag-nft","tag-metaverse","topic_category-urheber-und-designrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62473","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/85"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=62473"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62473\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":62497,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/62473\/revisions\/62497"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=62473"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=62473"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=62473"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}