{"id":60751,"date":"2022-03-14T23:19:22","date_gmt":"2022-03-14T21:19:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60751"},"modified":"2022-03-14T23:19:22","modified_gmt":"2022-03-14T21:19:22","slug":"google-places-bewertung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/google-places-bewertung\/","title":{"rendered":"Zur Zul\u00e4ssigkeit einer Google-Bewertung der Reaktion des Bewerteten auf eine Google-Bewertung"},"content":{"rendered":"
\"Google
cirquedesprit – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der F\u00f6rderung seiner Gesch\u00e4fte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich auch harte Kritik an seiner gewerblichen Leistung gefallen lassen. \u00dcber einen Fall, der das Bewertungsportal Google Places betrifft, hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 16.02.2022, Az. <\/i>9 U 134\/21<\/a><\/i>).<\/i><\/p>\n

Kl\u00e4ger in dem Verfahren ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Firma, die Ferienimmobilien vermietet, Kl\u00e4gerin eine Person, die auf dem Bewertungsportal registriert war. Der Beklagte hatte den Kl\u00e4ger auf Google Places bewertet<\/a>, gab aber versehentlich unter dem Bewertungsprofil der weiteren Kl\u00e4gerin eine Ein-Stern-Bewertung ab. Diese lautete: \u201eArrogant und wenig hilfsbereit. Kein wirklicher Einsatz f\u00fcr einen potentiellen K\u00e4ufer. Ich rate ab, auch f\u00fcr eventuelle Verk\u00e4ufer.\u201c<\/p>\n

Unterlassungsklage nach Ein-Stern-Bewertung<\/h2>\n

Auf die Bewertung hin sendete die Kl\u00e4gerin dem Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung zu. Zugleich begehrte sie die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Danach nahm die Kl\u00e4gerin den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n

Das Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht endete mit einem gerichtlichen Hinweis, dass der Beklagte wohl die falsche Person bewertet habe. Das Gericht erlie\u00df ein Anerkenntnisurteil zu Gunsten der Kl\u00e4gerin. Die Bewertung wurde gel\u00f6scht. Danach gab der Beklagte in Bezug auf den Kl\u00e4ger eine neue Bewertung ab:<\/p>\n

\u201eIch pers\u00f6nlich empfand Herrn Z. als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr Z. sagte mir ‘Kunde ist man, wenn man gekauft hat’. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gef\u00fchlt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Auch in Bezug auf die Kl\u00e4gerin gab der Beklagte eine Bewertung ab:<\/p>\n

\u201eVerwechslung meinerseits bei Google Maps gab ich f\u00e4lschlicherweise statt bei ‘Z. Immobilien X.’ eine Bewertung hier bei der ‘Z. Immobilien GmbH & Co. KG’ ab. Beide Unternehmen f\u00fchrt die gleiche Person auf. Statt mich kurz auf diesen Fehler aufmerksam zu machen, schrieb mich ein Anwalt mitsamt Rechnung an. Danach war ich Beklagter in einem Verfahren vor dem Landgericht. Ich denke, so ein Verhalten sagt mehr als tausend Worte.\u201c<\/p><\/blockquote>\n

Kein Anspruch auf Unterlassung<\/h2>\n

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht urteilte, dass der Kl\u00e4ger gegen den Beklagten keinen Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 1004 Abs. 1 S. 2<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, \u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a>, Art. 2 Abs. 1<\/a>, Art. 1 Abs. 1 GG<\/a> auf Unterlassung habe. Die Erkl\u00e4rung des Beklagten, den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden sowie sich nicht als Kunde behandelt gef\u00fchlt zu haben, sei zwar geeignet, den Kl\u00e4ger sowohl in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch als auch in seiner Gesch\u00e4ftsehre zu verletzen.<\/p>\n

Eingriff in eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb<\/h2>\n

Das Schutzinteresse des Kl\u00e4gers aus Art. 2 Abs. 1<\/a>, Art. 1 Abs. 1<\/a> Grundgesetz (GG) sei aber mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG<\/a>, Art. 10 Abs. 1 Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuw\u00e4gen. Im konkreten Fall trete das Interesse des Kl\u00e4gers am Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zur\u00fcck.<\/p>\n

Das Gericht sah in der Bewertung des Beklagten auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin. Deren Recht an ihrem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb und ihr sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen h\u00e4tten jedoch ebenfalls hinter das Recht des Beklagten auf Meinungsstreit zur\u00fcckzutreten. Die Kl\u00e4gerin habe deshalb gegen den Beklagten keinen Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 1004 Abs. 1 S. 2 BGB<\/a> analog, \u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/a>, Art. 12 Abs. 1<\/a> i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG<\/a> auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erkl\u00e4rung wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n

\u00d6rtliche Verh\u00e4ltnisse und Netzkultur zu ber\u00fccksichtigen<\/h2>\n

Bei \u00c4u\u00dferungen im Internet, vor allem in Blogs und Foren, sei ein gro\u00dfz\u00fcgigerer Ma\u00dfstab anzulegen, \u201eweil das Web kein Ort des H\u00f6flichkeitsaustausches\u201c sei und \u201edie besondere Internetsprache zu ber\u00fccksichtigen\u201c sei, so das Urteil. Diese sei \u201eplakativ, provokativ und gerade in den sog. \u201aBewertungsportalen\u2018 meist aufs Extrem gerichtet\u201c.<\/p>\n

Der OLG-Zivilsenat sah in der Bewertung, die auf die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung Bezug nimmt, und in der Schilderung des nachfolgenden Zivilrechtsstreits Tatsachenbehauptungen. Den Satz \u201eIch denke, so ein Verhalten sagt mehr als tausend Worte\u201c und die schlechtm\u00f6gliche Ein-Stern-Bewertung stufte das Gericht hingegen als Werturteil ein.<\/p>\n

Weder \u00fcberzogene Vorw\u00fcrfe noch Mehrdeutigkeit in der \u00c4u\u00dferung<\/h2>\n

Aus der Sicht eines objektiven Lesers sei die Erkl\u00e4rung des Beklagten nicht dahingehend aufzufassen, dass der \u201eVorwurf der Geld- bzw. Geb\u00fchrenschneiderei \u00e4hnlich einem gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Abmahnwesen\u201c erhoben werde. Der Beklagte \u00e4u\u00dfere lediglich sein deutliches Befremden dar\u00fcber, dass man ihn nicht direkt kontaktiert oder im Netz reagiert habe, bevor man rechtlich gegen ihn vorging. Die Bewertung<\/a> sei auch nicht auf Mehrdeutigkeit ausgelegt.<\/p>\n

In der Erw\u00e4hnung der anwaltlichen Kostennote sah das Gericht ebenfalls kein Problem. Damit sei ein \u201eauch nur unterschwelliger Verweis auf ein missbilligtes Geb\u00fchreninteresse\u201c f\u00fcr den unbefangenen Leser nicht verbunden.<\/p>\n

Gerichtsentscheidungen zu Bewertungskommentare gab es schon einige. Das Besondere an dieser ist die Vielf\u00e4ltigkeit der streitbefangenen \u00c4u\u00dferungen, an denen sich das Gericht in seinem Urteil einzeln abarbeitet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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