{"id":61252,"date":"2022-05-24T07:36:49","date_gmt":"2022-05-24T05:36:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61252"},"modified":"2022-05-22T20:39:37","modified_gmt":"2022-05-22T18:39:37","slug":"voraussetzungen-einer-zulaessigen-verdachtsberichterstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/voraussetzungen-einer-zulaessigen-verdachtsberichterstattung\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61253\" aria-describedby=\"caption-attachment-61253\" style=\"width: 537px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61253 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/verdachtsberichterstattung-552x414.jpg\" alt=\"Verdachtsberichterstattung\" width=\"537\" height=\"403\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/verdachtsberichterstattung-552x414.jpg 552w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/verdachtsberichterstattung-620x465.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/verdachtsberichterstattung-276x207.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/verdachtsberichterstattung-768x576.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/verdachtsberichterstattung-1536x1152.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/verdachtsberichterstattung-2048x1536.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 537px) 100vw, 537px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61253\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Brett Jordan on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Eine Verdachtsberichterstattung liegt dann vor, wenn die Medien in der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Verdacht gegen\u00fcber einer Person berichten und dabei dessen Namen offenlegen oder die Person anderweitig identifizierbar machen. Solch eine Verdachtsberichterstattung ist nur in Grenzen zul\u00e4ssig. Doch wo liegen diese Grenzen?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<h2>RTL macht es m\u00f6glich<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde durch seine Teilnahme an f\u00fcnf Staffeln der Sendung \u201eTraumfrau gesucht\u201c des Fernsehsenders RTL II bekannt, ist PR-Manager und betreut K\u00fcnstler. Er l\u00e4sst seine Fans an s\u00e4mtlichen Einzelheiten seines t\u00e4glichen Lebens teilhaben, indem er sein Privat- und Berufsleben in den sozialen Medien darstellt. Der Beklagte zu 1 ist Redakteur bei der Beklagten zu 2, die f\u00fcr die Printausgabe der Bild-Zeitung und f\u00fcr die dazugeh\u00f6rige Internetseite verantwortlich ist.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Im April 2014 wurde ein Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers er\u00f6ffnet. Ein Ehepaar gew\u00e4hrten ihm aufgrund dessen Darlehen von insgesamt mehreren tausend Euro. Das Amtsgericht verurteilte den Kl\u00e4ger daraufhin zur R\u00fcckzahlung an die Ehefrau. 2019 stand dann vor dem Amtsgericht eine Hauptverhandlung in einem Strafverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs des gewerbsm\u00e4\u00dfigen Betrugs im Zusammenhang mit dem Darlehen an. Das Strafverfahren wurde in der Hauptverhandlung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/153.html\" title=\"&sect; 153 StPO: Absehen von der Verfolgung bei Geringf&uuml;gigkeit\">\u00a7 153 Abs. 2 StPO<\/a> eingestellt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Wenige Tage zuvor ver\u00f6ffentlichte die Beklagte zu 2 in der Online- und Printausgabe der Bild-Zeitung zwei weitgehend inhaltsgleiche Artikel. Als Verfasser wurde der Beklagte zu 1 genannt. W\u00e4hrend der eine Artikel den Kl\u00e4ger mit einem Strau\u00df Rosen zeigte, war er auf dem anderen Artikel mit den Eheleuten zusammen. Die Artikel tragen die \u00dcberschrift \u201eBetrugsanklage gegen D\u2026S\u2026\u201c und \u201eBetrugsanklage gegen den Rosen-Kavalier\u201c. Zus\u00e4tzlich wies der Beklagte zu 1 nach Ver\u00f6ffentlichung des Online-Artikels auf diesen mit der Bemerkung \u201ees war mir ein Bed\u00fcrfnis\u201c auf seiner Facebook-Seite hin. Au\u00dferdem sprach er auf der Facebook-Seite \u201eBILD Mallorca\u201c zwei ehemalige Klienten des Kl\u00e4gers auf das Strafverfahren an. Wegen der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\/\">Berichterstattung<\/a> gab er eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung, die Beklagte zu 2 nach einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung eine Abschlusserkl\u00e4rung ab. Der Kl\u00e4ger verlangte von den Beklagten Zahlung einer angemessenen Geldentsch\u00e4digung. Das Landgericht wies die Klage ab und das Oberlandesgericht wies die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcck.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Verdachtsberichterstattung nur in Grenzen<\/h2>\n<p>Sodann besch\u00e4ftige sich auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 22.02.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%201175\/20\" title=\"BGH, 22.02.2022 - VI ZR 1175\/20: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung...\">VI ZR 1175\/20<\/a>) mit den Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen Verdachtsberichterstattung und stellte fest, dass dem Kl\u00e4ger in diesem Fall kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung zustehe.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sei festzuhalten, dass ein solcher Anspruch nicht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 Abs. 1 DSGVO<\/a> folge. Aufgrund der \u00d6ffnungsklausel des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/85.html\" title=\"Art. 85 DSGVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit\">Art. 85 Abs. 2 DSGVO<\/a> seien Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/7.html\" title=\"Art. 7 DSGVO: Bedingungen f&uuml;r die Einwilligung\">7 DSGVO<\/a> durch Regelungen der L\u00e4nder ausgenommen. F\u00fcr die Internetberichterstattung habe zur Zeit der Berichterstattung \u00a7 57 Abs. 1 Satz 4 Rundfunkstaatsvertrag gegolten. Auch f\u00fcr die Printberichterstattung seien Vorschriften der einzelnen L\u00e4nder gegeben. Daher liege es auf der Hand, dass ein Schadensersatzanspruch gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 Abs. 1 DSGVO<\/a> nicht auf die Verletzung <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/\">datenschutzrechtlicher<\/a> Bestimmungen durch eine journalistische T\u00e4tigkeit gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Verletzung des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Auch eine Geldentsch\u00e4digung wegen einer Verletzung des allgemeinen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrechtes<\/a> durch die Wort- und Bildberichterstattung sei nicht gegeben. Insoweit sei das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Wortberichterstattung in den Schutzbereich des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Kl\u00e4gers eingreife. Denn durch die Berichterstattung sei sein Fehlverhalten \u00f6ffentlich bekannt gemacht wurden. Dies f\u00fchre dazu, dass eine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert werde. Zus\u00e4tzlich werden bestimmte Anforderungen an die Wahrheitspflicht gestellt. Demnach sei jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, die f\u00fcr den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst \u201e\u00d6ffentlichkeitswert\u201c verleihen, so die Richter. In der Regel liege das bei schweren Verbrechen vor, k\u00f6nne aber auch bei leichten Straftaten gegeben sein. Das Einleiten eines Ermittlungsverfahrens gegen\u00fcber einem Beschuldigten reiche hierf\u00fcr in aller Regel jedoch nicht aus.<\/p>\n<p>Insoweit waren die Richter der Auffassung, dass Medien, die \u00fcber einen Verdacht identifizierend berichten wollen, eine ausreichende Recherche anstellen m\u00fcssten. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, das Oberlandesgericht sei unter Ber\u00fccksichtigung vorgenannter Grunds\u00e4tze zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Online- und Printberichterstattungen grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig waren.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Allerdings sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung nur dann begr\u00fcnde, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele und die Beeintr\u00e4chtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden k\u00f6nne. Im Rahmen dieser Abw\u00e4gung sei insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausma\u00df der Verbreitung der Ver\u00f6ffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufsch\u00e4digung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu ber\u00fccksichtigen. Daher habe das OLG die Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung zu Recht verneint, so die Richter am BGH. Zwar sei das Strafverfahren nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/153.html\" title=\"&sect; 153 StPO: Absehen von der Verfolgung bei Geringf&uuml;gigkeit\">\u00a7 153 Abs. 2 StPO<\/a> eingestellt worden. Jedoch sei dadurch nicht der Vorwurf des gewerbsm\u00e4\u00dfigen Betrugs ausger\u00e4umt. Entgegen der Ansicht der Revision erfordere auch der Pr\u00e4ventionsgedanke keine Geldentsch\u00e4digung.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Kein Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung wegen identifizierender Verdachtsberichterstattung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts vorliegt, kann nur aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls beurteilt werden. Handelt es sich nicht um eine ausgewogene Darstellung, der ein gewisses Ma\u00df an Beweisen zugrunde liegt, droht dem Berichterstatter eine Vorverurteilung.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Aufgrund der verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Meinungs- und Pressefreiheit der Medien darf die Presse immer dann \u00fcber einen Sachverhallt berichten, wenn ein \u00d6ffentlichkeitsinteresse besteht. Auch die Bebilderung sowie Namensnennung des T\u00e4ters kann rechtm\u00e4\u00dfig sein, wenn die damit verbundene Beeintr\u00e4chtigung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu der Schwere seines Verhaltens oder der Bedeutung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit steht.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Letztlich geh\u00f6rt es auch zur Aufgabe der Medien Verfehlungen konkreter Personen aufzuzeigen. Das \u00d6ffentlichkeitsinteresse stellt mithin auch die Grundlage f\u00fcr die Medien dar, unter Einhaltung gewisser Sorgfaltspflichten \u00fcber einen Verdacht zu berichten. Wohlgemerkt, ist die Verbreitung von unwahren Tatsachen immer unzul\u00e4ssig.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Lesen Sie auch:<\/p>\n<ul>\n<li><strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\/\">Die Verdachtsberichterstattung: Ein \u00dcberblick mit 5 Tipps f\u00fcr Blogger &amp; Journalisten<\/a><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Verdachtsberichterstattung liegt dann vor, wenn die Medien in der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Verdacht gegen\u00fcber einer Person berichten und dabei dessen Namen offenlegen oder die Person anderweitig identifizierbar machen. Solch eine Verdachtsberichterstattung ist nur in Grenzen zul\u00e4ssig. 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