{"id":60811,"date":"2022-04-06T08:13:14","date_gmt":"2022-04-06T06:13:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60811"},"modified":"2022-04-05T05:14:25","modified_gmt":"2022-04-05T03:14:25","slug":"erkennbarkeit-und-agenturprivileg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/erkennbarkeit-und-agenturprivileg\/","title":{"rendered":"Pers\u00f6nlichkeitsrecht in der Berichterstattung: OLG Dresden zu Erkennbarkeit und Agenturprivileg"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60812\" aria-describedby=\"caption-attachment-60812\" style=\"width: 531px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60812 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/agenturprivileg-621x414.jpeg\" alt=\"Agenturprivileg\" width=\"531\" height=\"354\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/agenturprivileg-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/agenturprivileg-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/agenturprivileg-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/agenturprivileg-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/agenturprivileg-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/agenturprivileg-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 531px) 100vw, 531px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60812\" class=\"wp-caption-text\">BlueSkyImages &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Die f\u00fcr eine Verletzung von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrechten<\/a> n\u00f6tige Erkennbarkeit einer Person kann bei nicht namentlicher Berichterstattung fehlen, wenn kein regionaler Bezug zwischen der Meldung und dem Leserkreis des Mediums gegeben ist. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden (OLG Dresden, Urteil v. 25.01.2022, Az. <\/i><a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2386958.html\"><i>4 U 2052\/21<\/i><\/a><i>).<\/i><\/p>\n<p>In dem Fall stritten ein regionales Newsportal, das in zehn St\u00e4dten eigene Redaktionen hat und lokale Kan\u00e4le betreibt, und die von der Berichterstattung betroffene Kl\u00e4gerin. Diese nahm das Newsportal im Zusammenhang mit einem ver\u00f6ffentlichen Artikel auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht entschied, die Beklagte habe keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sondern lediglich \u00fcber Verdachtsmomente berichtet. Ob eine zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung vorliege, k\u00f6nne deshalb dahinstehen. Die Kl\u00e4ger sei nicht namentlich genannt worden und auch ansonsten nicht erkennbar dargestellt. Die Kl\u00e4gerin werde im Artikel nicht neben der Leiterin der Einrichtung als eine der Erzieherinnen zum Gegenstand von Vorw\u00fcrfen<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>gemacht.<\/p>\n<h2>Namensabk\u00fcrzung nicht ausreichend<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertrat in der Berufung die Auffassung, das Landgericht habe ihre Erkennbarkeit in der streitgegenst\u00e4ndlichen Berichterstattung rechtsfehlerhaft verneint.<\/p>\n<h2>\u00dcbermittlung von Teilinformationen kann zu Erkennbarkeit f\u00fchren<\/h2>\n<p>Eine Erkennbarkeit setze eine vollst\u00e4ndige oder auch nur abgek\u00fcrzte Namensnennung nicht voraus, f\u00fchrt das OLG Dresden in seinem Urteil aus. Vielmehr reiche die \u00dcbermittlung von Teilinformationen aus, aufgrund derer der Betroffene Anlass habe anzunehmen, er k\u00f6nne innerhalb eines mehr oder minder gro\u00dfen Bekanntenkreises erkannt werden.<\/p>\n<p>Das OLG erteilt in seiner Entscheidung einer Ausdehnung des Begriffs der Erkennbarkeit eine Absage. Eine solche stelle eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung des Rechts auf freie Berichterstattung dar, weil in den F\u00e4llen, in denen eine identifizierende Berichterstattung wegen der Pers\u00f6nlichkeitsrechte des Betroffenen nicht m\u00f6glich w\u00e4re, eine anonymisierte Berichterstattung rechtlich faktisch ausgeschlossen w\u00e4re. Denn es sei \u201etheoretisch immer m\u00f6glich ist, dass mit den Umst\u00e4nden des Einzelfalls vertraute Dritte bei eingehender Recherche einen R\u00fcckschluss auf den Betroffenen ziehen k\u00f6nnten\u201c.<\/p>\n<h2>Ermittlung der Identit\u00e4t durch interessierten Leser reicht nicht f\u00fcr Erkennbarkeit<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Einen begr\u00fcndeten Anlass anzunehmen, gerade aufgrund der Berichterstattung des Newsportals erkannt zu werden, habe die Kl\u00e4gerin nicht gehabt. Dass irgendjemand aus dem Bekanntenkreis der Kl\u00e4gerin die Berichterstattung der Beklagten gleichwohl tats\u00e4chlich zur Kenntnis genommen h\u00e4tte, habe die Kl\u00e4gerin nicht behauptet. Ihr Anwalt habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung jedoch erkl\u00e4rt, die Kl\u00e4gerin selbst habe nach Erscheinen der Artikel in zwei Zeitungen eine Internetrecherche durchgef\u00fchrt und sei dabei auf die Berichterstattung der Beklagten gesto\u00dfen.<\/p>\n<h2>Keine Erkennbarkeit bei fehlendem Bezug zwischen Meldung und Leserkreis<\/h2>\n<p>Nach Auffassung des Senats ist entscheidend, ob die \u00c4u\u00dferung sich auf einen Umstand bezieht, der einen r\u00e4umlichen Bezug zum Erscheinungsort oder Verbreitungsgebiet aufweist. Dies gelte sowohl f\u00fcr die Frage, wo bei einer Internetberichterstattung der deliktische Gerichtsstand im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32<\/a> der Zivilprozessordnung liegt, aber auch f\u00fcr die Frage, ob eine Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts wegen der erkennbaren Darstellung einer Person vorliegt. Eine Erkennbarkeit verneinte der OLG-Senat f\u00fcr den konkreten Fall.<\/p>\n<h2>Keine Prangerwirkung<\/h2>\n<p>In dem Verfahren ging es au\u00dferdem um die Frage, ob sich das Newsportal mit seiner zul\u00e4ssigen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\/\">Verdachtsberichterstattung<\/a> Dritt\u00e4u\u00dferungen zu eigen machte. Das OLG Dresden verweist hier in seinem Urteil darauf, dass die Kl\u00e4gerin nicht namentlich erw\u00e4hnt wurde. Dass auch eine anonymisierte Berichterstattung wegen des kleinen Kreises von Mitarbeitern der Einrichtung dazu f\u00fchre, dass die Kl\u00e4gerin mit diesen Vorw\u00fcrfen konfrontiert werde, \u00e4ndere daran nichts, f\u00fchrt das Urteil aus.<\/p>\n<p>Vorw\u00fcrfe von Zwangsern\u00e4hrung in Kindertagesst\u00e4tten betr\u00e4fen einen Umstand von hinreichendem Gewicht f\u00fcr eine Verdachtsberichterstattung, hei\u00dft es im Urteil weiter. Der Artikel sei durchweg in neutralem Ton und im Konjunktiv gehalten. Er mache hinreichend deutlich, dass es sich nicht um bewiesene Vorw\u00fcrfe handelt, auch wenn entlastende Umst\u00e4nde nicht mitgeteilt w\u00fcrden. Eine Prangerwirkung sei aufgrund der Berichterstattung des Newsportals nicht zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<h2>Best\u00e4tigung des \u201aAgenturprivilegs\u2018<\/h2>\n<p>Der OLG-Senat befasste sich au\u00dferdem mit dem Vorwurf der Kl\u00e4gerin, das Newsportal habe eigene Recherchen unterlassen und sich allein auf eine Agenturmeldung und Informationen eines Erzbistums verlassen.<\/p>\n<p>\u00dcberregionale Tageszeitungen seien auf die \u00dcbernahme von Agentur- und sonstigen Meldungen angewiesen \u2013 \u201eweitgehend ohne eigene zus\u00e4tzliche Pr\u00fcfung\u201c, so das OLG-Urteil. Stamme die Meldung von einer anerkannten Agentur, besteht im Allgemeinen keine Verpflichtung zur Nachrecherche, solange die Meldung keine Zweifel an ihrer Zuverl\u00e4ssigkeit aufkommen l\u00e4sst. Werde in der Meldung als einzige Quelle eine andere Zeitung genannt, k\u00f6nnten weitere Recherchen in Betracht kommen.<\/p>\n<h2>Erzbistum mit erh\u00f6hter Glaubw\u00fcrdigkeit<\/h2>\n<p>Zwar habe der ehemalige Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin \u00fcber deren K\u00fcndigung nicht unbefangen unterrichten k\u00f6nnen. Doch handele es sich \u201ebei einem Erzbistum um eine K\u00f6rperschaft \u00f6ffentlichen Rechts\u201c, der das Newsportal \u201eerh\u00f6hte Glaubw\u00fcrdigkeit\u201c habe beimessen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG Dresden st\u00e4rkt das sogenannte Agenturprivileg und gibt der Pressefreiheit bei der Verdachtsberichterstattung Vorrang gegen\u00fcber Pers\u00f6nlichkeitsrechten, wenn ein \u00f6ffentliches Interesse gegeben ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die f\u00fcr eine Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten n\u00f6tige Erkennbarkeit einer Person kann bei nicht namentlicher Berichterstattung fehlen, wenn kein regionaler Bezug zwischen der Meldung und dem Leserkreis des Mediums gegeben ist. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden (OLG Dresden, Urteil v. 25.01.2022, Az. 4 U 2052\/21). 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