{"id":61362,"date":"2022-06-10T07:46:05","date_gmt":"2022-06-10T05:46:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61362"},"modified":"2022-06-11T13:13:48","modified_gmt":"2022-06-11T11:13:48","slug":"booking-com-eugh-urteil-zu-bestellbutton-bei-fernabsatzvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/booking-com-eugh-urteil-zu-bestellbutton-bei-fernabsatzvertrag\/","title":{"rendered":"Booking.com: EuGH-Urteil zu Bestellbutton bei Fernabsatzvertrag"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61363\" aria-describedby=\"caption-attachment-61363\" style=\"width: 543px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61363 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/bestellbutton-fernabsatzvertrag-621x414.jpg\" alt=\"Bestellbutton Fernabsatzvertrag\" width=\"543\" height=\"362\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/bestellbutton-fernabsatzvertrag-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/bestellbutton-fernabsatzvertrag-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/bestellbutton-fernabsatzvertrag-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/bestellbutton-fernabsatzvertrag-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/bestellbutton-fernabsatzvertrag-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/bestellbutton-fernabsatzvertrag-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 543px) 100vw, 543px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61363\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Pickawood on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Wenn Unternehmen Dienstleistungen im Internet anbieten, m\u00fcssen sie europ\u00e4isches Verbraucherecht beachten. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat sich nun mit der Frage befasst, ob ein Verbraucher bei booking.com ausreichend auf eine Zahlungspflicht hingewiesen wurde. Der Verbraucher stritt mit einem Hotelanbieter \u00fcber eine Stornogeb\u00fchr (EuGH, Urteil v. 07.04.2022, Az. <\/i><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=257497&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\"><i>C-249\/21<\/i><\/a><i> \u2013 Fuhrmann-2-GmbH gegen B.).<\/i><\/p>\n<p>Bei dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Art.\u00a08 Abs.\u00a02 Unterabsatz\u00a02 der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32011L0083&amp;from=de\">EU-Richtlinie 2011\/83<\/a>. Das Amtsgericht Bottrop legte dem EuGH folgende, komplizierte Frage vor: Ist Art.\u00a08 Abs.\u00a02 Unterabsatz\u00a02 der Richtlinie 2011\/83 dahingehend auszulegen, dass es zur Beantwortung der Frage, ob eine Schaltfl\u00e4che, die einen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Fernabsatzvertrags<\/a> im Sinne von Unterabsatz 1 der Richtlinie ausl\u00f6st und nicht mit den Worten \u201ezahlungspflichtig bestellen\u201c gekennzeichnet ist, mit einer Formulierung im Sinne der Vorschrift gekennzeichnet ist, die den Verbraucher auf eine Zahlungspflicht hinweist, ausschlie\u00dflich auf die Kennzeichnung der Schaltfl\u00e4che bzw. der entsprechenden Funktion ankommt?<\/p>\n<h2>Was reicht als Formulierung auf der Schaltfl\u00e4che? Ab wann entstehen Kosten?<\/h2>\n<p>Der Verbraucher B. hatte auf booking.com ein Bild des Hotels Goldener Anker angeklickt, woraufhin ihm die verf\u00fcgbaren Zimmer sowie weitere Informationen angezeigt wurden. Um vier Doppelzimmer zu reservieren klickte B. auf eine Schaltfl\u00e4che \u201eIch reserviere\u201c. Anschlie\u00dfend gab er seine Daten ein und klickte auf eine Schaltfl\u00e4che mit den Worten \u201eBuchung abschlie\u00dfen\u201c.<\/p>\n<h2>Stornogeb\u00fchr nach Fernabsatzvertrag<\/h2>\n<p>Die Gesellschaft Fuhrmann-2, welche die Zimmer auf booking.com anbot, war der Ansicht, dass die Worte \u201eBuchung abschlie\u00dfen\u201c, mit denen booking.com die Schaltfl\u00e4che f\u00fcr die Reservierung gekennzeichnet habe, der in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312j.html\" title=\"&sect; 312j BGB: Besondere Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr gegen&uuml;ber Verbrauchern\">\u00a7\u00a0312 j Abs.\u00a03<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehenen Verpflichtung gen\u00fcgten, wonach der Unternehmer die Schaltfl\u00e4che f\u00fcr die Bestellung gut lesbar mit den W\u00f6rtern \u201ezahlungspflichtig bestellen\u201c oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften habe. Deshalb sei B.\u00a0dazu verpflichtet, ihr eine Stornierungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 2.240\u00a0Euro zu zahlen.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht Bottrop sah die Verpflichtung aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312j.html\" title=\"&sect; 312j BGB: Besondere Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr gegen&uuml;ber Verbrauchern\">\u00a7\u00a0312 j Absatz\u00a03 BGB<\/a>, mit dem Artikel\u00a08 Absatz\u00a02 Unterabsatz\u00a02 der Richtlinie 2011\/83 ins deutsche Recht umgesetzt werde, als erf\u00fcllt an. Falls dies zu bejahen sei, sei nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312j.html\" title=\"&sect; 312j BGB: Besondere Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr gegen&uuml;ber Verbrauchern\">\u00a7\u00a0312j Abs.\u00a04 BGB<\/a> ein wirksamer Beherbergungsvertrag zustande gekommen und die Stornogeb\u00fchr sei zu Recht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>Der EuGH urteilte, es ergebe sich aus dem \u201eklaren\u201c Wortlaut von Artikel\u00a08 Absatz\u00a02 Unterabsatz\u00a02 Satz\u00a02 der Richtlinie 2011\/83, dass die Schaltfl\u00e4che f\u00fcr die Bestellung mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen sei. Diese m\u00fcsse den Verbraucher darauf hinweisen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegen\u00fcber dem Unternehmer verbunden sei. Zwar werde in dieser Norm die Formulierung \u201ezahlungspflichtig bestellen\u201c als Beispiel genannt. Aus dem Wortlaut ergebe sich jedoch, dass es sich bei der Formulierung um ein Beispiel handele und die Mitgliedstaaten erm\u00e4chtigt seien, dem Unternehmer die Verwendung jeder anderen entsprechenden Formulierung zu gestatten, sofern diese im Hinblick auf die Begr\u00fcndung der Zahlungsverpflichtung eindeutig ist.<\/p>\n<h2>Unternehmen k\u00f6nnen Formulierung frei w\u00e4hlen<\/h2>\n<p>Wenn, wie in einem solchen Fall, eine nationale Regelung zur Umsetzung einer Richtlinie wie die Richtlinie selbst keine konkreten Beispielformulierungen enthalte, stehe es den Unternehmern frei, jede Formulierung ihrer Wahl zu verwenden. Aus der Formulierung m\u00fcsse aber eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingehe, sobald er die Schaltfl\u00e4che f\u00fcr die Bestellung oder die \u00e4hnliche Funktion aktiviere.<\/p>\n<h2>Unmissverst\u00e4ndliche Formulierung, die Beginn der Zahlpflicht markiert<\/h2>\n<p>Diese Auslegung werde durch den 39.\u00a0Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2011\/83 gest\u00fctzt, nach dem die Aufmerksamkeit des Verbrauchers durch eine unmissverst\u00e4ndliche Formulierung besonders auf die Tatsache zu lenken ist, \u201edass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegen\u00fcber dem Unternehmer zur Folge hat\u201c. Nur so k\u00f6nne der Verbraucher den genauen Zeitpunkt erkennen, ab dem eine Verpflichtung eingegangen wird.<\/p>\n<p>Das vorlegende Gericht, so der EuGH, habe zu pr\u00fcfen, ob die Formulierung \u201eBuchung abschlie\u00dfen\u201c in der deutschen Sprache als Entsprechung zu den Worten \u201ezahlungspflichtig bestellen\u201c in Art.\u00a08 Abs.\u00a02 Unterabsatz\u00a02 der Richtlinie 2011\/83 angesehen werden k\u00f6nne. Und zwar unter alleiniger Ber\u00fccksichtigung der in dieser Formulierung verwendeten Worte und unabh\u00e4ngig von den Begleitumst\u00e4nden des Buchungsvorgangs. Dabei habe das Gericht auch zu pr\u00fcfen, ob der Begriff \u201eBuchung\u201c im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbrauchers zwangsl\u00e4ufig und systematisch mit der Begr\u00fcndung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde. Falls nein, m\u00fcsse das Gericht feststellen, dass der Ausdruck \u201eBuchung abschlie\u00dfen\u201c mehrdeutig sei und nicht mehr als Formulierung durchgehe.<\/p>\n<p>Der EuGH hat mit seinem Urteil f\u00fcr Klarstellung gesorgt, wenn es um kreative Formulierungen im Reise-Verbraucherrecht geht. Bei booking.com und anderen (Reise-)Buchungsportalen im Internet d\u00fcrfte man gespannt auf den Ausgang des Verfahrens schauen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Unternehmen Dienstleistungen im Internet anbieten, m\u00fcssen sie europ\u00e4isches Verbraucherecht beachten. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat sich nun mit der Frage befasst, ob ein Verbraucher bei booking.com ausreichend auf eine Zahlungspflicht hingewiesen wurde. Der Verbraucher stritt mit einem Hotelanbieter \u00fcber eine Stornogeb\u00fchr (EuGH, Urteil v. 07.04.2022, Az. C-249\/21 \u2013 Fuhrmann-2-GmbH gegen B.). 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