{"id":61406,"date":"2022-06-13T14:30:20","date_gmt":"2022-06-13T12:30:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61406"},"modified":"2022-06-13T03:32:04","modified_gmt":"2022-06-13T01:32:04","slug":"bezeichnung-presseschau-ist-irrefuehrend-wenn-sie-nicht-aus-berichten-unabhaengiger-presseorgane-besteht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bezeichnung-presseschau-ist-irrefuehrend-wenn-sie-nicht-aus-berichten-unabhaengiger-presseorgane-besteht\/","title":{"rendered":"Bezeichnung \u201ePresseschau\u201c ist irref\u00fchrend, wenn sie nicht aus Berichten unabh\u00e4ngiger Presseorgane besteht"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61407\" aria-describedby=\"caption-attachment-61407\" style=\"width: 533px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61407 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/presseschau-irrefuehrend-622x414.jpg\" alt=\"Presseschau irref\u00fchrend\" width=\"533\" height=\"355\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/presseschau-irrefuehrend-622x414.jpg 622w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/presseschau-irrefuehrend-620x412.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/presseschau-irrefuehrend-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/presseschau-irrefuehrend-768x511.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/presseschau-irrefuehrend-1536x1022.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/06\/presseschau-irrefuehrend-2048x1362.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 533px) 100vw, 533px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61407\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Glenn Carstens-Peters on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Die \u201ePresseschau\u201c bietet mehrfach t\u00e4glich einen \u00dcberblick \u00fcber die neuesten Ereignisse und aktuelle Themen in der Welt. Als Teil der Presse unterliegt die \u201ePresseschau\u201c Sorgfaltspflichten. Recherche ist dabei unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umst\u00e4nden gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu pr\u00fcfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. <span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p><i>Ver\u00f6ffentlicht jedoch ein Mitbewerber unter der \u00dcberschrift \u201ePresseschau\u201c eine eigene Pressemitteilung, liegt eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbsrechtliche<\/a> Irref\u00fchrung vor, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<h2>Bericht in der \u201ePresseschau\u201c<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Die Antragstellerin betreibt im Internet eine Plattform, auf der sie Therapien mit medizinischem Cannabis (THC-Haltig) oder reinem Cannabidiol (CBD) durch Fach\u00e4rzte anbietet. Ein im Jahre 1997 gegr\u00fcndeter Verein, der Antragsgegner, vertritt die Interessen von Patienten, die von Cannabis-Therapien profitieren. Zu seinen Mitgliedern geh\u00f6ren neben Patienten unter anderem \u00c4rzte, Apotheker und Juristen. Er ver\u00f6ffentlichte auf seiner Webseite am 29.10.2021 unter der \u00dcberschrift \u201ePresseschau: Schwere Vorw\u00fcrfe gegen Cannabis\u00e4rzte-Startup\u201c eine Pressemitteilung, in der er die T\u00e4tigkeit des kl\u00e4gerischen Unternehmens &#8211; ein konkurrierendes Startup &#8211; kritisierte. Diese Pressemitteilung erschien zudem auf der Internetseite einer Nachrichtenagentur.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Das Cannabis-Startup erwirkte in der Folge eine einstweilige Verf\u00fcgung, in der dem Verein die Ver\u00f6ffentlichung der Pressemitteilung untersagt wurde. Daraufhin entfernte der Antragsgegner den Text der Pressemitteilung, belie\u00df die \u00dcberschrift jedoch auf der Internetseite. Daraufhin versuchte die Antragstellerin gegen die \u00dcberschrift vorzugehen.<\/p>\n<p>Das Landgericht wies den darauf gerichteten Verf\u00fcgungsantrag mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, es fehle bereits an einem Verf\u00fcgungsgrund. Die Antragstellerin h\u00e4tte schon nach der Ver\u00f6ffentlichung am 29.10.2021 gegen den Antragsgegner vorgehen k\u00f6nnen, da es keinen qualitativen Unterschied zwischen der \u00dcberschrift im Kontext des urspr\u00fcnglichen Beitrags und der isoliert angegriffenen \u00dcberschrift gebe. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Bezeichnung \u201ePresseschau\u201c ist irref\u00fchrend<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 4.4.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%208\/22\" title=\"OLG Frankfurt, 04.04.2022 - 6 W 8\/22: Irref&uuml;hrung durch eigenen Bericht in &quot;Presseschau&quot; eines ...\">6 W 8\/22<\/a>) gab dem Start-Up nun Recht und f\u00fchrte aus, dass der Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2, 5 des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<\/a> ein Unterlassungsanspruch zustehe. Denn der Antragsgegner erwecke mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Internetseite den irref\u00fchrenden Eindruck, es gebe eine von ihm unabh\u00e4ngige Ver\u00f6ffentlichung in der Presse, in der \u201eschwere Vorw\u00fcrfe\u201c gegen die Antragstellerin erhoben worden seien.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Das Wort \u201ePresseschau\u201c impliziere, dass es sich um Berichte unabh\u00e4ngiger Presseorgane handle und nicht um eine eigene Pressemitteilung, n\u00e4mlich einem Wettbewerber. Vielmehr erwarte der Verkehr in einer \u201ePresseschau\u201c eine Zusammenstellung von Berichten von Presseorganen, nicht hingegen solche des Antragsgegners selbst. Diese Unterscheidung sei laut den Richtern f\u00fcr den Verkehr auch erheblich, da der Verkehr Presseberichterstattungen auch aufgrund der der Presse obliegenden Sorgfaltspflichte ein gr\u00f6\u00dferes Vertrauen entgegenbringe als der \u00c4u\u00dferung eines Mitbewerbers. Denn diese \u00c4u\u00dferungen seien vermutlich (auch) von eigenen gesch\u00e4ftlichen Interessen gepr\u00e4gt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Dem stehe auch nicht entgegen, dass hinter der \u00dcberschrift ein Hinweis enthalten sei, dass es sich um eine Mitteilung des Vereins handele. Denn der mehrfache Hinweis auf \u201ePresseschau\u201c sei so dominant, dass der Leser keine Veranlassung zu der Annahme habe, es handele sich nicht um Fremd-, sondern um Eigenberichte. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei dem Verkehr, dem auch die Mitglieder des Senats angeh\u00f6ren, nicht bekannt, dass er auf seiner Internetseite nur eigene Pressemitteilungen ver\u00f6ffentliche. Vielmehr nehme der Verkehr an, auch der Beitrag \u201eSchwere Vorw\u00fcrfe gegen Cannabis\u00e4rzte-Startup\u201c stamme aus einer solchen Quelle und nicht vom Antragsgegner selbst.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Dringlichkeit liegt vor<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Weiter f\u00fchren die Richter ferner aus, dass es nicht an der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Dringlichkeit fehle. Die Antragstellerin habe ihr Rechtsschutzziel nicht bereits auf Grundlage der Fassung der Internetseite am 29.10.2021 erreichen k\u00f6nnen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der durch die \u00dcberschrift erweckte Eindruck (eigen-, statt Fremdbericht) nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt erweckt worden sei.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Zum damaligen Zeitpunkt sei die \u00dcberschrift gerade nicht in Alleinstellung vorhanden gewesen, sondern unter der \u00dcberschrift habe jeweils der entsprechende Artikel gefolgt. Aus diesem habe sich hinreichend konkret entnehmen lassen, dass es sich um eine Pressemitteilung und nicht um einen &#8211; unabh\u00e4ngigen &#8211; Presseartikel handelte, so die Richter.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Presseschau muss unabh\u00e4ngig sein<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Die Richter erlie\u00dfen aus den oben genannten Gr\u00fcnden eine einstweilige Verf\u00fcgung, die es dem Verein ab sofort untersagt, auf seiner Webseite unter dem Schlagwort \u201ePresseschau\u201c den Eindruck zu erwecken, ein von ihm unabh\u00e4ngiges Organ habe schwere Vorw\u00fcrfe gegen das Start-Up erhoben. Fest steht daher, dass eine eigene Pressemitteilung als \u201ePresseschau\u201c zu betiteln, irref\u00fchrend und damit unzul\u00e4ssig ist.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u201ePresseschau\u201c bietet mehrfach t\u00e4glich einen \u00dcberblick \u00fcber die neuesten Ereignisse und aktuelle Themen in der Welt. Als Teil der Presse unterliegt die \u201ePresseschau\u201c Sorgfaltspflichten. Recherche ist dabei unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. 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