{"id":60768,"date":"2022-03-30T07:51:16","date_gmt":"2022-03-30T05:51:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60768"},"modified":"2022-03-29T03:54:39","modified_gmt":"2022-03-29T01:54:39","slug":"fachartikel-duerfen-nicht-zugaenglich-gemacht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/fachartikel-duerfen-nicht-zugaenglich-gemacht-werden\/","title":{"rendered":"Forschernetzwerk darf verlagsgebundene Fachartikel nicht zug\u00e4nglich machen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60769\" aria-describedby=\"caption-attachment-60769\" style=\"width: 537px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60769 size-medium\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/fachartikel-zugaenglich-537x414.jpeg\" alt=\"Fachartikel zug\u00e4nglich\" width=\"537\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/fachartikel-zugaenglich-537x414.jpeg 537w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/fachartikel-zugaenglich-620x478.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/fachartikel-zugaenglich-268x207.jpeg 268w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/fachartikel-zugaenglich-768x592.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/fachartikel-zugaenglich-1536x1185.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/fachartikel-zugaenglich-2048x1580.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 537px) 100vw, 537px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60769\" class=\"wp-caption-text\">Trueffelpix &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>In \u00a7 10 Abs. 1 des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">Urheberrechtsgesetzes<\/a> ist verankert, dass derjenige, der auf \u201eden Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden K\u00fcnste in der \u00fcblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, [\u2026] bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen\u201c wird. Doch gilt dies auch f\u00fcr Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche?<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<h2>Forschernetzwerk und ihre Fachartikel<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Das Verfahren betrifft einen Streit zwischen mehreren im Ausland ans\u00e4ssigen wissenschaftlichen Fachverlagen, die jeweils wissenschaftliche Fachzeitschriften verlegen, und der beklagten Betreiberin einer Internetplattform f\u00fcr ein Forschernetzwerk. Die Beklagte stellt als Plattformbetreiberin die technischen Werkzeuge f\u00fcr den Upload von Artikeln durch ihre Nutzer zur Verf\u00fcgung. So k\u00f6nnen die Artikel auf sogenannten \u201ePublication Pages\u201c eingestellt werden. Auf dieser Plattform, auf der sich Wissenschaftler untereinander austauschen und hierzu jeweils Nutzerprofile anlegen k\u00f6nnen, wurden zahlreiche Fachartikel zug\u00e4nglich gemacht. Die wissenschaftlichen Fachverlage &#8211; Kl\u00e4ger &#8211; begehren von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fachartikel, Previews und Abstracts auf der Plattform der Beklagten und damit das Verbot solcher Publikationen. Aus Sicht der Beklagten handele es sich um das geistige Eigentum der Verlage, da die betroffenen Artikel in den Fachzeitschriften dieser Verlage ver\u00f6ffentlicht worden waren. Damit seien sie allesamt nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 2 UrhG<\/a> als wissenschaftliche Sprachwerke <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/\">urheberrechtlich<\/a> schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Ein weiteres \u201eProblem\u201c: Die Kl\u00e4ger haben ihren Sitz in den USA, Gro\u00dfbritannien und den Niederlanden und die streitigen Artikel stammen von multinationalen Autorenteams. Aus diesem Grund war es bereits umstritten, inwieweit den klagenden Verlagen Rechte an den Artikeln zustehen. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass sie f\u00fcr das Zug\u00e4nglichmachen der Artikel nicht verantwortlich gemacht werden k\u00f6nne, da diese von den Nutzern selbst auf der Plattform eingestellt worden seien.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Grenz\u00fcberschreitender Sachverhalt: Ausl\u00e4ndische Verlage, ausl\u00e4ndische Autoren<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnchen (LG M\u00fcnchen, Urteil v. 31.01.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=21%20O%2014450\/17\" title=\"LG M&uuml;nchen I, 31.01.2022 - 21 O 14450\/17: Verbot der Zug&auml;nglichmachung verlagsgebundener Fachar...\">21 O 14450\/17<\/a>) urteilte insoweit im Sinne der Verlage, als es der Plattformbetreiberin untersagte, verlagsgebundene Fachartikel \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Einen Schadensersatzanspruch lehnte das Gericht hingegen ab.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Die Unterlassungsanspr\u00fcche k\u00f6nnten somit von den Kl\u00e4gern mit Erfolg geltend gemacht werden, da die Verlage ihre Rechteinhaberschaft hinreichend belegt haben, insoweit aktivlegitimiert seien und die Beklagte f\u00fcr den Inhalt der Plattform auch verantwortlich sei. Zun\u00e4chst \u00e4u\u00dferte sich das Gericht zu der Fragestellung, welches Recht in diesem Fall \u00fcberhaupt anzuwenden ist. Die Richter machten deutlich, dass aufgrund des Schutzlandprinzips insbesondere das Bestehen des Rechts &#8211; also die Schutzf\u00e4higkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Artikel, Previews und Abstracts -, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung nach deutschem Recht zu beurteilen seien.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes in Deutschland sei die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangeh\u00f6rigkeit desjenigen, der Nutzungsrechte von ihm ableite. Daher sei unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Staatsangeh\u00f6rigkeit der Co-Autoren der streitgegenst\u00e4ndlichen Texte, der Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts nach der fremdenrechtlichen Vorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/121.html\" title=\"&sect; 121 UrhG: Ausl&auml;ndische Staatsangeh&ouml;rige\">\u00a7 121 Abs. 2 UrhG<\/a> durch ein Erscheinen der Artikel im Inland er\u00f6ffnet.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Verbot der Zug\u00e4nglichmachung<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Richtig ist auch die Auffassung der Kl\u00e4ger, bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Fachartikeln w\u00fcrde es sich gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG<\/a> um Sprachwerke handeln, die urheberrechtlich gesch\u00fctzt seien.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Das Gericht h\u00e4lt diesbez\u00fcglich fest, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Anforderungen an die urheberrechtlich erforderliche Sch\u00f6pfungsh\u00f6he eines Sprachwerkes ausweislich des Wortlauts des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG<\/a>, der insoweit nicht zwischen Sprachwerken unterschiedlicher Genres unterscheide, im Grundsatz unabh\u00e4ngig davon seien, ob der zu beurteilende Text journalistischen, wissenschaftlichen, sch\u00f6ngeistigen oder sonstigen Inhalts ist. Zudem erkl\u00e4ren die Richter, es gehe bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung auch nicht um die Frage, ob der gedankliche Inhalt der wissenschaftlichen Lehren, Theorien oder Erkenntnisse, welche Gegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Artikel sind &#8211; unabh\u00e4ngig von ihrer konkreten Formulierung -, aus rechtlich \u00fcbergeordneten Gesichtspunkten gemeinfrei bleiben m\u00fcssen. Zutreffend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \u201eStaatsexamen\u201c (BGH, Urteil v. 21.11.1980, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20106\/78\" title=\"BGH, 21.11.1980 - I ZR 106\/78: Staatsexamensarbeit\">I ZR 106\/78<\/a>) festgestellt:<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>\u201eDer Schutz des Urhebers eines wissenschaftlichen Schriftwerks erfordert eine sorgf\u00e4ltige Trennung von wissenschaftlichem Ergebnis und Lehre einerseits und Darstellung und Gestaltung der Lehre im Schriftwerk andererseits. Es geht zu weit, die Urheberrechtsschutzf\u00e4higkeit einer Darstellung generell von dem behandelten Thema abh\u00e4ngig zu machen.\u201c<\/p>\n<p>Weiter f\u00fchren die Richter aus, dass die den hier zu beurteilenden Fachartikeln zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in eine konkrete sprachliche Form gegossen worden seien, wobei ersichtlich kreative Gestaltungsspielr\u00e4ume bestanden haben, die Texte abweichend zu formulieren. Da die in den streitgegenst\u00e4ndlichen Fachartikeln jeweils gew\u00e4hlten Formulierungen nicht notwendig oder gar zwingend wissenschaftlich vorgegeben, sondern frei gew\u00e4hlt und Ausdruck individuellen Schaffens seien, k\u00f6nne der Ansicht der Beklagten, dass im Falle der Darstellung einer f\u00fcr sich genommen nicht schutzf\u00e4higen wissenschaftlichen Erkenntnis, kein Raum f\u00fcr individuelles Schaffen gegeben sei, nicht gefolgt werden.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Auch die streitgegenst\u00e4ndlichen Previews und Abstracts stellten selbst\u00e4ndig urheberrechtlich gesch\u00fctzte Sprachwerke im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr.1, Nr. 2 UrhG<\/a> dar. Dies m\u00fcsse schon aufgrund des gewissen Umfangs &#8211; der hier gegeben ist &#8211; anzunehmen sein. Insoweit bestehe kein Anlass, deren Schutzf\u00e4higkeit in Frage zu stellen, so die Kammer.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Berechtigung der Kl\u00e4ger<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Ausschlaggebend war zudem die Frage, ob die Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt aktivlegitimiert, also berechtigt sind, wegen der unberechtigten Nutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Texte Unterlassungsanspr\u00fcche sowie Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche geltend zu machen. Wie oben bereits vorweggenommen, f\u00fcr Letztere bestehe keine Berechtigung der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Kammer ist jedoch der Ansicht, zu Recht haben sich die Kl\u00e4ger unter Hinweis auf den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrechtliche-schutzzeichen-was-bedeuten-und\/\">\u00a9-Vermerk<\/a>, welcher sich jeweils am Ende der streitgegenst\u00e4ndlichen Artikel findet, auf die gesetzliche Vermutung zugunsten von Inhabern ausschlie\u00dflicher Nutzungsrechte aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 Abs. 3 UrhG<\/a>, welcher ausdr\u00fccklich im Falle der Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen gilt, berufen. Nach Auffassung der Kammer soll den Erfordernissen der Rechtspraxis und dem Zweck des Vermerks mit diesem eine ausschlie\u00dfliche Nutzungsberechtigung &#8211; zumindest im Kontext seiner Verwendung &#8211; zum Ausdruck gebracht werden.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Dazu bed\u00fcrfe es eines kurzen Blicks auf den Ursprung des \u00a9-Vermerks. So f\u00fchrt die Kammer weiter aus: Befinde sich ein solcher Vermerk etwa auf einem physischen, soll sich dieser erkennbar zumindest auf das Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungsrecht hinsichtlich der auf dem Tontr\u00e4ger enthaltenen Werke beziehen. Befinde sich der \u00a9-Vermerk hingegen im Rahmen einer Internetpr\u00e4senz, bestehe angesichts der Nutzungsgewohnheiten im Internet kein Anlass, diesen Vermerk auf Vervielf\u00e4ltigungsrechte zu beschr\u00e4nken und das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung nicht mitzulesen. Die am reinen Wortlaut haftende Ansicht (\u00a9 = Copyright = Vervielf\u00e4ltigungsrecht) haftende Ansicht, es werde grunds\u00e4tzlich nur auf eine Rechteinhaberschaft an den Vervielf\u00e4ltigungsrechten hingewiesen, nicht aber ohne weiteres auf eine exklusive Rechtseinr\u00e4umung bzw. die Erstreckung auf weitere Nutzungsrechte wie etwa das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung, werde den Usancen der Rechtspraxis schon deshalb nicht gerecht, weil das Copyrightzeichen aus einer Zeit stamme, in der es noch gar kein Internet gab. Demzufolge sei dieser Vermerk entsprechend dem sachlichen und zeitlichen Kontext zu lesen, in dem er verwendet wird.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Eine Berechtigung zur Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcchen bestehe aus dem Grund nicht, weil nach dem eindeutigen Wortlaut die gesetzliche Vermutung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 Abs. 3 UrhG<\/a> f\u00fcr Unterlassungs-, nicht aber f\u00fcr Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche gilt. Es handele sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, so dass auch eine analoge Anwendung ausscheide.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Vermutungsregelung im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">Urheberrecht<\/a><span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Kurz zum Hintergrund: die Kammer hat den von den Kl\u00e4gern begehrten Schadensersatzanspruch zur\u00fcckgewiesen, da nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 UrhG<\/a> im Falle eines Schadensersatzbegehrens h\u00f6here Anforderungen an den Nachweis der Rechtsinhaberschaft bestehen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Fest steht in jedem Fall, dass nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/10.html\" title=\"&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft\">\u00a7 10 UrhG<\/a> kein Erfordernis besteht, einen \u00a9-Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie \u201ealle Rechte vorbehalten\u201c zu versehen. Vielmehr soll der Vermerk nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken. Gerade im Rahmen einer Internetpr\u00e4senz, erstreckt sich dieser also auch auf das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung. (Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig).<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In \u00a7 10 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes ist verankert, dass derjenige, der auf \u201eden Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden K\u00fcnste in der \u00fcblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, [\u2026] bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen\u201c wird. 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