{"id":61516,"date":"2022-06-15T01:07:42","date_gmt":"2022-06-14T23:07:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61516"},"modified":"2022-06-15T09:12:59","modified_gmt":"2022-06-15T07:12:59","slug":"verbraucherschutz-neue-regeln-fuer-online-haendler-beim-widerruf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/verbraucherschutz-neue-regeln-fuer-online-haendler-beim-widerruf\/","title":{"rendered":"UWG-Novelle: Neue Regeln f\u00fcr Online-H\u00e4ndler beim Widerruf seit dem 28.5.2022"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61517\" aria-describedby=\"caption-attachment-61517\" style=\"width: 581px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61517 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/widerruf-online-haendler-708x409.jpg\" alt=\"Widerruf Online-H\u00e4ndler\" width=\"581\" height=\"336\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/widerruf-online-haendler-708x409.jpg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/widerruf-online-haendler-620x358.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/widerruf-online-haendler-354x204.jpg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/widerruf-online-haendler-768x444.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/widerruf-online-haendler-1536x887.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/widerruf-online-haendler-2048x1183.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 581px) 100vw, 581px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61517\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Igor Miske on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>F\u00fcr H\u00e4ndler, die Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte im Internet anbieten, gelten seit dem 28. Mai 2022 neue Widerrufsregeln. Wir fassen f\u00fcr Sie die wichtigsten \u00c4nderungen beim Widerruf zusammen, die f\u00fcr Online-Marktpl\u00e4tze gelten.<\/i><\/p>\n<h2>Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten<\/h2>\n<p>Der neue <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/356.html\" title=\"&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen\">\u00a7 356 Absatz 5<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) sieht neue F\u00e4lle vor, in denen das Widerrufsrecht erlischt bei Vertr\u00e4gen \u00fcber die Bereitstellung von nicht auf einem k\u00f6rperlichen Datentr\u00e4ger befindlichen digitalen Inhalten. Hier erlischt das Widerrufsrecht bei einem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Vertrag<\/a>, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollst\u00e4ndig erbracht hat. Ist hingegen ein Kaufpreis zu zahlen, erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist erf\u00fcllt, der Verbraucher seine Kenntnis davon best\u00e4tigt hat und der Unternehmer dem Verbraucher eine Best\u00e4tigung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312f.html\" title=\"&sect; 312f BGB: Abschriften und Best&auml;tigungen\">\u00a7 312 f BGB<\/a> zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<h2>Widerrufsrecht bei Dienstleistungen<\/h2>\n<p>Nach dem neuen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/356.html\" title=\"&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen\">\u00a7 356 Absatz 4 BGB<\/a> erlischt das Widerrufsrecht bei Vertr\u00e4gen \u00fcber die Erbringung von Dienstleistungen jetzt in vier neuen F\u00e4llen: Im ersten Fall erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung \u2013 so der Gesetzeswortlaut \u2013 \u201evollst\u00e4ndig erbracht\u201c hat.<br \/>\nIm zweiten Fall, wenn ein Preis zu zahlen ist, erlischt das Widerrufsrecht, mit der vollst\u00e4ndigen Erbringung der Dienstleistung, wenn drei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Der Verbraucher muss erstens vor Beginn der Erbringung der Dienstleistung ausdr\u00fccklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Zweitens muss er bei einem au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertrag seine Zustimmung dazu auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger \u00fcbermittelt haben. Drittens muss der Verbraucher seine Kenntnis davon best\u00e4tigt haben, dass sein Widerrufsrecht mit vollst\u00e4ndiger Vertragserf\u00fcllung durch den Unternehmer erlischt.<\/p>\n<h2>Reparaturarbeiten am Ort des Verbrauchers<\/h2>\n<p>Im vierten Fall erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdr\u00fccklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuf\u00fchren, mit der vollst\u00e4ndigen Erbringung der Dienstleistung. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wird der Vertrag au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen, muss der Verbraucher auch hier seine Zustimmung dazu auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger \u00fcbermittelt haben.<\/p>\n<h2>Finanzdienstleistungen<\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag \u00fcber die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdr\u00fccklichen Wunsch des Verbrauchers vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus\u00fcbt.<\/p>\n<h2>Widerrufsbelehrung und -formular<\/h2>\n<p>Neu ist, dass in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden muss. Im (Muster)-Widerrufsformular ist f\u00fcr einen Shop bei Fernabsatzvertr\u00e4gen die Angabe einer Faxnummer nicht mehr zwingend notwendig.<\/p>\n<h2>Informationspflichten im Fernabsatz<\/h2>\n<p>Die Informationspflichten in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246a.html\" title=\"Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">Art. 246a<\/a> \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 Einf\u00fchrungsgesetz zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) haben sich ge\u00e4ndert. Die Pflicht, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse anzugeben, hat jetzt eine eigene Nummer innerhalb des dortigen Katalogs. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246a.html\" title=\"Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">Art. 246a<\/a> \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB muss der Unternehmer jetzt \u201eseine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verf\u00fcgung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gew\u00e4hrleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschlie\u00dflich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger speichern kann\u201c, zur Verf\u00fcgung stellen. Dies gilt f\u00fcr au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen und Fernabsatzvertr\u00e4gen mit Ausnahme von Vertr\u00e4gen \u00fcber Finanzdienstleistungen.<\/p>\n<h2>Neuer Geldbu\u00dfentatbestand<\/h2>\n<p>Es wurde ein neuer <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246e.html\" title=\"Art. 246e EGBGB: Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bu&szlig;geldvorschriften\">Art. 246e EGBGB<\/a> (\u201eVerbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbrauchervertr\u00e4gen\u201c) eingef\u00fcgt.<br \/>\nNach Art. 246e \u00a7 1 Abs. 1 ist die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbrauchervertr\u00e4gen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Versto\u00df gem\u00e4\u00df Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten Versto\u00df mit Unions-Dimension gem\u00e4\u00df Artikel 3 Nummer 4 der EU-Verordnung 2017\/2394 handelt, verboten.<br \/>\n<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246e.html\" title=\"Art. 246e EGBGB: Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bu&szlig;geldvorschriften\">Art. 246e<\/a> \u00a7 1 Abs. 2 EGBGB listet F\u00e4lle auf, in denen eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbrauchervertr\u00e4gen im Sinne von Absatz 1 vorliegt. Verbraucherinteressen verletzt ein Unternehmen zum Beispiel, wenn ein Widerruf nicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/356.html\" title=\"&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen\">\u00a7 356 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> best\u00e4tigt wird. Ebenso, wenn nach einem wirksamen Widerruf Inhalte nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/327p.html\" title=\"&sect; 327p BGB: Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung\">\u00a7 327p Abs. 3 Satz 1<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/357.html\" title=\"&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs von au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">\u00a7 357 Abs. 8 BGB<\/a> nicht bereitstellt werden oder eine empfangene Leistung dem Verbraucher nicht zur\u00fcckgew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<h2>Anwendung von nationalem EU-Recht<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246e.html\" title=\"Art. 246e EGBGB: Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bu&szlig;geldvorschriften\">Art. 246e<\/a> \u00a7 1 Abs. 3 EGBGB sieht vor, dass eine Verletzung von Verbraucherinteressen auch vorliegt, wenn auf den Verbrauchervertrag das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift enth\u00e4lt, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten Vorschrift entspricht.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246e.html\" title=\"Art. 246e EGBGB: Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bu&szlig;geldvorschriften\">Art. 246e<\/a> \u00a7 2 Abs. 1 EGBGB handelt ordnungswidrig, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig Verbraucherinteressen nach \u00a7 1 Absatz 2 oder 3 verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro geahndet werden. Bei Unternehmen, die im Land des Versto\u00dfes im letzten Jahr mehr als 1,25 Millionen Jahresumsatz erzielt haben, kann eine h\u00f6here Geldbu\u00dfe verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>Wer einen Online-Shop betreibt, muss nun unter Umst\u00e4nden seine Widerrufsbelehrung und sein Widerrufsformular an die neue Rechtslage anpassen und so gestalten, dass den neuen Widerrufsregeln und Informationspflichten Rechnung getragen ist. Ansonsten drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch Bu\u00dfgelder.<\/p>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\nDie Neuregelungen beim Verbraucherschutz zum 28. Mai 2022 betreffen vor allem neue Informationspflichten f\u00fcr Online-H\u00e4ndler. Die umfassenden Neuregelungen in diesem Bereich haben wir in dem Text <strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verbraucherschutz-neue-informationspflichten-fuer-online-haendler\/\"> Verbraucherschutz: Neue Informationspflichten f\u00fcr Online-H\u00e4ndler<\/a><\/strong> f\u00fcr Sie zusammengefasst.<br \/>\n<\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr H\u00e4ndler, die Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte im Internet anbieten, gelten seit dem 28. Mai 2022 neue Widerrufsregeln. Wir fassen f\u00fcr Sie die wichtigsten \u00c4nderungen beim Widerruf zusammen, die f\u00fcr Online-Marktpl\u00e4tze gelten. 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