{"id":61176,"date":"2022-05-13T14:59:41","date_gmt":"2022-05-13T12:59:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=61176"},"modified":"2022-05-12T22:13:36","modified_gmt":"2022-05-12T20:13:36","slug":"widerruf-von-online-ticket-kauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/widerruf-von-online-ticket-kauf\/","title":{"rendered":"EuGH: Kein Geld zur\u00fcck beim Widerruf von Online-Ticket-Kauf"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_61177\" aria-describedby=\"caption-attachment-61177\" style=\"width: 521px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-61177 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/widerruf-ticket-621x414.jpg\" alt=\"Widerruf Ticket\" width=\"521\" height=\"347\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/widerruf-ticket-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/widerruf-ticket-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/widerruf-ticket-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/widerruf-ticket-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/widerruf-ticket-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/05\/widerruf-ticket-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 521px) 100vw, 521px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-61177\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Jo Jo on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Eine Verbraucherin, die ein Ticket beim Online-Ticketh\u00e4ndler CTS Eventim kaufte, wollte statt eines Gutscheins den Kaufpreis zur\u00fcckerhalten. Das sei Sache des Konzertveranstalters, urteilte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 31.03.2022, Az. <\/i><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=256945&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1\"><i>C-96\/21<\/i><\/a><i>).<\/i><\/p>\n<p>Der EuGH hatte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, welches die Auslegung von Art.\u00a016 lit.\u00a0l der Richtlinie 2011\/83\/EU \u00fcber die Rechte der Verbraucher, zur Ab\u00e4nderung der Richtlinien 93\/13\/EWG und 1999\/44\/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 85\/577\/EWG und 97\/7\/EG betraf.<\/p>\n<h2>Gutschein statt R\u00fcckzahlung des Ticketpreises<\/h2>\n<p>Eine Verbraucherin stritt mit dem Online-Ticketh\u00e4ndler CTS Eventim dar\u00fcber, ob bei einem <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Vertrag<\/a>, der den Erwerb von Eintrittskarten f\u00fcr ein Konzert zum Gegenstand hatte, ein Widerrufsrecht besteht. Die Verbraucherin bestellte DM \u00fcber die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim Eintrittskarten zu einem von einem Dritten veranstalteten Konzert. Das Konzert im M\u00e4rz 2020 wurde wegen Einschr\u00e4nkungen, die von Beh\u00f6rden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen wurden, abgesagt und sollte zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt stattfinden.<\/p>\n<h2>Konkludenter Widerruf<\/h2>\n<p>Die Verbraucherin verlangte die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises und erkl\u00e4rte damit nach den Ausf\u00fchrungen des vorlegenden Amtsgerichts Bremen konkludent den Widerruf des Vertrages. CTS Eventim schickte daraufhin der Verbraucherin im Auftrag des Konzertveranstalters einen von diesem ausgestellten Gutschein. Der Wert des Gutscheins entsprach dem Kaufpreis der Eintrittskarten. Die Verbraucherin verlangte von CTS Eventim weiterhin die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises sowie zus\u00e4tzliche Kosten.<\/p>\n<h2>Widerrufsrecht der Richtlinie 2011\/83\/EU anwendbar?<\/h2>\n<p>Das vorlegende Amtsgericht Bremen war der Auffassung, dass die Ausnahme vom Widerrufsrecht in Art.\u00a016 lit.\u00a0l der Richtlinie 2011\/83\/EU nicht anwendbar sei. Die Ausnahme d\u00fcrfe nur dem unmittelbaren Erbringer einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbet\u00e4tigungen zugutekommen, also im konkreten Fall dem Konzertveranstalter, nicht aber dem Ticketsystemdienstleister. Dessen T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nke sich auf die Abtretung eines Rechts auf Zugang zu einem Konzert.<\/p>\n<p>Der EuGH befand, dass der vorliegende Vertrag unter den Begriff des Dienstleistungsvertrags im Sinne von Art.\u00a02 Nr.\u00a06 der Richtlinie 2011\/83 falle. Die Abtretung eines Rechts auf Zugang zu einer Freizeitbet\u00e4tigung bzw. die Erf\u00fcllung durch den Unternehmer stelle eine Dienstleistung im Sinne von Art.\u00a016 lit.\u00a0l der Richtlinie 2011\/83\/EU dar. Dieser sehe Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor, wenn Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbet\u00e4tigungen erbracht werden und der Vertrag f\u00fcr die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.<\/p>\n<p>Die Ausstellung des Gutscheins an die Verbraucherin erfolgte im Einklang mit der deutschen Regelung \u00fcber die Absage von Freizeitbet\u00e4tigungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Die Rechtsnatur, die das nationale Recht einer Leistung zuweise, die ein Unternehmer an einen Verbraucher erbringe, k\u00f6nne keine Auswirkung auf die Auslegung von Art.\u00a016 lit.\u00a0l der Richtlinie 2011\/83\/EU haben, so die Entscheidung.<\/p>\n<h2>Konzertveranstalter muss Ticketsystemdienstleister<\/h2>\n<p>Der EuGH urteilte, es sei unerheblich, ob es dem Unternehmer unter Umst\u00e4nden zum Zeitpunkt eines Widerrufs m\u00f6glich w\u00e4re, die dadurch frei gewordenen Kapazit\u00e4ten anderweitig zu nutzen, indem er zum Beispiel die betreffenden Eintrittskarten an andere Kunden verkaufe. Der Konzertveranstalter sei verpflichtet, CTS Eventim in dem Fall, dass ein K\u00e4ufer die R\u00fcckzahlung des Preises einer Eintrittskarte fordere, \u201evon jeder Haftung freizustellen\u201c. Im Fall einer Aufl\u00f6sung des Vertrags infolge eines Widerrufs durch einen Verbraucher sei es \u201eSache des Konzertveranstalters\u201c, der Verbraucherin \u201eden Kaufpreis f\u00fcr die von CTS Eventim erworbenen Eintrittskarten zu erstatten\u201c.<\/p>\n<h2>Ausnahme vom Widerrufrecht nach Art.\u00a016 lit.\u00a0l der Richtlinie 2011\/83\/EU<\/h2>\n<p>Die Vorlagefrage beantwortete der EuGH so: Art.\u00a016 lit.\u00a0l der Richtlinie 2011\/83\/EU sei dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht einem Verbraucher entgegengehalten werden k\u00f6nne, der mit einem Vermittler, der im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbet\u00e4tigung handle, einen Fernabsatzvertrag \u00fcber den Erwerb eines Zutrittsrechts zu dieser Bet\u00e4tigung geschlossen habe. Voraussetzung daf\u00fcr sei, dass die Freizeitbet\u00e4tigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll und ein Erl\u00f6schen der Erf\u00fcllungspflicht gegen\u00fcber dem Verbraucher durch einen Widerruf dem Veranstalter ein wirtschaftliches Risiko durch die Bereitstellung von Kapazit\u00e4ten auferlegen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Corona-Pandemie hat Konzertveranstalter vor gro\u00dfe Aufgaben gestellt. Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen sehnen sich nach Planungssicherheit und m\u00f6chten nicht als Kapitalgeber f\u00fcr die Konzertveranstalter agieren. Das EuGH-Urteil schafft hier einen fairen Ausgleich, in dem es Konzertveranstalter im Falle eines Widerrufs im Innenverh\u00e4ltnis zum Verk\u00e4ufer des Tickets in die Haftung nimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Verbraucherin, die ein Ticket beim Online-Ticketh\u00e4ndler CTS Eventim kaufte, wollte statt eines Gutscheins den Kaufpreis zur\u00fcckerhalten. 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