{"id":61313,"date":"2022-06-07T14:03:20","date_gmt":"2022-06-07T12:03:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61313"},"modified":"2022-06-06T23:03:42","modified_gmt":"2022-06-06T21:03:42","slug":"bgh-kinderzahnarztpraxis-ist-zulaessige-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-kinderzahnarztpraxis-ist-zulaessige-werbung\/","title":{"rendered":"BGH: \u201eKinderzahnarztpraxis\u201c ist zul\u00e4ssige Werbung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61314\" aria-describedby=\"caption-attachment-61314\" style=\"width: 560px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61314 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/zahnarzt-werbung-621x414.jpg\" alt=\"Zahnarzt Werbung\" width=\"560\" height=\"373\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/zahnarzt-werbung-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/zahnarzt-werbung-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/zahnarzt-werbung-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/zahnarzt-werbung-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/zahnarzt-werbung-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/zahnarzt-werbung-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 560px) 100vw, 560px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61314\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Atikah Akhtar on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Zahnarzt-Werbung: Was ist erlaubt, was nicht? Diese Frage wurde schon des \u00d6fteren rechtlich er\u00f6rtert und immer wieder wird die Ansicht vertreten, Zahn\u00e4rzte d\u00fcrften nicht oder nur beschr\u00e4nkt werben.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p><i>Nun befasste sich der BGH mit der Frage, ob ein Zahnarzt mit der Bezeichnung \u201eKinderzahnarzt\u201c werben darf, wenn er keine besonderen Fachkenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde oder Kinderpsychologie hat. Das Gericht in Karlsruhe kam zu dem Entschluss, es handele sich um zul\u00e4ssige <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a>.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<h2>Kontrolle des Internetauftritts<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Eine Gemeinschaftszahnarztpraxis bewarb sich in ihrem Internetauftritt als \u201eKinderzahnarztpraxis\u201c und versprach dem Kind und seinen Eltern unter anderem \u201eAbenteuer im Wartezimmer\u201c und die Bereitschaft, auf die individuellen Bed\u00fcrfnisse des Kindes bei der Behandlung einzugehen. Dies beanstandete die zust\u00e4ndige Zahn\u00e4rztekammer und mahnte die Praxis wegen Irref\u00fchrung des Verbrauchers ab. Die Aussage vermittle die Vorstellung besonderer fachlicher Qualifikationen in Form (kinder-)zahn\u00e4rztlicher Kenntnisse.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf als Berufungsgericht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 12.11.2020, Az. I <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=20%20U%2087\/19\" title=\"20 U 87\/19 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">20 U 87\/19<\/a>) verneinte dies. Das Gericht war der Ansicht, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben so verst\u00fcnden, dass in der Praxis zahn\u00e4rztliche Leistungen angeboten w\u00fcrden wie sie in jeder Zahnarztpraxis zu finden seien. Der Verbraucher erwarte von einer \u201eKinderzahnarztpraxis\u201c lediglich, dass sie bereit sei, Kinder mit ihren besonderen Bed\u00fcrfnissen zu behandeln und \u00fcber eine besonders kindgerechte Praxisausstattung verf\u00fcge. Sie h\u00e4tten jedoch nicht die Vorstellung, dass die behandelnden \u00c4rzte \u00fcber besondere fachliche Kenntnisse der Zahnheilkunde verf\u00fcgten.<\/p>\n<h2>BGH: Kindgerechte Ausstattung erwartet<\/h2>\n<p>Die Zahn\u00e4rztekammer verlangte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof (BGH; Urteil v. 07.04.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20217\/20\" title=\"BGH, 07.04.2022 - I ZR 217\/20: Wettbewerbsversto&szlig;: Verkehrsverst&auml;ndnis bei einer Werbung mit de...\">I ZR 217\/20<\/a>) die Unterlassung dieser Werbung &#8211; jedoch ohne Erfolg! Der Durchschnittsverbraucher, so die Karlsruher Richter, verstehe unter einer Kinderzahnarztpraxis, dass Zahn\u00e4rzte die Praxis kindgerecht ausstatten und dass sie bereit sind, auf ihre kleinen Patienten in besonderer Weise einzugehen. Besondere Fachkenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde oder Kinderpsychologie erwarte der Werbeadressat, sprich der Leser der Angaben, nicht. Ohnehin sei zweifelhaft, ob dem Durchschnittsverbraucher bekannt sei, welche Voraussetzungen zum Erwerb des Titels \u201eFachzahnarzt\u201c erf\u00fcllt werden m\u00fcssen. Aus diesen Gr\u00fcnden liege eine Irref\u00fchrung im Sinne der \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<\/a> nicht vorher.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Denn nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 S. 1 UWG<\/a> handelt unlauter, wer eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte. Damit wird gefordert, dass jedes unternehmerische Wirken dem Wahrheitsgrundsatz entsprechen muss und nicht darauf ausgelegt sein darf, Verbraucher, Mitbewerber oder andere Marktteilnehmer durch unrichtige Angaben zu t\u00e4uschen. Eine Irref\u00fchrung liegt also immer dann vor, wenn das Verst\u00e4ndnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, mit den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nicht \u00fcbereinstimmt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Hier sei laut der Karlsruher Richter auf die Eltern abzustellen, die f\u00fcr ihre Kinder einen Zahnarzt suchten oder auf \u00e4ltere Kinder, die bereits selbst\u00e4ndig zahn\u00e4rztliche Leistungen nachfragten oder \u00fcber den behandelnden Arzt (mit)entscheiden. Die Angabe \u201eKinderzahnarztpraxis\u201c t\u00e4usche allerdings nicht \u00fcber die Person oder Bef\u00e4higung der Praxis. Der konfrontierte Verbraucher habe als Elternteil n\u00e4mlich zun\u00e4chst die Problematik vor Augen, dass Zahnarztbesuche mit Kindern schwierig sein k\u00f6nnten. So k\u00f6nne eine Einrichtung, die wenig Spielm\u00f6glichkeiten biete, Wartezeiten erschweren und das Erscheinungsbild einer \u00fcblichen Arztpraxis wegen fr\u00fcherer, von den Kindern als unangenehm empfundener Arztbesuche zu Abwehrreaktionen f\u00fchren. Auch k\u00f6nnten bei Kindern in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfe als \u00fcblicherweise bei Erwachsenen vertrauensbildende Ma\u00dfnahmen erforderlich seien, so die Richter.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Fachliche Eignung wird vorausgesetzt<\/h2>\n<p>Die Situation eines Zahnarztbesuchs mit Kindern \u00e4hnele damit in gewisser Weise der Behandlung sogenannter Angstpatienten, die gerade im zahn\u00e4rztlichen Bereich solche Praxen aussuchten, die ihre emotionale Disposition besonders ber\u00fccksichtigten. Den Eltern komme es vor allem auf eine kindgerechte Praxisausstattung und die Aufgeschlossenheit des Zahnarztes an. Dessen fachliche Eignung werde als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt.<\/p>\n<h2>Berufsordnung nicht ma\u00dfgeblich<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Vergeblich r\u00fcgt die Zahn\u00e4rztekammer, das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf habe die aus \u00a7 13 der Berufsordnung der Zahn\u00e4rztekammer Nordrhein und \u00a7 8 der Weiterbildungsordnung folgende Dreiteilung in \u201eeinfache\u201c approbierte Zahn\u00e4rzte, Zahn\u00e4rzte mit ausgewiesenem T\u00e4tigkeitsschwerpunkt und Fachzahn\u00e4rzte bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung nicht ber\u00fccksichtigt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Der BGH f\u00fchrt aus, die D\u00fcsseldorfer Richter h\u00e4tten durchaus ber\u00fccksichtigt, dass ein Zahnarzt nach der Berufsordnung einen T\u00e4tigkeitsschwerpunkt bezeichnen oder einen Fachzahnarzt erwerben k\u00f6nne, wenn er zuvor die spezifischen Weiterbildungen absolviere. Aus der Berufsordnung folge aber nicht zwangsl\u00e4ufig, dass der Verkehrskreis annehme, in einer Kinderzahnarztpraxis arbeite ein Zahnarzt, der einen Fachzahnarzttitel f\u00fcr Kinderheilzahnkunde erworben habe. Denn den gebe es gar nicht. Die Karlsruher Richter fanden es nicht erfahrungswidrig, dass die Berufsordnung eines so kleinen Berufsfeld das Verkehrsverst\u00e4ndnis nicht pr\u00e4gt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Werbung zul\u00e4ssig<\/h2>\n<p>Festzuhalten ist, dass f\u00fcr die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 4 S. 1 UWG<\/a> auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsad\u00e4quate aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Verbrauchers abzustellen ist, der zur angesprochenen Gruppe geh\u00f6rt. So gehe der Verbraucher bei einem Kinderzahnarzt lediglich davon aus, dass die Praxis kindgerecht eingerichtet ist und die Zahn\u00e4rzte bereits sind, bei der Behandlung auf die besonderen Bed\u00fcrfnisse einzugehen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zahnarzt-Werbung: Was ist erlaubt, was nicht? 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