{"id":60874,"date":"2022-04-28T07:27:51","date_gmt":"2022-04-28T05:27:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60874"},"modified":"2022-05-04T23:19:30","modified_gmt":"2022-05-04T21:19:30","slug":"am-beispiel-youtube-stoerereigenschaft-unterlassungs-und-pruefpflichten-von-hostprovidern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/am-beispiel-youtube-stoerereigenschaft-unterlassungs-und-pruefpflichten-von-hostprovidern\/","title":{"rendered":"YouTube: St\u00f6rereigenschaft, Unterlassungs- und Pr\u00fcfpflichten von Hostprovidern"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60875\" aria-describedby=\"caption-attachment-60875\" style=\"width: 551px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60875 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/pflichten-hostprovider-621x414.jpg\" alt=\"Pflichten Hostprovider\" width=\"551\" height=\"367\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/pflichten-hostprovider-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/pflichten-hostprovider-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/pflichten-hostprovider-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/pflichten-hostprovider-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/pflichten-hostprovider-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/04\/pflichten-hostprovider-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 551px) 100vw, 551px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60875\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@esen_aza?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Azamat E<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/s\/photos\/youtube?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Im Grundsatz haftet ein Anbieter von Online-Informationen zun\u00e4chst einmal f\u00fcr eigene Inhalte, die er zur Nutzung bereith\u00e4lt. Bei Host Providern werden jedoch meist keine eigenen Inhalte des Anbieters geteilt. Vielmehr handelt es sich um Plattformen, die es Nutzern erm\u00f6glichen, deren eigene Inhalte auf der Plattform hochzuladen. Aufgrund ihrer Stellung sind sie grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, die von ihnen \u00fcbermittelten und gespeicherten Informationen zu \u00fcberwachen oder nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hinweisen. Sprich: Solange sie nichts h\u00f6ren, m\u00fcssen sie auch nichts tun. Doch ab Kenntniserlangung unterliegt auch der Host-Provider meist Pr\u00fcfungspflichten oder etwa nicht?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<h2>Versto\u00df gegen das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht durch Facebook?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagte, die die Video-Hosting-Plattform \u201eYouTube\u201c betreibt, im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens auf Unterlassung der Verbreitung zweier Videos und Unterlassung des Behauptens und Verbreitens von drei \u00c4u\u00dferungen in Anspruch, welche in weiteren auf Youtube eingestellten Videos enthalten sind.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Antr\u00e4gen mit Erlass einer entsprechenden <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">einstweiligen Verf\u00fcgung<\/a> zun\u00e4chst entsprochen. Hinsichtlich des eines Antrages jedoch erst nach Beschwerde im Abhilfeverfahren. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht die ausgesprochenen Verbote dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass die Untersagung nur f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten soll. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht sollte das landgerichtliche Urteil aufheben und den Verf\u00fcgungsantrag der Beklagten zur\u00fcckweisen. Im Wesentlichen wendete sie sich gegen die Reichweite des ausgesprochenen Verbots. Au\u00dferdem vertritt sie zu den einzelnen Videos\/\u00c4u\u00dferungen die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Pr\u00fcfpflicht f\u00fcr sie nicht vorgelegen haben. Die Kl\u00e4ger hingegen beantragten mit ihrer Anschlussberufung, den urspr\u00fcnglichen Beschluss vollst\u00e4ndig zu best\u00e4tigen, also das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die Beschr\u00e4nkung des r\u00e4umlichen Geltungsbereichs abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<h2>YouTube unterlag Pr\u00fcfpflicht<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Urteil v. 11.11.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=16%20U%20253\/20\" title=\"OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 16 U 253\/20: Unterlassung der Verbreitung von Videos auf YouTube\">16 U 253\/20<\/a>) entschied, dass die Berufung des Beklagten in der Sache Erfolg habe. Die Anschlussberufung hingegen zur\u00fcckzuweisen sei.<\/p>\n<p>Die Richter sind der Auffassung, den Kl\u00e4gern st\u00fcnden gegen die Beklagte kein Verf\u00fcgungsanspruch aus den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/823.html\" title=\"&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht\">\u00a7\u00a7 823 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">1004 Abs. 1 S. 2<\/a> des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">2 Abs. 1<\/a> des Grundgesetztes (GG) auf Unterlassung des Verbreitens zweier Videos beziehungsweise Behauptens und Verbreitens der bezeichneten \u00c4u\u00dferungen, wegen eines Versto\u00dfes gegen das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht und das Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechts zu.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr einen solchen Anspruch sei, dass die Beklagte St\u00f6rerin im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 Abs. 1 BGB<\/a> ist. Demnach m\u00fcsste der Beklagten die Beeintr\u00e4chtigung der Kl\u00e4ger zugerechnet werden k\u00f6nnen. Hierzu f\u00fchren die Richter aus, die Beklagte stelle mit Youtube lediglich eine Plattform f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen Dritter zur Verf\u00fcgung. Unmittelbarer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/stoererhaftung\/\">St\u00f6rer<\/a> sei jedoch allein der Nutzer, der Filme und andere Medien einstellt. F\u00fcr die Verhaltenspflichten eines Hostproviders, der dem unmittelbaren St\u00f6rer die Internetplattform zur Verf\u00fcgung stelle, habe der Bundesgerichtshof (BGH) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung folgende Grunds\u00e4tze aufgestellt: Danach sei ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer St\u00f6rer grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz eingestellten Beitr\u00e4ge vor der Ver\u00f6ffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Allerdings sei er ab dem Zeitpunkt verantwortlich, ab dem er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Weist ein Betroffener den Hostprovider also auf eine m\u00f6gliche Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts hin, k\u00f6nne der Hostprovider verpflichtet sein, k\u00fcnftige St\u00f6rungen zu verhindern. Dann bed\u00fcrfe es jedoch zus\u00e4tzlich einer Abw\u00e4gung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit und dem durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/10.html\" title=\"Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung\">Art. 10 EMRK<\/a> gesch\u00fctzten Rechts jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Weiter f\u00fchren die Richter aus, dass in dem Fall, in dem der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert werde, welche so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto\u00df auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Ber\u00fccksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des f\u00fcr den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich sei.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht entschied diesbez\u00fcglich, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen habe, dass die Kl\u00e4ger in Bezug auf die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen die Beklagte hinreichend auf die Rechtsverletzung hingewiesen habe. Aus diesem Grund treffe die Beklagte &#8211; entgegen ihrer Einsch\u00e4tzung &#8211; auch eine Pr\u00fcfpflicht.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>YouTube = St\u00f6rer?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Au\u00dferdem erachteten es die Richter als ausreichend, dass die Videos innerhalb einer angemessenen Frist vom Nutzer selbst entfernt beziehungsweise von der Beklagten in der deutschen L\u00e4nderversion gesperrt wurden. Weswegen die Beklagte der ihr obliegenden Pr\u00fcfungs- und Reaktionsobliegenheit nachgekommen sei. Ferner sei die Beklagte gerade nicht St\u00f6rerin im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1004.html\" title=\"&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\">\u00a7 1004 BGB<\/a>. Denn ein Hostprovider, der auf den Hinweis des Betroffenen oder nach sonstiger Kenntniserlangung, den Beitrag rechtzeitig l\u00f6scht &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob er den Nutzer kontaktiert &#8211; unterliege gerade keinem Unterlassungsanspruch. Ziel sei nur, dass ein das Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzender Beitrag so schnell wie m\u00f6glich gel\u00f6scht werde. Die zuzugestehende Frist bestimme sich dann letztlich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei nach Auffassung des Gerichts eine sachgerechte Reaktion der Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte die Videos nur f\u00fcr die deutsche L\u00e4nderversion gesperrt haben. Hier spiele keine Rolle, ob die Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich einen materiell-rechtlichen Anspruch auf weltweite Sperrung des Zugangs zu den betreffenden Videos haben. Vielmehr habe die Beklagte aufgrund der vorgerichtlich erfolgten Beanstandung davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die Kl\u00e4ger allein Rechtsverletzungen durch vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus abrufbaren Inhalten geltend machen wollen. Das ergebe sich zum einen daraus, dass die Kl\u00e4ger ihren Sitz in Deutschland haben. Zum anderen habe es auch keine anderen Angaben dazu gegeben, dass die Videos au\u00dferhalb des Gebiets abgerufen werden. Hier weisen die Richter darauf hin: Im gewerblichen Rechtsschutz gelte der Grundsatz, dass auf bestimmte Verhaltensweisen bezogene Klageantr\u00e4ge im Zweifel nur f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik gestellt seien. Die sei immer dann anzunehmen, wenn sie keine ausdr\u00fccklichen territoriale Bestimmungen enthalten.<\/p>\n<h2>Umfang der Unterlassungspflicht<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Einen Hostprovider treffen spezifische Pr\u00fcf- und Verhaltenspflichten, wenn ihnen gegen\u00fcber ein Rechtsversto\u00df (\u00fcble Nachrede) oder ein Versto\u00df gegen das Allgemeine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> im Netz beanstandet wird. Das gilt insbesondere, wenn die Unzul\u00e4ssigkeit der \u00c4u\u00dferung gut belegt ist. Aus diesem Grund entschied auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die Beklagte nach einem hinreichenden Hinweis durch die Kl\u00e4ger einer Pr\u00fcfpflicht unterlag. Insoweit wird das am 1.10.2020 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts Frankfurt abge\u00e4ndert und die einstweilige Verf\u00fcgung aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung der Kl\u00e4ger hat nach dem Ergebnis der Berufung gleichfalls keinen Erfolg. Da den Kl\u00e4gern die geltend gemachten L\u00f6schungs- und Unterlassungsanspr\u00fcche nicht zustehen und die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben sei, k\u00f6nnen sie auch nicht beanspruchen, dass die r\u00e4umliche Reichweite der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung ohne die Beschr\u00e4nkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>In erster Linie ist aber festzuhalten, dass ein Plattformbetreiber nicht unmittelbarer St\u00f6rer ist, wenn es sich um Filme und Medien anderer handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Grundsatz haftet ein Anbieter von Online-Informationen zun\u00e4chst einmal f\u00fcr eigene Inhalte, die er zur Nutzung bereith\u00e4lt. 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