{"id":60638,"date":"2022-03-07T08:12:05","date_gmt":"2022-03-07T06:12:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60638"},"modified":"2022-03-05T02:19:42","modified_gmt":"2022-03-05T00:19:42","slug":"handlungseinheit-unterlassungspflichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/handlungseinheit-unterlassungspflichten\/","title":{"rendered":"Nat\u00fcrliche Handlungseinheit bei Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflichten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60639\" aria-describedby=\"caption-attachment-60639\" style=\"width: 536px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60639 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/handlungseinheit-unterlassungspflichten-621x414.jpeg\" alt=\"Handlungseinheit Unterlassungspflichten\" width=\"536\" height=\"357\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/handlungseinheit-unterlassungspflichten-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/handlungseinheit-unterlassungspflichten-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/handlungseinheit-unterlassungspflichten-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/handlungseinheit-unterlassungspflichten-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/handlungseinheit-unterlassungspflichten-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/handlungseinheit-unterlassungspflichten-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 536px) 100vw, 536px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60639\" class=\"wp-caption-text\">christianchan &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Im Strafrecht geht man von einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit aus, wenn mehrere Handlungsakte vorliegen, die auf einem einheitlichen Willen beruhen und in einem engen r\u00e4umlich-zeitlichen Zusammenhang stehen. Das bedeutet, es liegt eine Handlung &#8211; also \u201edieselbe Handlung\u201c &#8211; vor. <\/em><\/p>\n<p><em>Dieser Grundsatz findet auch im Zivilrecht Anwendung und beeinflusst das ein oder andere Urteil. Das zeigte nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.<\/em><\/p>\n<h2>Untersagte Angebote werden weiter betrieben<\/h2>\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte erstinstanzlich dem Antragsgegner mit Beschluss unter anderem folgende T\u00e4tigkeit:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eGesch\u00e4ftlich handelnd auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/amazon-bewertung-loeschen\/\">Amazon Kundenrezensionen<\/a>, die von Personen erstellt wurden, die hierf\u00fcr bezahlt werden, zu ver\u00f6ffentlichen, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen beauftragt wurde und der Rezensent hierf\u00fcr eine Bezahlung erhalten hat.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Antragsgegner legte Widerspruch ein. Allerdings best\u00e4tigte das Landgericht die einstweilige Verf\u00fcgung erneut. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt wies in der n\u00e4chsten Instanz die Berufung des Antragsgegners zur\u00fcck. Ferner verh\u00e4ngte das Landgericht auf Antrag der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld. Die Antragstellerin legte in diesem Antrag dar, der Antragsgegner betreibe die verbotenen Handlungen, die bislang \u00fcber das Internetportal der \u201eB\u201c abgewickelt wurden, nach Zustellung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">einstweiligen Verf\u00fcgung<\/a> \u00fcber das Internetportal der \u201eE\u201c weiter. Au\u00dferdem betreibe er das Gesch\u00e4ftsmodell auch \u00fcber die \u201eF\u201c und deren Webseiten. Dagegen wendete sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde und strebte die Aufhebung des Ordnungsgeldes und die Zur\u00fcckweisung des Ordnungsmittelantrags an.<\/p>\n<h2>OLG gibt LG Recht &#8211; zumindest teilweise<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 12.01.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20106\/21\" title=\"OLG Frankfurt, 12.01.2022 - 6 W 106\/21: Nat&uuml;rliche Handlungseinheit bei Zuwiderhandlungen gegen...\">6 W 106\/21<\/a>) entschied, dass der Versto\u00df gegen eine Unterlassungsverf\u00fcgung durch das Weiterbetreiben der untersagten Angebote auf zwei Websites nur einen Versto\u00df und keine zwei selbst\u00e4ndigen Zuwiderhandlungen darstelle.<\/p>\n<p>Demnach sei das Landgericht in seinem Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner dem Verbot schuldhaft zuwidergehandelt habe. Durch das Weiterbetreiben der oben aufgef\u00fchrten, verbotenen Handlungen liege eine Zuwiderhandlung vor. An dem Gesch\u00e4ftsmodell \u00e4ndere sich n\u00e4mlich auch dadurch nichts, dass der vorherige Vertragspartner \u201eB\u201c durch die Firma \u201eE\u201c \u00fcbernommen wurde. Zum einen habe \u201eE\u201c auf Facebook ausdr\u00fccklich mit der \u00dcbernahme der Firma \u201eB\u201c geworben. Zum anderen ist das Gericht der Auffassung, dass zahlreiche neue Inhalte bei \u201eE\u201c, derer der alten Inhalte bei \u201eB\u201c entsprechen und dort bereits verf\u00fcgbar waren. Auch habe eine automatische Weiterleitung von Interessenten, die sich als Tester oder Drittanbieter auf der Webseite registrieren lassen wollten, auf die neue Webseite stattgefunden. In den Nutzungsbedingungen von \u201eE\u201c hie\u00df es sogar, sie regelten das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Anbieter und Plattformbetreiber \u201eF\u201c und dem Nutzer. Diese Umst\u00e4nde f\u00fchrten zu der Entscheidung des Gerichts, dass ein Weiterbetreiben durch den Antragsgegner vorliege.<\/p>\n<h2>Keine zwei selbst\u00e4ndigen Zuwiderhandlungen<\/h2>\n<p>Auch wenn die Richter am OLG dem LG in Bezug auf das Weiterbetreiben des Gesch\u00e4ftsmodells und der damit verbundenen untersagten Handlungen Recht gaben, sind sie sich nicht g\u00e4nzlich einig.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt vertritt n\u00e4mlich die Auffassung, dass es sich bei den Handlungen auf den verschiedenen Plattformen nicht um zwei Zuwiderhandlungen handele, sondern von einer Handlung auszugehen sei. Gegenstand des Verbots sei nicht der Betrieb von Internetportalen, \u00fcber die &#8220;bezahlte&#8221; Produkt- und Verk\u00e4uferbewertungen auf der Handelsplattform Amazon generiert werden k\u00f6nnen, sondern das Ver\u00f6ffentlichen von Bewertungen, deren kommerzieller Zwecks entgegen \u00a7 5a Abs. 6 des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<\/a> nicht kenntlich gemacht wird. Die Bewertungen werden von den auf den Plattformen registrierten Testern ver\u00f6ffentlicht. Der Antragsgegner sei jedoch Mitt\u00e4ter. Daher setze eine Zuwiderhandlung voraus, dass nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung Produktrezensionen von Testern ver\u00f6ffentlicht wurden, die bei den verschiedenen Portalen registriert waren, und an denen der Antragsgegner ebenfalls mitt\u00e4terschaftlich beteiligt war.<\/p>\n<p>Das Weiterbetreiben der Gesch\u00e4fte \u00fcber die \u201eneuen\u201c Portale sei als mitt\u00e4terschaftlicher Beitrag zu bewerten. Allerdings d\u00fcrfe man nicht \u201epro Portal\u201c von einer selbst\u00e4ndigen Zuwiderhandlung ausgehen. Vielmehr liege hier eine nat\u00fcrlichen Handlungseinheit vor. Dazu k\u00f6nnten Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot versto\u00dfen und die aufgrund eines r\u00e4umlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengeh\u00f6rendes Tun erscheinen, so das Gericht. Diesbez\u00fcglich f\u00fchren die Richter weiter aus, das Weiterbetreiben der Gesch\u00e4fte des urspr\u00fcnglichen Vertragspartners unter \u201eneuer Flagge\u201c stelle sich eben als ein solches einheitliches, zusammengeh\u00f6rendes Tun dar. Dieses Vorgehen bilde einen mitt\u00e4terschaftlichen Beitrag zu den seitens der Tester ver\u00f6ffentlichten Rezensionen.<\/p>\n<h2>Ver\u00f6ffentlichungen gekaufter Bewertungen<\/h2>\n<p>Bei einem solchen Gesch\u00e4ftsmodell liegt auf der Hand, dass in den entsprechenden Bewertungstexten nicht erw\u00e4hnt wird, dass der Tester hierf\u00fcr einen verm\u00f6genswerten Vorteil erhalten hat. Einen entsprechenden Hinweis wird der Tester schon deshalb nicht geben, da es nach den Amazon-Richtlinien sowohl Drittanbietern als auch Testern, die \u00fcber ein Amazon-Kundenkonto verf\u00fcgen, verboten ist, \u201egekaufte\u201c Bewertungen zu ver\u00f6ffentlichen. Ausreichend ist es daher, dass ein auf die Ver\u00f6ffentlichung solcher <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schlechte-bewertungen-loeschen-lassen\/\">Bewertungen<\/a> gerichtetes Gesch\u00e4ftsmodell betrieben wird. Und dies sei auch dann anzunehmen, wenn das Gesch\u00e4ftsmodell \u00fcber ein anderes Internetportal in gleicher Weise weiterbetrieben werde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Strafrecht geht man von einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit aus, wenn mehrere Handlungsakte vorliegen, die auf einem einheitlichen Willen beruhen und in einem engen r\u00e4umlich-zeitlichen Zusammenhang stehen. Das bedeutet, es liegt eine Handlung &#8211; also \u201edieselbe Handlung\u201c &#8211; vor. Dieser Grundsatz findet auch im Zivilrecht Anwendung und beeinflusst das ein oder andere Urteil. 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