{"id":61379,"date":"2022-06-20T07:01:49","date_gmt":"2022-06-20T05:01:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61379"},"modified":"2022-06-22T03:03:45","modified_gmt":"2022-06-22T01:03:45","slug":"unterlassungserklaerung-darf-google-cache-nicht-ausschliessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/unterlassungserklaerung-darf-google-cache-nicht-ausschliessen\/","title":{"rendered":"Unterlassungserkl\u00e4rung darf Google-Cache nicht ausschlie\u00dfen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61380\" aria-describedby=\"caption-attachment-61380\" style=\"width: 560px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61380 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/unterlassungserklaerung-chace-621x414.jpg\" alt=\"Unterlassungserkl\u00e4rung Cache\" width=\"560\" height=\"373\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/unterlassungserklaerung-chace-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/unterlassungserklaerung-chace-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/unterlassungserklaerung-chace-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/unterlassungserklaerung-chace-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/unterlassungserklaerung-chace-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/unterlassungserklaerung-chace-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 560px) 100vw, 560px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61380\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Arkan Perdana on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Vor allem im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">Urheber<\/a>-, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbs<\/a>&#8211; und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Markenrecht<\/a> sind Abmahnungen ein wichtiges Mittel, um sich gegen Rechtsverst\u00f6\u00dfe zu wehren. Der in seinen Rechten Verletzte m\u00f6chte mithilfe einer Unterlassungserkl\u00e4rung erreichen, dass der Abgemahnte das beanstandete Verhalten unterl\u00e4sst.<\/i><\/p>\n<p><i>Im realen Leben ist das zu unterlassende Verhalten meist recht eindeutig und l\u00e4sst sich leichter festlegen. Doch wie verh\u00e4lt es sich bei Vest\u00f6\u00dfen im Internet? Umfasst eine Unterlassungsverpflichtung zB auch den Google-Cache oder gilt sie nur f\u00fcr die Webseite an sich?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<h2><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a> und Unterlassungserkl\u00e4rung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger mahnte den Beklagten wegen eines Rechtsversto\u00dfes ab. Dieser gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, die den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Abrufbarkeit der angegriffenen werblichen Aussagen im Cache von Suchmaschinen beschr\u00e4nkte. Sie lautete wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des (&#8230;) und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B.(&#8230;) oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdr\u00fccklich keinen solchen Versto\u00df dar.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<h2>Wiederholungsgefahr bleibt bestehen<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Klar ist, dass der Schuldner vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung alle Werbeauftritte bereinigen muss, die von ihm selbst verantwortet werden. Grunds\u00e4tzlich muss er ebenso sicherstellen, dass die von der Unterlassungserkl\u00e4rung betroffenen Inhalte nicht mehr im Internet aufgerufen werden k\u00f6nnen &#8211; weder \u00fcber die Webseite selbst noch \u00fcber eine Internetsuchmaschine. Dazu geh\u00f6rt, nicht nur die betroffenen Inhalte durch \u00c4nderungen oder L\u00f6schung der Webseite zu entfernen, sondern regelm\u00e4\u00dfig auch die Abrufbarkeit in Suchmaschinen wie Google zu unterbinden. Der Schuldner sollte also \u00fcberpr\u00fcfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte noch \u00fcber die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden k\u00f6nnen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Dementsprechend hat nun das Landgericht M\u00fcnchen I entschieden, dass auch eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr notwendige Unterlassungserkl\u00e4rung keine Einschr\u00e4nkung diesbez\u00fcglich enthalten darf (LG M\u00fcnchen I, Beschluss v. 02.12.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=37%20O%2012256\/21\" title=\"LG M&uuml;nchen I, 02.12.2021 - 37 O 12256\/21: Unterlassungserkl&auml;rung muss auch die L&ouml;schung aus dem...\">37 O 12256\/21<\/a>). Durch die Ausnahme des Zwischenspeichers von Suchmaschinen werde die Wiederholungsgefahr gerade nicht beseitigt. Demnach m\u00fcsse sich der Antragsteller auf eine insoweit beschr\u00e4nkte Unterlassungserkl\u00e4rung auch nicht verweisen lassen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Google-Cache &#8211; was ist das?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Zur Erkl\u00e4rung: Der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/google-suchergebnisse-loeschen\/\">Google-Cache<\/a> ist ein zus\u00e4tzlicher Speicher dort indexierter Internetseiten. Also eine Art tempor\u00e4res Internetarchiv. Google speichert f\u00fcr jede URL, die in den Suchmaschinenindex aufgenommen wurde, die letzte Version dieser Seite im Cache. So kann die \u201eCache-Version\u201c dann in den Suchergebnissen von Google direkt \u00fcber den jeweiligen Suchtreffer aufgerufen werden. Bei einem Klick auf den Cache-Link wird dem Besucher dann eine fr\u00fchere Version der Webseite angezeigt. Demnach stellt auch Google-Cache eine Gefahrenquelle f\u00fcr Vertragsstrafen dar.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Vollst\u00e4ndige L\u00f6schung erforderlich<\/h2>\n<p>So verlockend eine oben aufgef\u00fchrte Formulierung auch ist, so unwirksam ist sie. Eine derartige Unterlassungserkl\u00e4rung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Das bedeutet, dass der Gl\u00e4ubiger trotz der Unterlassungserkl\u00e4rung eine einstweilige Verf\u00fcgung erwirken oder ein Urteil erstreiten kann. Die Abgabe einer eingeschr\u00e4nkten Unterlassungserkl\u00e4rung ist im Umkehrschluss immer nur dann sinnvoll, wenn der Schuldner sich sicher sein kann, dass sie den gesetzlichen Anspruch abdeckt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Die Frage, ob sich eine Unterlassungsverpflichtung immer auch auf Zwischenspeicher bezieht, ist derzeit noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt. So wird von manchen Gerichten vertreten, dass die Unterlassungsverpflichtung sich selbstverst\u00e4ndlich auch auf den Bereich beziehe, auf den der Schuldner keinen unmittelbaren Einfluss habe. Andere Gerichte vertreten den Standpunkt, die L\u00f6schung umfasse nur die eigene Webseite.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor allem im Urheber-, Wettbewerbs&#8211; und Markenrecht sind Abmahnungen ein wichtiges Mittel, um sich gegen Rechtsverst\u00f6\u00dfe zu wehren. Der in seinen Rechten Verletzte m\u00f6chte mithilfe einer Unterlassungserkl\u00e4rung erreichen, dass der Abgemahnte das beanstandete Verhalten unterl\u00e4sst. Im realen Leben ist das zu unterlassende Verhalten meist recht eindeutig und l\u00e4sst sich leichter festlegen. 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