{"id":61589,"date":"2022-07-11T17:52:37","date_gmt":"2022-07-11T15:52:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61589"},"modified":"2022-07-11T17:52:37","modified_gmt":"2022-07-11T15:52:37","slug":"eugh-verwirkung-markenrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/eugh-verwirkung-markenrecht\/","title":{"rendered":"EuGH zur Verwirkung von markenrechtlichen Anspr\u00fcchen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61590\" aria-describedby=\"caption-attachment-61590\" style=\"width: 537px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61590 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/verwrikung-markenrecht-621x414.jpg\" alt=\"Verwirkung Markenrecht\" width=\"537\" height=\"358\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/verwrikung-markenrecht-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/verwrikung-markenrecht-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/verwrikung-markenrecht-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/verwrikung-markenrecht-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/verwrikung-markenrecht-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/verwrikung-markenrecht-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 537px) 100vw, 537px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61590\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@tingeyinjurylawfirm?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Tingey Injury Law Firm<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/s\/photos\/justicia?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat sich in einem Vorlageverfahren mit den Pflichten von Markenrechtsinhabern befasst. Wollen sie <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Markenrechte<\/a> nicht verwirken, m\u00fcssen sie unter Umst\u00e4nden abmahnen oder Gebrauch von beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfen machen. Dazu z\u00e4hlen auch Neben- oder Folgeanspr\u00fcche wie Anspr\u00fcche auf Schadensersatz (EuGH, Urteil v. 19.05.2022, Az. <\/i><i><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-466\/20\" title=\"C-466\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-466\/20<\/a><\/i><i>).<\/i><\/p>\n<p>Das Vorabentscheidungsersuchen betraf die Auslegung von Art.\u00a09 der EG-Richtlinie 2008\/95 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Marken sowie die Artikel 54 und 111 der EG-Verordnung 207\/2009 \u00fcber die Gemeinschaftsmarke.<\/p>\n<h2>Namensstreit zweier Firmen mit \u00e4hnlichen Namen<\/h2>\n<p>Die Heitec AG stritt mit der Heitech Promotions GmbH und Rw wegen der Verwendung des Unternehmenskennzeichens \u201eHeitech Promotion GmbH\u201c und der Benutzung von Marken mit dem Wortbestandteil \u201eheitech\u201c durch die Letztgenannten.<\/p>\n<h2>Bundesgerichtshof legte EuGH vier Fragen vor<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor: Kann eine Duldung im Sinne von Art.\u00a09 Abs.\u00a01 und 2 der Richtlinie 2008\/95 sowie von Art.\u00a054 Abs.\u00a01 und 2 und Art.\u00a0111 Abs.\u00a02 der Verordnung 207\/2009 durch ein Verhalten ausgeschlossen werden, das ohne Einschaltung einer Beh\u00f6rde oder eines Gerichts erfolgt? Stellt eine Abmahnung, mit der der Inhaber eines \u00e4lteren Zeichens von dem Inhaber des j\u00fcngeren Zeichens Unterlassung verlangt, ein der Duldung im Sinne der gleichen Normen der Richtlinie 2008\/95 sowie der Verordnung 207\/2009 entgegenstehendes Verhalten dar? Kommt es f\u00fcr die Berechnung des f\u00fcnfj\u00e4hrigen Duldungszeitraums im Sinne der Richtlinie 2008\/95 sowie der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auf die Einreichung des Rechtsbehelfs bei Gericht oder den Zugang des Rechtsbehelfs beim Anspruchsgegner an und ist es von Bedeutung, wenn der Zugang sich aufgrund Verschuldens des Inhabers der \u00e4lteren Marke dar\u00fcber hinaus verz\u00f6gert? Und: Umfasst die Verwirkung nach der Richtlinie 2008\/95 sowie nach der Verordnung 207\/2009 neben Unterlassungsanspr\u00fcchen auch etwa auf Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung gerichtete markenrechtliche Folgeanspr\u00fcche?<\/p>\n<h2>Abmahnung kann Verwirkung verhindern, wenn Ma\u00dfnahmen folgen<\/h2>\n<p>Was die erste Vorlagefrage betrifft, entschied der EuGH, dass auch eine Abmahnung die Frist f\u00fcr den Eintritt der Verwirkung durch Duldung unterbrechen k\u00f6nne, sofern der Inhaber der \u00e4lteren Marke oder eines sonstigen \u00e4lteren Rechts nach der nicht zufriedenstellenden Reaktion auf die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/abmahnung-markenrecht\/\">Abmahnung<\/a> weiterhin seinen Widerstand gegen die Benutzung der j\u00fcngeren Marke zum Ausdruck bringe. Zudem m\u00fcsse er die ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Ma\u00dfnahmen ergreife, um seine Rechte geltend zu machen. Setze der Inhaber der \u00e4lteren Marke seine Bem\u00fchungen hingehen nicht innerhalb einer angemessenen Frist fort, gegebenenfalls durch Einlegung eines beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, m\u00fcsse daraus geschlossen werden, dass er nicht die Ma\u00dfnahmen ergriffen habe, die ihm zur Verf\u00fcgung standen, um die behauptete Verletzung seiner Rechte abzustellen.<\/p>\n<h2>Rechtsbehelf beendet Duldung und verhindert Verwirkung<\/h2>\n<p>Jedenfalls die Einlegung eines beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs vor Ablauf der Verwirkungsfrist beendete die Duldung und verhindere folglich die Verwirkung. Durch die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs bringe der Inhaber der \u00e4lteren Marke n\u00e4mlich eindeutig seinen Willen zum Ausdruck, sich der Benutzung der j\u00fcngeren Marke zu widersetzen und der behaupteten Verletzung seiner Rechte abzuhelfen.<\/p>\n<h2>Bei Zustellung nationales Recht zu beachten<\/h2>\n<p>Was die dritte Vorlagefrage betrifft, entschied der EuGH, dass nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs die Verwirkung durch Duldung verhindere, wenn das verfahrenseinleitende Schriftst\u00fcck zwar vor Ablauf der Verwirkungsfrist eingereicht worden sei, aber aufgrund mangelnder Sorgfalt des Rechtsbehelfsf\u00fchrers nicht die Anforderungen des nationalen Rechts zur Zustellung erf\u00fcllt habe und die M\u00e4ngel aus Gr\u00fcnden, die dem Rechtsbehelfsf\u00fchrer zuzurechnen seien, erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist behoben worden seien. In einem solchen Fall k\u00f6nne der Rechtsbehelfsf\u00fchrer n\u00e4mlich nicht geltend machen, dass er der Duldung der Benutzung der j\u00fcngeren Marke durch Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftst\u00fccks ein Ende gesetzt habe.<\/p>\n<h2>Verwirkung umfasst auch Neben- und Folgeanspr\u00fcche<\/h2>\n<p>Zu vierten Vorlagefrage urteilte der EuGH, dass Art.\u00a09 der Richtlinie 2008\/95 sowie die Art.\u00a054, 110 und 111 der Verordnung 207\/2009 so auszulegen seien, dass die Verwirkung auch Neben- oder Folgeanspr\u00fcche wie Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, auf Auskunft oder auf Vernichtung von Waren umfasse. K\u00f6nnten solche Anspr\u00fcche nach Ablauf der Verwirkungsfrist Erfolg haben, k\u00f6nnte derjenige, der die Benutzung der j\u00fcngeren <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">Marke<\/a> w\u00e4hrend eines ununterbrochenen Zeitraums von f\u00fcnf Jahren wissentlich geduldet hat, gegen diese nach wie vor mit einem Rechtsbehelf vorgehen. Dies w\u00fcrde das mit der Regelung verfolgte Ziel beeintr\u00e4chtigen, so der EuGH.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil hat der EuGH eine L\u00fccke in der Rechtsprechung geschlossen, die bei Markenrechtsstreitigkeiten in der gesamten Europ\u00e4ischen Union bestand.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat sich in einem Vorlageverfahren mit den Pflichten von Markenrechtsinhabern befasst. Wollen sie Markenrechte nicht verwirken, m\u00fcssen sie unter Umst\u00e4nden abmahnen oder Gebrauch von beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfen machen. 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