{"id":61422,"date":"2022-06-15T01:10:15","date_gmt":"2022-06-14T23:10:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61422"},"modified":"2022-06-15T09:13:04","modified_gmt":"2022-06-15T07:13:04","slug":"verbraucherschutz-neue-informationspflichten-fuer-online-haendler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/verbraucherschutz-neue-informationspflichten-fuer-online-haendler\/","title":{"rendered":"UWG-Novelle: Neue Informationspflichten f\u00fcr Online-H\u00e4ndler seit dem 28.5.2022"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61423\" aria-describedby=\"caption-attachment-61423\" style=\"width: 536px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61423 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/informationspflichten-online-handel-621x414.jpg\" alt=\"Informationspflichten Online-Handel\" width=\"536\" height=\"357\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/informationspflichten-online-handel-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/informationspflichten-online-handel-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/informationspflichten-online-handel-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/informationspflichten-online-handel-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/informationspflichten-online-handel-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/informationspflichten-online-handel-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 536px) 100vw, 536px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61423\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Samantha Borges on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>F\u00fcr H\u00e4ndler, die Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte im Internet anbieten, gelten seit dem 28. Mai 2022 neue Verbraucherschutzregeln. Wir fassen f\u00fcr Sie die wichtigsten \u00c4nderungen zusammen, die f\u00fcr Online-Marktpl\u00e4tze gelten.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p>Seit dem 28. Mai 2022 beinhaltet <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312k.html\" title=\"&sect; 312k BGB: K&uuml;ndigung von Verbrauchervertr&auml;gen im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr\">\u00a7 312k<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Informationspflichten f\u00fcr Betreiber von Online-Marktpl\u00e4tzen. Dieser werden in 246d des Einf\u00fchrungsgesetz zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) n\u00e4her ausgef\u00fchrt. Die Informationspflichten gelten nicht, wenn auf dem Online-Marktplatz Vertr\u00e4ge \u00fcber Finanzdienstleistungen angeboten werden. Die neuen Informationspflichten gelten sowohl f\u00fcr den kleinen Laden um die Ecke, der seine Ware auch in einem Onlineshop anbietet, als auch f\u00fcr die gro\u00dfen Platzhirsche wie <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/amazon-konto-gesperrt-was-tun\/\">Amazon<\/a>, Ebay und Co. Ob der Vertrag \u00fcber das Internet, per E-Mail oder per Telefon geschlossen wird, spielt keine Rolle.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Information \u00fcber Parameter bei Rankings<\/h2>\n<p>Wenn ein Betreiber eines Online-Marktplatzes ein Ranking von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten vornimmt, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz pr\u00e4sentiert werden, gilt eine neue Informationspflicht: Der Betreiber muss den Verbraucher allgemein \u00fcber die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings informieren. Zu den Hauptparametern z\u00e4hlen etwa die Zahl der Aufrufe eines Angebots, das Datum der Einstellung, die Bewertung des Angebots sowie Provisionen und Entgelte. Dar\u00fcber hinaus muss dar\u00fcber informiert werden, wie die Hauptparameter im Vergleich zu anderen Parametern zur Festlegung des Rankings gewichtet werden. Mit der neuen Regelung sollen Webseiten, die mit Algorithmen arbeiten, transparenter f\u00fcr Verbraucher werden.<\/p>\n<h2>Fake-Bewertungen<\/h2>\n<p>Die Neuerungen im Gesetz zur St\u00e4rkung des Verbraucherschutzes im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/taetigkeitsfelder\/alle-themen\/\">Wettbewerbs<\/a>&#8211; und Gewerberecht, im Gesetz zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie und in der Preisangabenverordnung haben auch Auswirkungen auf Shop-Bewertungen. Unternehmen m\u00fcssen nun dar\u00fcber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass Bewertungen von Personen kommen, die tats\u00e4chlich eine Ware oder Dienstleistung erworben oder in Anspruch genommen haben. Online-Marktpl\u00e4tze m\u00fcssen jetzt also von sich aus dar\u00fcber informieren, was sie gegen Fake-Bewertungen unternehmen und ob sie gegebenenfalls Bewertungen nicht anzeigen. Wenn ein Unternehmen dies nicht tut und jemand aufgrund unechter Bewertungen eine Leistung erworben hat, die die angepriesenen Eigenschaften in keiner Weise erf\u00fcllt, ist laut Bundesjustizministerium ansonsten ein Schadenersatzanspruch des Verbrauchers denkbar.<\/p>\n<h2>Anbieter von Vergleichen<\/h2>\n<p>Falls dem Verbraucher auf dem Online-Marktplatz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten pr\u00e4sentiert wird, muss der Online-Marktplatz \u00fcber die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden, informieren.<\/p>\n<h2>Rabattaktionen und \u201aMondpreise\u2018<\/h2>\n<p>Bei der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> mit Rabatten m\u00fcssen H\u00e4ndler den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion f\u00fcr das Produkt galt. Dadurch sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor sogenannten Mondpreisen gesch\u00fctzt werden, bei denen H\u00e4ndler einen Preis vor einer Rabattaktionen hochsetzen, um anschlie\u00dfend einen hohen Rabatt anzupreisen. Die Regelung gilt nicht f\u00fcr Produkte, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und deshalb reduziert werden.<\/p>\n<h2>Verbundene Unternehmen<\/h2>\n<p>Sofern es sich bei dem Online-Marktplatz und dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte um miteinander verbundene Unternehmen im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AktG\/15.html\" title=\"&sect; 15 AktG: Verbundene Unternehmen\">\u00a7 15<\/a> Aktiengesetzes handelt, muss dies kenntlich gemacht werden.<\/p>\n<h2>Verbrauchervertrag mit Unternehmer oder Privatgesch\u00e4ft?<\/h2>\n<p>Neu ist auch, dass Online-H\u00e4ndler jetzt dar\u00fcber informieren m\u00fcssen, ob es sich dem Anbieter der Ware um einen Unternehmer handelt. Entscheidend ist dabei, was der Anbieter der Ware selbst hierzu gegen\u00fcber dem Betreiber des Online-Marktplatzes angegeben hat. Dies ist vor allem relevant mit Blick auf Online-Marktpl\u00e4tze, auf denen sowohl gewerbliche Anbieter ihre Waren anbieten als auch private Anbieter, die weniger Gew\u00e4hrleistungspflichten aus dem Verbraucherrecht treffen. Wenn der Anbieter der Ware kein Unternehmer ist, dann hat der Online-Marktplatz dar\u00fcber zu informieren, dass die besonderen Vorschriften f\u00fcr Verbrauchervertr\u00e4ge auf den Vertrag keine Anwendung finden.<\/p>\n<h2>Information \u00fcber Erf\u00fcllungsgehilfen<\/h2>\n<p>Die neuen Informationspflichten gehen noch weiter: Wenn der Anbieter von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten sich bei der Erf\u00fcllung von Verbindlichkeiten gegen\u00fcber dem Verbraucher des Betreibers des Online-Marktplatzes bedient, muss der Online-Marktplatz dar\u00fcber informieren, dass dem Verbraucher keine eigenen vertraglichen Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Online- Marktplatz entstehen.<\/p>\n<h2>Weiterverkauf von Eintrittskarten<\/h2>\n<p>Will ein Anbieter eine Eintrittsberechtigung f\u00fcr eine Veranstaltung weiterverkaufen, muss er dar\u00fcber informieren ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he der Veranstalter einen Preis f\u00fcr den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt hat.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Personalisierte Preise<\/h2>\n<p>Manche Shops personalisieren Preise aufgrund der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung. Werden personalisierte Preise genutzt, muss seit dem 28. Mai darauf hingewiesen werden.<\/p>\n<h2>Formale Anforderungen<\/h2>\n<p>Die Informationen muss der Betreiber des Online-Marktplatzes dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserkl\u00e4rung in klarer, verst\u00e4ndlicher und in einer \u201eden benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise\u201c zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<h2>Sachen mit digitalen Elementen<\/h2>\n<p>Unternehmer mussten dem Verbraucher bereits nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312d.html\" title=\"&sect; 312d BGB: Informationspflichten; Gestaltungspflichten bez&uuml;glich Online-Benutzeroberfl&auml;chen\">\u00a7 312d Abs. 1 BGB<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246a.html\" title=\"Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen\">Art. 246a<\/a> \u00a7 1 EGBGB vorab bestimmte Informationen zur Verf\u00fcgung stellen. Dazu z\u00e4hlt die Funktionalit\u00e4t digitaler Inhalte, einschlie\u00dflich technischer Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr solche Inhalte. Seit dem 28. Mai z\u00e4hlt dazu auch die Funktionalit\u00e4t, etwa die Kompatibilit\u00e4t, von Sachen mit digitalen Elementen oder digitaler Produkte, einschlie\u00dflich anwendbarer technischer Schutzma\u00dfnahmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr H\u00e4ndler, die Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte im Internet anbieten, gelten seit dem 28. Mai 2022 neue Verbraucherschutzregeln. 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