{"id":61372,"date":"2022-06-09T14:21:48","date_gmt":"2022-06-09T12:21:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61372"},"modified":"2022-06-08T20:25:00","modified_gmt":"2022-06-08T18:25:00","slug":"bgh-designrecht-kennt-keinen-schutz-fuer-teile-oder-elemente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/bgh-designrecht-kennt-keinen-schutz-fuer-teile-oder-elemente\/","title":{"rendered":"BGH: Designrecht kennt keinen Schutz f\u00fcr Teile oder Elemente"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61375\" aria-describedby=\"caption-attachment-61375\" style=\"width: 532px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61375\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/design-teile-1-708x398.jpg\" alt=\"Design Teile\" width=\"532\" height=\"299\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/design-teile-1-708x398.jpg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/design-teile-1-620x349.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/design-teile-1-354x199.jpg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/design-teile-1-768x432.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/design-teile-1-1536x864.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/design-teile-1-2048x1152.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 532px) 100vw, 532px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61375\" class=\"wp-caption-text\">Photo by S\u00e9bastien Marchand on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung mit der Auslegung eines eingetragenen <\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">Designs<\/a><i>\u00a0befasst und zum Schutzumfang eines Kombinationserzeugnisses ge\u00e4u\u00dfert. Damit ist ein aus mehreren Gegenst\u00e4nden bestehender Schutzgegenstand\u00a0gemeint, die nach der Verkehrsauffassung als ein einheitliches Erzeugnis &#8211; sogenanntes Kombinationserzeugnis &#8211; anzusehen sind.<\/i><\/p>\n<h2>Darstellungen eines Schneidebretts<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber eines eingetragenen Designs, f\u00fcr dessen Wiedergabe drei Darstellungen im Register hinterlegt sind. Als Erzeugnis ist \u201eSchneidebrett\u201c eingetragen. Auf nur einer Darstellung ist eine Schale unter dem Brett zu erkennen, die anderen Bilder zeigen nur die Bretter. Eine weitere Beschreibung zur Erl\u00e4uterung der Wiedergabe oder eines Warenklasseverzeichnis reichte der Kl\u00e4ger nicht zum Register ein. Die beklagte Online-H\u00e4ndlerin vertreibt \u00fcber ihre Internetseite ein Schneidebrett mit Auffangschale, woraufhin der Kl\u00e4ger die Beklagte nach erfolgloser <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a> wegen Verletzung seines Designs auf Unterlassung in Anspruch nahm und Folgeanspr\u00fcche geltend machte. Widerklagend beantragte die Beklagte, das Design f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren und den Kl\u00e4ger wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zur Zahlung zu verurteilen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Landgericht M\u00fcnchen I der Klage stattgab und die Widerklage abwies, scheiterte der Kl\u00e4ger vor dem Oberlandesgericht (OLG) M\u00fcnchen. Die Richter am OLG erkl\u00e4rten, das Design sei f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>OLG: Nichtigkeit des Klagedesigns<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen als Berufungsgericht erkl\u00e4rte das Klagedesign nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/33.html\" title=\"&sect; 33 DesignG: Nichtigkeit\">\u00a7 33 Abs. <\/a>Nr. 1, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DesignG\/1.html\" title=\"&sect; 1 DesignG: Begriffsbestimmungen\">1 Nr. 1<\/a> Designgesetz (DesignG) f\u00fcr nichtig mit der Begr\u00fcndung, aus dem im Register angegebenen Erzeugnis \u201eSchneidebrett\u201c k\u00f6nne nicht geschlossen werden, dass die i der ersten Darstellung wiedergegebene Auffangschale nur Beiwerk darstelle und nicht Teil der Erscheinungsform sei.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Es sei nicht zul\u00e4ssig, aus den verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen (Schneidebrett mit und ohne Auffangschalen) eine Schnittmenge zu bilden und die Designanmeldung auf die Erscheinungsform des Schneidebretts ohne Auffangschale zu reduzieren. Die Darstellung zeige eben nicht die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, sondern zweier.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>BGH: Auslegung eines eingetragenen Designs<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Dann befasste sich der Bundesgerichthof (BGH, Urteil v. 24.03.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2016\/21\" title=\"BGH, 24.03.2022 - I ZR 16\/21: Schneidebrett - Auslegung eines Designs: Bestimmung des Schutzgeg...\">I ZR 16\/21<\/a>) mit der Sache und \u00e4u\u00dferte sich in dieser Entscheidung sowohl zur Auslegung eines eingetragenen Designs und zum Schutzumfang eines Kombinationserzeugnisses. Die Richter aus Karlsruhe entschieden, dass die Revision \u00fcberwiegend Erfolg habe. Demnach k\u00f6nne das Klagedesign nicht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden. Denn insbesondere sei ein Design dann nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform \u201eeines\u201c Erzeugnisses wiedergegeben sei. Das w\u00fcrde n\u00e4mlich dazu f\u00fchren, dass sich der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lie\u00dfe. F\u00fcr den Fall, dass verschiedene Darstellungen voneinander abwichen und es dadurch zu Unklarheiten \u00fcber den Schutzgegenstand kommen w\u00fcrde, sei der Schutzgegenstand des Designs durch Auslegung zu bestimmen, so die Richter.<\/p>\n<p>Diese Auslegung k\u00f6nne zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands au\u00dfer Acht bleiben m\u00fcssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der aller Darstellungen gemeinsamen Merkmale bestehe. Die Richter f\u00fchren aus, eine Schnittmengenbildung sei nur dann ausgeschlossen, wenn mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausf\u00fchrungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen. Auch k\u00f6nne eine solche Auslegung ergeben, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenst\u00e4nden zusammensetze, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis &#8211; ein sogenanntes Kombinationserzeugnis &#8211; bilden. Dies liege insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenst\u00e4nde \u00e4sthetisch aufeinander abgestimmt seien und miteinander in funktionalem Zusammenhang stehen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Keine Nichtigkeit des Klagedesigns<\/h2>\n<p>Weiter f\u00fchrt die Richter am Bundesgerichtshof aus, das Oberlandesgericht habe in seiner Begr\u00fcndung nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass die zum Register eingereichten Darstellungen keine miteinander unvereinbaren Merkmale zeigten, sondern die erste Darstellung lediglich Elemente enthalt &#8211; Auffangschale mit Inhalt und das Gem\u00fcse auf dem Schneidebrett &#8211; die auf der zweiten und dritten Darstellung nicht zu sehen sind. Laut den Richtern sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob mit dem Design Schutz f\u00fcr ein Schneidebrett ohne Auffangschale oder f\u00fcr ein aus Schneidebrett und Auffangschale zusammengesetztes Kombinationserzeugnis beansprucht wird.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Der BGH f\u00fcgt au\u00dferdem hinzu, allein aufgrund des Fehlens einer \u00e4sthetischen Abstimmung zwischen dem Schneidebrett und der Auffangschale k\u00f6nne sich ein Kombinationserzeugnis nicht verneinen lassen. Ma\u00dfgeblich sei letztlich, welchen Schutzgegenstand die Fachkreise des betreffenden Sektors den Darstellungen und den weiteren Informationen entnehmen. Unklarheiten bei der Auslegung gingen allerdings zu Lasten des Anmelders. Allerdings sei zu ber\u00fccksichtigen, dass im Fall eines Kombinationserzeugnisses ein isolierter Schutz f\u00fcr die Komponenten des Kombinationserzeugnisses &#8211; ohne eine gesonderte Anmeldung &#8211; ausgeschlossen sei. Aus dem Grund, weil das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/designrecht\/\">Designrecht<\/a> keinen Schutz f\u00fcr Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kenne.<\/p>\n<h2>Kombinierter Schutzgegenstand<\/h2>\n<p>Auch konnte die Begr\u00fcndung, mit der das Berufungsgericht es f\u00fcr unklar gehalten hat, ob mit dem Design Schutz f\u00fcr ein aus Schneidebrett und Auffangschale zusammengesetztes Kombinationserzeugnis oder (auch) f\u00fcr ein Schneidebrett ohne Auffangschale beansprucht wird, der rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht standhalten. Der BGH erkl\u00e4rt, dem Berufungsurteil liege insoweit ein unzutreffender rechtlicher Ausgangspunkt zugrunde.<\/p>\n<p>Aus vorgenannten Gr\u00fcnden verwies der BGH die Sache zur\u00fcck an das OLG. Dieses m\u00fcsse den Inhalt der Designanmeldung nun erneut pr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung mit der Auslegung eines eingetragenen Designs\u00a0befasst und zum Schutzumfang eines Kombinationserzeugnisses ge\u00e4u\u00dfert. Damit ist ein aus mehreren Gegenst\u00e4nden bestehender Schutzgegenstand\u00a0gemeint, die nach der Verkehrsauffassung als ein einheitliches Erzeugnis &#8211; sogenanntes Kombinationserzeugnis &#8211; anzusehen sind. 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