{"id":6244,"date":"2011-07-21T08:21:52","date_gmt":"2011-07-21T06:21:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=6244"},"modified":"2017-04-10T22:19:09","modified_gmt":"2017-04-10T21:19:09","slug":"verlosungen-zu-werbezwecken-auch-fur-arzte-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verlosungen-zu-werbezwecken-auch-fur-arzte-zulassig\/","title":{"rendered":"Verlosungen zu Werbezwecken auch f\u00fcr \u00c4rzte zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;\" title=\"Eine solche Werbung w\u00e4re \u00fcbrigens unzul\u00e4ssig (\u00a7 11 Nr. 5b HWG)\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/zahna.jpg\" alt=\"Eine solche Werbung w\u00e4re \u00fcbrigens unzul\u00e4ssig (\u00a7 11 Nr. 5b HWG)\" \/>Wie die Kollegen von <a href=\"http:\/\/blog.lex-medicorum.de\/2011\/07\/15\/arzt-werbung\/\" target=\"_blank\">Lex Medicorum<\/a> berichten, hat das Bundesverfassungsgericht (BeVerfG) in einer aktuellen Entscheidung vom 01.06.2011 die Zul\u00e4ssigkeit von bestimmten Werbema\u00dfnahmen bei \u00c4rzten erweitert. Die Entscheidung tr\u00e4gt damit zur Lockerung der Werbeeinschr\u00e4nkungen auf dem Gesundheitsmarkt bei. Gleichzeitig ist jedoch immer zu beachten, dass die Sachlage des Einzelfalls entscheidend ist.<\/p>\n<p>Das BVerfG hatte sich in dieser Entscheidung gleich mit mehreren Werbema\u00dfnahmen eines Zahnarztes zu befassen:<\/p>\n<p>Zum einen war auf der Internetpr\u00e4senz des Zahnarzt ein sogenannter Digitaler Volumentomoraph abgebildet unter Nennung der Herstellerfirma.<\/p>\n<p>Ebenso verlinkte die Seite des Zahnarztes auf einen \u201eonline-shop\u201c, \u00fcber den Fachliteratur bestellt werden konnte, wobei der Verlag ebenfalls dem gesch\u00e4ftst\u00fcchtigen Zahnarzt geh\u00f6rte. Auch in einer Zeitungsanzeige wurde die Praxis neben dem Verlag beworben.<\/p>\n<p>Zum anderen hatte der Zahnarzt auf einer Ausstellung eine Verlosung angeboten, bei der unter anderem Zahnb\u00fcrsten, professionelle Zahnreinigungen und Bleachingbehandlungen gewonnen werden konnten.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht macht in der hier besprochenen Entscheidung vor allem zwei Punkte deutlich, auf die nur eingegangen werden soll:<\/p>\n<p>1. Zum einen ist die pauschale Annahme, Werbema\u00dfnahmen seien dann berufswidrig, wenn \u201ezahn\u00e4rztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten werden\u201c nicht mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 GG<\/a> vereinbar. Grund hierf\u00fcr sei, so die Richter des BVerfG, dass es keine<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eGr\u00fcnde des Gemeinwohls gibt, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahn\u00e4rztlicher und gewerblicher T\u00e4tigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbema\u00dfnahmen erfasst, rechtfertigen k\u00f6nne.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Aus der blo\u00dfen \u201eVerquickung\u201c von zahn\u00e4rztlichen Interessen mit gewerblichem Handeln kann daher kein Schluss auf die Zul\u00e4ssigkeit der Werbema\u00dfnahme gezogen werden. Im entscheidungserheblichen Fall waren die Werbema\u00dfnahmen hinsichtlich der Homepage und der Zeitungsanzeige zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. Die besondere Essenz die als Schlussfolgerung aus dem Urteil des BVerfG gezogen werden kann, ist aber die, dass es auch f\u00fcr \u00c4rzte grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist, mit Verlosungen um Patienten zu werben.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Werbema\u00dfnahme richtet sich dabei nicht danach, ob es sich um eine Werbemethode handelt, die in der gewerblichen Wirtschaft \u00fcblich ist und alleine deshalb bereits gegen die zahn\u00e4rztlichen Berufsregeln versto\u00dfe (so zuvor die Berufsgerichte). Auch die Bewertung der Werbung, ob diese sachlich oder \u00fcbertrieben ist unterliege zeitbedingten Ver\u00e4nderungen.<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDie Methode eine Verlosung zu nutzen, um Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken und hierdurch neue Patienten f\u00fcr eine Praxis zu gewinnen, ist als solche mithin noch nicht berufswidrig, denn Gemeinwohlbelange, die durch ein solches Vorgehen verletzt werden k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Bei der Preisauswahl \u00e4u\u00dferte das Gericht allerdings Bedenken hinsichtlich des kostenlosen Bleachings als einer der Gewinne der Verlosung:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eNicht abschlie\u00dfend kann dagegen beurteilt werden, ob der Gutschein f\u00fcr das \u201eBleaching\u201c es rechtfertigt, die Verlosung insgesamt als berufswidrig einzustufen. Denn falls Behandlungen verlost werden, die mit einem mehr als nur geringf\u00fcgigen Eingriff in die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t verbunden sind, k\u00f6nnen schutzw\u00fcrdige Interessen betroffen sein. Auch wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden ist, wird durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausge\u00fcbt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet m\u00f6glicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen. Solche Werbema\u00dfnahmen sind daher geeignet, das Schutzgut der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung zu beeintr\u00e4chtigen.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BVerfG macht deutlich, dass auch \u00c4rzte kreativ werben k\u00f6nnen und sich aufgrund des wandelnden Zeitverst\u00e4ndnisses neue Werbemedien und -Formen zu Nutzen machen k\u00f6nnen. \u00c4rzte sind daher gut beraten ihre Werbema\u00dfnahmen nicht nur am Herk\u00f6mmlichen und Bewehrten auszurichten, sondern ggfs. auch neue Wege einzuschlagen, um sich den Patienten gegen\u00fcber positiv darzustellen.<\/p>\n<p>Jedoch muss gleichzeitig bedacht werden, die zul\u00e4ssigen Grenzen der berufsrechtlichen Vorschriften nicht zu \u00fcberschreiten. Manchmal gleicht dies einem Balanceakt. Die Grenzen sind in jedem Fall dann \u00fcberschritten, wenn durch einen Gutschein oder ausgelobten Gewinn aufgrund der Kostenfreiheit, derart auf den potentiellen Patienten eingewirkt wird, dass dieser trotz m\u00f6glicher gesundheitlicher Risiken Gebrauch von der Leistung machen will bzw. wird. (cs)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 nobeastsofierce &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px;\" title=\"Eine solche Werbung w\u00e4re \u00fcbrigens unzul\u00e4ssig (\u00a7 11 Nr. 5b HWG)\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/zahna.jpg\" alt=\"Eine solche Werbung w\u00e4re \u00fcbrigens unzul\u00e4ssig (\u00a7 11 Nr. 5b HWG)\" \/>Wie die Kollegen von <a href=\"http:\/\/blog.lex-medicorum.de\/2011\/07\/15\/arzt-werbung\/\" target=\"_blank\">Lex Medicorum<\/a> berichten, hat das Bundesverfassungsgericht (BeVerfG) in einer aktuellen Entscheidung vom 01.06.2011 die Zul\u00e4ssigkeit von bestimmten Werbema\u00dfnahmen bei \u00c4rzten erweitert. Die Entscheidung tr\u00e4gt damit zur Lockerung der Werbeeinschr\u00e4nkungen auf dem Gesundheitsmarkt bei. Gleichzeitig ist jedoch immer zu beachten, dass die Sachlage des Einzelfalls entscheidend ist.<\/p>\n<p>Das BVerfG hatte sich in dieser Entscheidung gleich mit mehreren Werbema\u00dfnahmen eines Zahnarztes zu befassen:<\/p>\n<p>Zum einen war auf der Internetpr\u00e4senz des Zahnarzt ein sogenannter Digitaler Volumentomoraph abgebildet unter Nennung der Herstellerfirma.<\/p>\n<p>Ebenso verlinkte die Seite des Zahnarztes auf einen \u201eonline-shop\u201c, \u00fcber den Fachliteratur bestellt werden konnte, wobei der Verlag ebenfalls dem gesch\u00e4ftst\u00fcchtigen Zahnarzt geh\u00f6rte. Auch in einer Zeitungsanzeige wurde die Praxis neben dem Verlag beworben.<\/p>\n<p>Zum anderen hatte der Zahnarzt auf einer Ausstellung eine Verlosung angeboten, bei der unter anderem Zahnb\u00fcrsten, professionelle Zahnreinigungen und Bleachingbehandlungen gewonnen werden konnten.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht macht in der hier besprochenen Entscheidung vor allem zwei Punkte deutlich, auf die nur eingegangen werden soll:<\/p>\n<p>1. Zum einen ist die pauschale Annahme, Werbema\u00dfnahmen seien dann berufswidrig, wenn \u201ezahn\u00e4rztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten werden\u201c nicht mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 GG<\/a> vereinbar. Grund hierf\u00fcr sei, so die Richter des BVerfG, dass es keine<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eGr\u00fcnde des Gemeinwohls gibt, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahn\u00e4rztlicher und gewerblicher T\u00e4tigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbema\u00dfnahmen erfasst, rechtfertigen k\u00f6nne.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Aus der blo\u00dfen \u201eVerquickung\u201c von zahn\u00e4rztlichen Interessen mit gewerblichem Handeln kann daher kein Schluss auf die Zul\u00e4ssigkeit der Werbema\u00dfnahme gezogen werden. Im entscheidungserheblichen Fall waren die Werbema\u00dfnahmen hinsichtlich der Homepage und der Zeitungsanzeige zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. Die besondere Essenz die als Schlussfolgerung aus dem Urteil des BVerfG gezogen werden kann, ist aber die, dass es auch f\u00fcr \u00c4rzte grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist, mit Verlosungen um Patienten zu werben.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Werbema\u00dfnahme richtet sich dabei nicht danach, ob es sich um eine Werbemethode handelt, die in der gewerblichen Wirtschaft \u00fcblich ist und alleine deshalb bereits gegen die zahn\u00e4rztlichen Berufsregeln versto\u00dfe (so zuvor die Berufsgerichte). Auch die Bewertung der Werbung, ob diese sachlich oder \u00fcbertrieben ist unterliege zeitbedingten Ver\u00e4nderungen.<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDie Methode eine Verlosung zu nutzen, um Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken und hierdurch neue Patienten f\u00fcr eine Praxis zu gewinnen, ist als solche mithin noch nicht berufswidrig, denn Gemeinwohlbelange, die durch ein solches Vorgehen verletzt werden k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Bei der Preisauswahl \u00e4u\u00dferte das Gericht allerdings Bedenken hinsichtlich des kostenlosen Bleachings als einer der Gewinne der Verlosung:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eNicht abschlie\u00dfend kann dagegen beurteilt werden, ob der Gutschein f\u00fcr das \u201eBleaching\u201c es rechtfertigt, die Verlosung insgesamt als berufswidrig einzustufen. Denn falls Behandlungen verlost werden, die mit einem mehr als nur geringf\u00fcgigen Eingriff in die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t verbunden sind, k\u00f6nnen schutzw\u00fcrdige Interessen betroffen sein. Auch wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden ist, wird durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausge\u00fcbt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet m\u00f6glicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen. 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Die Grenzen sind in jedem Fall dann \u00fcberschritten, wenn durch einen Gutschein oder ausgelobten Gewinn aufgrund der Kostenfreiheit, derart auf den potentiellen Patienten eingewirkt wird, dass dieser trotz m\u00f6glicher gesundheitlicher Risiken Gebrauch von der Leistung machen will bzw. wird. (cs)<\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie die Kollegen von Lex Medicorum berichten, hat das Bundesverfassungsgericht (BeVerfG) in einer aktuellen Entscheidung vom 01.06.2011 die Zul\u00e4ssigkeit von bestimmten Werbema\u00dfnahmen bei \u00c4rzten erweitert. Die Entscheidung tr\u00e4gt damit zur Lockerung der Werbeeinschr\u00e4nkungen auf dem Gesundheitsmarkt bei. Gleichzeitig ist jedoch immer zu beachten, dass die Sachlage des Einzelfalls entscheidend ist. 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