{"id":61247,"date":"2022-05-27T19:31:13","date_gmt":"2022-05-27T17:31:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61247"},"modified":"2022-05-30T20:13:51","modified_gmt":"2022-05-30T18:13:51","slug":"patentrecht-kuenstliche-intelligenz-kann-kein-erfinder-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/patentrecht\/patentrecht-kuenstliche-intelligenz-kann-kein-erfinder-sein\/","title":{"rendered":"Patentrecht: K\u00fcnstliche Intelligenz kann kein Erfinder sein"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61249\" aria-describedby=\"caption-attachment-61249\" style=\"width: 558px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61249\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/kuenstliche-intelligenz-patentrecht-621x414.jpeg\" alt=\"K\u00fcnstliche Intelligenz Patentrecht\" width=\"558\" height=\"372\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/kuenstliche-intelligenz-patentrecht-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/kuenstliche-intelligenz-patentrecht-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/kuenstliche-intelligenz-patentrecht-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/kuenstliche-intelligenz-patentrecht-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/kuenstliche-intelligenz-patentrecht-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/kuenstliche-intelligenz-patentrecht.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 558px) 100vw, 558px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61249\" class=\"wp-caption-text\">phonlamaiphoto &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Mit k\u00fcnstlicher Intelligenz werden Technologien beschrieben, die kognitive Kompetenzen imitieren, zu denen bisher nur Menschen f\u00e4hig waren &#8211; zum Beispiel strategisches Denken oder sprachliche F\u00e4higkeiten. <\/i><\/p>\n<p><i>Aufgrund des menschen\u00e4hnlichen Denkverm\u00f6gens stellt sich rechtlich unter anderem die Frage, ob k\u00fcnstliche Intelligenz (KI) wom\u00f6glich auch ein Erfinder im Sinne des Patentgesetzes sein kann.<\/i><\/p>\n<h2>Lebensmittelbeh\u00e4lter<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer meldete im Oktober 2019 einen Gegenstand mit der Bezeichnung \u201eLebensmittelbeh\u00e4lter\u201c an. Die Erfinderbenennung enthielt jedoch weder einen Namen des Anmelders noch den einer anderen nat\u00fcrlichen Person. Stattdessen stand auf dem amtlichen Formblatt \u201eDie Erfindung wurde selbst\u00e4ndig durch eine k\u00fcnstliche Intelligenz (KI) erzeugt\u201c.<\/p>\n<p>Daraufhin teilte die zust\u00e4ndige Pr\u00fcfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder mit, die eingereichte Erfinderbenennung entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Erfinder im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/6.html\" title=\"&sect; 6 PatG\">\u00a7\u00a7 6<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/37.html\" title=\"&sect; 37 PatG\">37<\/a> Patentgesetz (PatG) k\u00f6nne nur eine nat\u00fcrliche Person sein. Darunter sei ein Mensch zu verstehen, der nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1.html\" title=\"&sect; 1 BGB: Beginn der Rechtsf&auml;higkeit\">\u00a7 1<\/a> des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) rechtsf\u00e4hig sei. Auf eine k\u00fcnstliche Intelligenz treffe dies nicht zu. Aus diesem Grund k\u00f6nne das Formblatt zur Erfinderbenennung, das der Anmelder am Anmeldetag eingereicht habe, nicht als Erfinderbenennung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/37.html\" title=\"&sect; 37 PatG\">\u00a7 37 PatG<\/a> und \u00a7 7 der Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (PatV) anerkannt werden. Der Anmelder m\u00fcsse vielmehr mit einer Zur\u00fcckweisung der Anmeldung, die auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/42.html\" title=\"&sect; 42 PatG\">\u00a7 42 PatG<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/37.html\" title=\"&sect; 37 PatG\">\u00a7 37 PatG<\/a> gest\u00fctzt werde, rechnen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Daraufhin reichte der Anmelder eine geringf\u00fcgig ge\u00e4nderte Erfinderbenennung ein, in der er lediglich einen Adresszusatz \u201ec\/o T\u201c erg\u00e4nzte. Er ist der Ansicht, es entspreche nicht den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten, wenn er sich selbst als Erfinder bezeichne. Vielmehr habe die von ihm entwickelte KI selbst\u00e4ndig agierend die Erfindung hervorgebracht und sei ein vollkommen autonom operierendes, neuronales Netzwerk, das in der Lage sei, ohne vorherige Aufgabenstellung neue technische L\u00f6sungen zu generieren. Zwar sei er Eigent\u00fcmer dieser KI, er habe aber auf die Aufgabenstellung und deren L\u00f6sung, die zur vorliegenden Erfindung gef\u00fchrt habe, keinerlei Einfluss gehabt. Zudem schreibe das deutsche Patentgesetz nicht ausdr\u00fccklich fest, dass ein Erfinder eine nat\u00fcrliche Person sein m\u00fcsse. Insofern m\u00fcsse der Begriff des \u201eErfinders\u201c stets unter Ber\u00fccksichtigung des technischen Fortschritts neu ausgelegt werden, was letztlich Aufgabe der Rechtsprechung sei.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Mit Beschluss wies das DPMA die Patentanmeldung aus vorgenannten Gr\u00fcnden zur\u00fcck. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Anmelders, der die Pr\u00fcfungsstelle des DPMA nicht abhalf, sondern die die Beschwerde dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorlegte.<\/p>\n<h2>Rechtsschutzinteresse aufgrund von angesehener Rechtsmeinung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss v. 11.11.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20W%20(pat)%205\/21\" title=\"BPatG, 11.11.2021 - 11 W (pat) 5\/21: K&uuml;nstliche Intelligenz kann nicht Erfinder im Sinne von &sect; ...\">11 W (pat) 5\/21<\/a>) hielt die Beschwerde in der Sache teilweise f\u00fcr erfolgreich.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst f\u00fchrt das Gericht hierzu aus, dass der Anmelder durch die Zur\u00fcckweisung seiner Anmeldung beschwert sei. Au\u00dferdem verfolge der Anmelder mit seinem Rechtsmittel nicht nur ein wissenschaftliches Interesse an der Kl\u00e4rung einer interessanten Rechtsfrage &#8211; dies w\u00fcrde der Beschwerde mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses die Zul\u00e4ssigkeit nehmen &#8211; sondern strebe weiter einen Schutzrechtserwerb an, womit er ein legitimes wirtschaftliches Interesse verfolge.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Dennoch komme es nach deutschem Recht f\u00fcr die Beurteilung, ob eine Erfindung vorliegt und im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/4.html\" title=\"&sect; 4 PatG\">\u00a7 4 PatG<\/a> auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, nicht darauf an, auf welchem tats\u00e4chlichen Werdegang die Erfindung sich gr\u00fcnde und ob benannte Personen in zutreffender Weise als Erfinder anzusehen seien. Vielmehr sei eine Erfindung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Danach sei es gleichg\u00fcltig, ob sie auf bewusstem Denken, systematischem Arbeitseinsatz oder lediglich auf der Ausnutzung zuf\u00e4llig aufgedeckter, naturgesetzlicher Zusammenh\u00e4nge beruhe oder eben auf dem Einsatz von K\u00fcnstlicher Intelligenz. Die Richter weisen darauf hin, dass in keinem der genannten F\u00e4lle eine Notwendigkeit erkennbar sei, auf die Benennung einer nat\u00fcrlichen Person als Erfinder zu verzichten, um das begehrte Patent zu erhalten.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Beschreibt der Anmelder das \u201eDilemma\u201c, einerseits sei er nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/124.html\" title=\"&sect; 124 PatG\">\u00a7 124 PatG<\/a> verpflichtet, wahrheitsgem\u00e4\u00df den Erfinder zu benennen. Andererseits habe diese pflichtgem\u00e4\u00df vorgenommene Benennung des Erfinders zur Folge, dass seine Anmeldung zur\u00fcckgewiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass dies hier keine Rolle spiele. Denn die in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/124.html\" title=\"&sect; 124 PatG\">\u00a7 124 PatG<\/a> geregelte Wahrheitspflicht beziehe sich ausschlie\u00dflich auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, nicht aber auf Rechtsmeinungen. Bei der \u00dcberzeugung des Anmelders, dass nicht er selbst, sondern seine von ihm entwickelte KI der Erfinder ist, handele es sich um eine Rechtsmeinung. Daher bestehe f\u00fcr den Anmelder kein rechtliches Hindernis, sich selbst als Erfinder zu benennen. Allerdings f\u00fchre dieser Umstand nicht dazu, dem Anmelder ein Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Denn seine \u00dcberzeugung, dass eine KI in gleicher Weise wie eine nat\u00fcrliche Person als Erfinder in Betracht kommt und die Benennung eines entsprechenden Systems als Erfinder statthaft sein muss, spiegele eine Rechtsmeinung wider, die mittlerweile von einigen Stimmen f\u00fcr vertretbar angesehen werde.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>K\u00fcnstliche Intelligenz ist keine nat\u00fcrliche Person<\/h2>\n<p>Soweit der Anmelder den Antrag stellt, festzustellen, dass es keiner Erfinderbenennung bed\u00fcrfe, f\u00fchrt das Gericht aus, dies sei mit dem Erfinderbenennungsgebot des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/37.html\" title=\"&sect; 37 PatG\">\u00a7 37 Abs. 1 PatG<\/a> unvereinbar. Aus der gesetzlichen Fiktion des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/7.html\" title=\"&sect; 7 PatG\">\u00a7 7 Abs. 1 PatG<\/a> ergebe sich, dass der Anmelder im Zweifelsfall sich selbst benennen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Offensichtlichkeitspr\u00fcfung erkennende Senat werde seine Pr\u00fcfung darauf beschr\u00e4nken, ob eine vorgelegte Erfinderbenennung gemessen an den Vorgaben von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/37.html\" title=\"&sect; 37 PatG\">\u00a7 37 Abs. 1 PatG<\/a> und \u00a7 7 PatV offensichtliche M\u00e4ngel aufweist. Ma\u00dfstab sei hier der Regelfall und nicht der Sonderfall, so die Richter. Dieser bestehe nach g\u00e4ngiger Praxis darin, dass nur eine nat\u00fcrliche Person als Erfinder benannt werden k\u00f6nne. In der Sache schlie\u00dft sich der Senat der Auffassung an, dass nach gegenw\u00e4rtiger Rechtslage nur nat\u00fcrliche Personen, nicht aber Maschinen als Erfinder benannt werden k\u00f6nnen. Durch das Recht des Erfinders auf Namensnennung, welches sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PatG\/37.html\" title=\"&sect; 37 PatG\">\u00a7 37 Abs. 1 PatG<\/a> ergebe, solle ebenso die Anerkennung der Erfindereigenschaft &#8211; Erfinderlehre &#8211; zum Ausdruck kommen. Nach deutschem Recht k\u00f6nne eine KI weder als Erfinder noch als Miterfinder benannt werden.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Soweit der Anmelder dem entgegentritt und behauptet, der Gesetzgeber habe die M\u00f6glichkeit, dass eine Erfindung auch von einer KI generiert werden k\u00f6nne, nicht vorgesehen, sei dem entgegenzuhalten, dass dies f\u00fcr eine richterliche Rechtsfortbildung nicht ausreiche. Denn f\u00fcr eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel auch eine k\u00fcnstliche Intelligenz als Erfinder benennen zu k\u00f6nnen bestehe mangels Gesetzesl\u00fccke kein Raum.<i> <\/i>Der in den Regelungen enthaltene Begriff der \u201ePerson\u201c umfasse nach wie vor alle relevanten Sachverhalte.<\/p>\n<h2>Frist- und formgerechter Antrag<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Dennoch entschied das Gericht, die Erfinderbenennung sei insoweit nicht zu beanstanden, als sie in dem daf\u00fcr vorgesehenen Feld die Angaben \u201ec\/o T\u201c enth\u00e4lt und auf der darauffolgenden Seite den Zusatz \u201eErfinder ist Anmelder\u201c vermerkt hat. Das aus dem Grund, weil \u00a7 7 Abs. 2 PatV gerade keinen abschlie\u00dfenden Katalog enthalte. Demnach war der Beschluss aufzuheben und die Sache an das DPMA zur\u00fcckzuweisen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit k\u00fcnstlicher Intelligenz werden Technologien beschrieben, die kognitive Kompetenzen imitieren, zu denen bisher nur Menschen f\u00e4hig waren &#8211; zum Beispiel strategisches Denken oder sprachliche F\u00e4higkeiten. Aufgrund des menschen\u00e4hnlichen Denkverm\u00f6gens stellt sich rechtlich unter anderem die Frage, ob k\u00fcnstliche Intelligenz (KI) wom\u00f6glich auch ein Erfinder im Sinne des Patentgesetzes sein kann. 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