{"id":60745,"date":"2022-03-15T07:16:01","date_gmt":"2022-03-15T05:16:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60745"},"modified":"2022-03-14T23:22:28","modified_gmt":"2022-03-14T21:22:28","slug":"werbung-rabatt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/werbung-rabatt\/","title":{"rendered":"LG Hamburg: Werbeaussage &#8220;Nur heute &#8211; 15 % sparen&#8221; trotz Sternchen-Hinweises wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte ausgenommen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60746\" aria-describedby=\"caption-attachment-60746\" style=\"width: 555px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60746 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/werbung-rabatt-605x414.jpeg\" alt=\"Werbung Rabatt\" width=\"555\" height=\"380\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/werbung-rabatt-605x414.jpeg 605w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/werbung-rabatt-620x424.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/werbung-rabatt-303x207.jpeg 303w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/werbung-rabatt-768x525.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/werbung-rabatt-1536x1051.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/werbung-rabatt.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 555px) 100vw, 555px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60746\" class=\"wp-caption-text\">Stockwerk-Fotodesign &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbeaussage mit dem Slogan &#8220;Nur heute 15 % Rabatt auf alles&#8221; trotz eines Sternchen-Hinweises auch dann <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbswidrig<\/a> ist, wenn wesentliche Produkte vom Rabatt ausgenommen sind (LG Hamburg, Urteil v. 20.12.2021,<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=416%20HKO%20101\/21\" title=\"LG Hamburg, 20.12.2021 - 416 HKO 101\/21: Werbeaussage &quot;Nur heute - 15 % sparen&quot; trotz Sternchen...\">416 HKO 101\/21<\/a>).<\/i><\/p>\n<h2>Werbung wettbewerbswidrig \u2013 Unterlassungsanspruch begr\u00fcndet<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Die Beklagte ist ein bekanntes Handelsunternehmen, welches Kaffee und ein breites Sortiment an Non Food-Artikeln vertreibt. Sie warb in ihrem Online Newsletter wie folgt:<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Nur heute 15 % Rabatt auf alles&#8230;&#8221; und &#8220;Liebe &#8230;, so macht der Sonntag doppelt Spa\u00df: Sparen Sie NUR HEUTE ganze 15 % auf Ihre Bestellung!* Am besten direkt losshoppen, bestellen &amp; freuen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Aussage war mit einem Sternchen versehen. Am Ende des Newsletters wies die Beklagte dann darauf hin, dass der Rabatt nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche ihrer Angebote galt:<\/p>\n<blockquote><p>*Der Gutschein gilt einmalig am 13.06.2021 bis 23:59 Uhr und nur auf t..de. Geben Sie den Code &#8220;SOMMER15&#8221; im Bestellvorgang bei &#8220;Gutschein\/(&#8230;) Card Aktion aktivieren&#8221; ein. Gilt nicht f\u00fcr Geschenkkarten, Fotobuch-Gutscheine von (&#8230;) Foto, Reisen, Mobilfunk, Blumen, Partnerangebote, Kaffee, Kapselsortiment, Kaffeevollautomaten, TVs der Marke Philips sowie Produkte der Marke Acer, Bosch, Sony, Samsung, Nintendo, Garmin und Ryobi. Nicht mit anderen Rabatten kombinierbar. Bei Retoure entf\u00e4llt der Anspruch auf den Rabatt.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Das LG Hamburg stufte die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> als wettbewerbswidrig ein. Den Richtern zufolge ist der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1<\/a>, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 UWG<\/a> handelt unlauter, wer eine irref\u00fchrende Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h\u00e4tte. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG<\/a> ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung unter anderem dann irref\u00fchrend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben enth\u00e4lt, die sich auf das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, beziehen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erf\u00fcllt.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das LG Hamburg aus, dass die angegriffene Aussage in dem Newsletter der Beklagten \u201eSparen Sie NUR HEUTE ganze 15% auf Ihre Bestellung!\u201c f\u00fcr sich genommen bei den von der Beklagten angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erwecke, dieser Preisnachlass werde auf die gesamte Bestellung des Kunden gew\u00e4hrt, die er an diesem Tag vornimmt. Dieser Eindruck werde auch noch zus\u00e4tzlich dadurch verst\u00e4rkt, dass die Beklagte in der Betreffzeile des Newsletters schreibt \u201eNur heute 15% Rabatt auf alles\u201c. Der Adressat solcher Erkl\u00e4rungen m\u00fcsse annehmen, dass der Rabatt auf das gesamte Sortiment des Werbenden gew\u00e4hrt wird, betonte das Gericht.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Indes war dies vorliegend aber nicht der Fall, denn tats\u00e4chlich wurde von der Beklagten der Preisnachlass nicht auf alle Produktkategorien gew\u00e4hrt.<\/p>\n<h2>Sternchenhinweis nicht ausreichend um Irref\u00fchrung zu verhindern<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Der Sternchenhinweis am Ende des Newsletters vermag an der Irref\u00fchrung des Verbrauchers nichts \u00e4ndern, auch wenn dadurch bestimmte Werbeaussagen relativiert werden.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann in F\u00e4llen, in denen eine blickfangm\u00e4\u00dfig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelm\u00e4\u00dfig nur durch einen klaren und unmissverst\u00e4ndlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der am Blickfang teilhat ( BGH, Urteil v. 15.10.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20260\/14\" title=\"BGH, 15.10.2015 - I ZR 260\/14: Wettbewerbsversto&szlig;: Irref&uuml;hrende Prospektwerbung f&uuml;r Telefondien...\">I ZR 260\/14<\/a>). Dieser Hinweis kann auch durch einen Sternchenhinweis gegeben werden, wobei es grunds\u00e4tzlich gen\u00fcgt, dass das Sternchen am Blickfang teilnimmt und nicht auch dessen Aufl\u00f6sung. Das allein f\u00fchre aber noch nicht aus der Irref\u00fchrung heraus. Die Werbung muss vielmehr so gestaltet sein, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher die Aufl\u00f6sung des Sternchenhinweises voraussichtlich zur Kenntnis nimmt, betont der BGH in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung. Denn nur dann werde die durch die im Blickfang stehende Werbeaussage ausgel\u00f6ste Fehlvorstellung wieder behoben.<\/p>\n<p>An einer solchen Gestaltung fehle es aber hier. Zwar wird der durch den Newsletter der Beklagten angesprochene Verbraucher aufgrund des Sternchenhinweises damit rechnen, dass die angek\u00fcndigte Rabattaktion der Beklagten gewissen Bedingungen unterliegen mag, \u00fcber die er in der Aufl\u00f6sung des Sternchens informiert werden wird. Dies gelte etwa f\u00fcr Sonderkonstellationen wie die Kombinierbarkeit mit anderen Rabatten, die die Beklagte in ihrer Sternchenaufl\u00f6sung ausnimmt oder den Entfall des Anspruchs auf Rabatt bei Retouren.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<h2>Kernprodukte von Rabattaktion ausgenommen trotz Werbung im Newsletter<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<p>Vorliegend hat die Beklagte jedoch Ausnahmen von nicht unbedeutenden Teilen des Produktsortiments von der Rabattaktion vorgenommen. Das LG Hamburg entschied daher: Die Werbung ist irref\u00fchrend, denn der Verkehr, dem ein Rabatt von 15% auf seine Bestellung versprochen werde, vermutet nicht, dass davon relevante Teile des Sortiments ausgenommen sind und dass der entsprechenden Auslobung ein Sternchen beigef\u00fcgt wurde, um ihn \u00fcber diesen Umstand aufzukl\u00e4ren. Hier tritt hinzu, dass sich die Aufl\u00f6sung des Sternchens nicht in unmittelbarer N\u00e4he des Sternchens befindet, sondern ganz am Ende des Newsletters. Die Aufl\u00f6sung aufzufinden, bedarf einem gewissen Aufwand, der sich der Verbraucher nur dann unterziehen werden, wenn sie aus irgendwelchen Gr\u00fcnden Zweifel daran haben, dass sie den Rabatt in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch k\u00f6nne die Beklagte nicht das Argument vorbringen, die Ausnahmen von der Rabattaktion betr\u00e4fen nur einen kleinen Teil ihres Produktsortiments. Nach Auffassung des LG Hamburg handle es sich vielmehr um eine Vielzahl von Produkten bekannter Markenhersteller, die f\u00fcr die Kunden von hoher Attraktivit\u00e4t sind. Ausgenommen von dem Rabatt wird auch das Kernprodukt Kaffee und Kaffeevollautomaten der Beklagten. Diese Produkte werden aber in dem Newsletter beworben. Der Verbraucher werde somit nicht damit rechnen, dass f\u00fcr diese im Newsletter beworbenen Produkte die Rabattaktion nicht gelten soll und dass er den Sternchenhinweis zur Kenntnis nehmen muss, um von m\u00f6glicherweise bestehenden bedeutenden Einschr\u00e4nkungen der Aktion zu erfahren.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend betonte das LG Hamburg noch, dass die H\u00f6he des Preises bzw. eines Preisnachlasses f\u00fcr den Verbraucher ein wesentliches Kriterium daf\u00fcr sei, ob er die Ware kauft. Damit sei die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">irref\u00fchrende Werbung<\/a> der Beklagten geeignet, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht vorgenommen h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbeaussage mit dem Slogan &#8220;Nur heute 15 % Rabatt auf alles&#8221; trotz eines Sternchen-Hinweises auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn wesentliche Produkte vom Rabatt ausgenommen sind (LG Hamburg, Urteil v. 20.12.2021,\u00a0 Az. 416 HKO 101\/21). 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