{"id":60696,"date":"2022-03-09T14:17:40","date_gmt":"2022-03-09T12:17:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60696"},"modified":"2022-03-09T03:19:46","modified_gmt":"2022-03-09T01:19:46","slug":"ebay-widerrufsformular","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/ebay-widerrufsformular\/","title":{"rendered":"LG Halle: Kein Muster-Widerrufsformular bei eBay – 1.000 EURO Ordnungsgeld"},"content":{"rendered":"
\"eBay
Stockfotos-MG – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Mit Urteil vom 28.12.2021 hat das LG Halle entschieden, dass ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 1.000 EURO bei Versto\u00df gegen eine Unterlassungsverf\u00fcgung wegen fehlender Information \u00fcber das Muster-Widerrufsformular bei eBay angemessen ist. (LG Halle, Beschluss v. 28.12.2021, Az. 8 O 15\/17<\/a>)<\/em><\/p>\n

Als Ordnungsmittel kommen nach \u00a7 890 Abs. 1 ZPO<\/a> grunds\u00e4tzlich Ordnungsgeld und Ordnungshaft in Betracht. Dem Gericht steht die Wahl zwischen diesen Mitteln in den Grenzen der Androhung zu. Ordnungshaft darf im \u00dcbrigen als prim\u00e4re Ma\u00dfnahme nur angeordnet werden, wenn die Festsetzung eines blo\u00dfen Ordnungsgeldes nicht ausreichend erscheint. Jedenfalls d\u00fcrfen Ordnungsgeld und Ordnungshaft nicht gleichwertig nebeneinander angeordnet werden. Wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, so ist aber nach \u00a7 890 Abs. 1 S. 1 ersatzweise \u2013 f\u00fcr den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann \u2013 von Amts wegen eine Ordnungshaft zu verh\u00e4ngen. Wurde nur Ordnungsgeld ohne Ersatzordnungshaft angedroht, kann nachfolgend keine Ersatzordnungshaft festgesetzt werden.<\/em><\/p>\n

Die Rechtsnatur der Ordnungsmittel nach \u00a7 890 ist seit jeher umstritten. Nach der Rechtsprechung verfolgen sie einen doppelten Zweck: Zun\u00e4chst handelt es sich um Beugema\u00dfnahmen zur Vermeidung k\u00fcnftiger Zuwiderhandlungen; daneben haben sie aber auch einen repressiven, straf\u00e4hnlichen Sanktionscharakter.<\/em> (BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss v. 4. 12. 2006, Az. 1 BvR 1200\/04<\/a>) <\/em><\/p>\n

Das Ordnungsgeld ist in bestimmter H\u00f6he von mindestens 5 EUR (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EGStGB) und h\u00f6chstens 250.000 EUR (Abs. 1 S. 2) festzusetzen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann es mehrfach verh\u00e4ngt werden.<\/em><\/p>\n

Widerrufsbelehrung ohne Information \u00fcber das Muster- Widerrufsformular<\/h2>\n

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n

Durch Anerkenntnisurteil der Kammer vom 08.03.2017 im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren<\/a> wurde dem Schuldner unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Kraftfahrzeug- und\/oder Motorradzubeh\u00f6r Angebote zu ver\u00f6ffentlichen und\/oder zu unterhalten, bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information \u00fcber das Muster-Widerrufsformular gem\u00e4\u00df dem amtlichen Muster zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/p>\n

Gegen dieses Unterlassungsgebot hat der Schuldner objektiv zuwidergehandelt, indem er am 21.07.2020 bei eBay Angebote aus dem Bereich Kraftfahrzeug-\/Motorradzubeh\u00f6r eingestellt hat, ohne das Muster-Widerrufsformular gem\u00e4\u00df Anlage 2 zu Art. 246a<\/a> \u00a7 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB beizuf\u00fcgen.<\/p>\n

Den Versto\u00df gegen diese Unterlassungsverpflichtung stellte der Schuldner nicht in Abrede.<\/p>\n

Das LG Halle entschied daraufhin: \u00a0Die Zuwiderhandlung sei schuldhaft begangen worden. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit in Betracht. Soweit der Schuldner einwendet, der Textbaustein “Muster-Widerrufsformular” sei im Rahmen der Programmierungsstruktur bei eBay “auf bis heute unbekannten Weg verloren gegangen” sei ihm jedenfalls vorzuwerfen, dass er nach Einstellung seiner Angebote diese nicht auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberpr\u00fcft habe und damit fahrl\u00e4ssig handelte. Zuwiderhandlung bedeutet ein Verhalten im Widerspruch zu dem Unterlassungs- oder Duldungsgebot. Hierbei ist zun\u00e4chst durch Auslegung festzustellen, welchen Inhalt die Unterlassungs- oder Duldungspflicht hat. Die Auslegung erfolgt nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Titelauslegung unter Einbeziehung von Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnden.<\/p>\n

Bemessung der H\u00f6he eines Ordnungsmittels nach Einzelfallbeurteilung<\/h2>\n

Bei der Bemessung der H\u00f6he eines Ordnungsmittels sind Art, Umfang und Dauer des Versto\u00dfes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gef\u00e4hrlichkeit der begangenen und m\u00f6glichen k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen f\u00fcr den Verletzten zu ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus sind auch die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Antragsgegners in die Erw\u00e4gung einzustellen. (BGH, Urteil v. 08.12.2016, Az. I ZB 118\/15<\/a>)<\/p>\n

Ma\u00dfgeblich ist damit eine Einzelfallbeurteilung; die H\u00f6he des Ordnungsgeldes darf damit nicht schematisch auf einen Bruchteil des Streitwertes des urspr\u00fcnglichen Unterlassungsverfahrens bemessen werden. Insgesamt muss durch die H\u00f6he des Ordnungsgeldes sichergestellt sein, dass sich die Zuwiderhandlung f\u00fcr den Schuldner nicht lohnt. (BGH, Urteil v. 30.09.1993, Az. I ZR 54\/91<\/a>)<\/p>\n

Nach Ansicht der Richter sei vorliegend ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Informationspflicht nach Art. 246a \u00a7 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1EGBGB um die Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 (lit.) h der Richtlinie 2011\/83\/EU handelt. Diese Richtlinie hat nach Art, 1 den Zweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen. ( BGH, Urteil v. 11.04.2019, Az. I ZR 54\/16<\/a>). Andererseits k\u00f6nne aber nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass inzwischen in Deutschland der durchschnittliche Internetk\u00e4ufer \u00fcber die Art und Weise der Aus\u00fcbung seines Widerrufsrechts informiert sei. Dar\u00fcber hinaus scheint es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Angeboten vom 21.07.2020 um einmalige Vorf\u00e4lle zu handeln, so das Gericht. Gleichwohl sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner durch ein empfindliches \u00dcbel zur k\u00fcnftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Insgesamt hat das LG Halle daher ein Ordnungsgeld von 1.000,- EUR f\u00fcr angemessen erachtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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