{"id":60632,"date":"2022-03-04T07:16:47","date_gmt":"2022-03-04T05:16:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=60632"},"modified":"2022-03-02T20:21:18","modified_gmt":"2022-03-02T18:21:18","slug":"vortrag-gesundheitsdaten-prozess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/vortrag-gesundheitsdaten-prozess\/","title":{"rendered":"Datenschutzrechtliche Zul\u00e4ssigkeit des Vortrags hinsichtlich Gesundheitsdaten im Prozess"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_60633\" aria-describedby=\"caption-attachment-60633\" style=\"width: 534px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-60633 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/gesundheitsdaten-prozess-621x414.jpeg\" alt=\"Gesundheitsdaten Prozess\" width=\"534\" height=\"356\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/gesundheitsdaten-prozess-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/gesundheitsdaten-prozess-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/gesundheitsdaten-prozess-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/gesundheitsdaten-prozess-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/gesundheitsdaten-prozess-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/gesundheitsdaten-prozess-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 534px) 100vw, 534px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-60633\" class=\"wp-caption-text\">vegefox.com &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Gesundheitsdaten werden unter der DSGVO definiert als \u201epersonenbezogene Daten, die sich auf die k\u00f6rperliche oder geistige Gesundheit einer nat\u00fcrlichen Person, einschlie\u00dflich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen \u00fcber deren Gesundheitszustand hervorgehen\u201c. <\/em><\/p>\n<p><em>Erfasst werden vor allem solche personenbezogenen Daten, die unmittelbar R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Gesundheitszustand einer Person zulassen. Die Verarbeitung solcher besonders sensibler Daten unterliegt einer engen Grenze. Doch wie ist es, wenn diese Daten im Prozess durch die prozessbevollm\u00e4chtigte Rechtsanw\u00e4ltin genannt werden? <\/em><\/p>\n<h2>Verwendung der Gesundheitsdaten im Prozess<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Volljurist und bei einer GmbH besch\u00e4ftigt. Er erlitt im August 2018 einen Schlaganfall, weswegen ihm ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt wurde. Au\u00dferdem ist er seit diesem Zeitpunkt krankgeschrieben.<\/p>\n<p>Im Juni 2019 wandte sich der Kl\u00e4ger an seine Arbeitgeberin und bat um ein Gespr\u00e4ch hinsichtlich des k\u00fcnftigen Arbeitseinsatzes. Ob es sich dabei um ein ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrtes Gespr\u00e4ch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_IX\/167.html\" title=\"&sect; 167 SGB IX: Pr&auml;vention\">\u00a7 167 SGB IX<\/a> (BEM) handelte ist streitig. Im Rahmen dieses Gespr\u00e4chs konnten die Arbeitsvertragsparteien jedoch keine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers treffen.<\/p>\n<p>Mit am 20.11.2019 eingegangener Klage beim Amtsgericht Hannover macht der Kl\u00e4ger eine behinderungsgerechte Besch\u00e4ftigung und Schadensersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber seiner Arbeitgeberin geltend. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren trug die prozessbevollm\u00e4chtigte Rechtsanw\u00e4ltin der Arbeitgeberin dann vor, dass im Rahmen des BEM-Gespr\u00e4chs eine m\u00f6gliche Wiedereingliederung des Kl\u00e4gers, die Wiederaufnahme seiner Besch\u00e4ftigung, das \u00e4rztliche Attest vom 08.09.2019 und die M\u00f6glichkeit der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes besprochen worden seien. Der Kl\u00e4ger habe hierbei ge\u00e4u\u00dfert, dass f\u00fcr ihn die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes an seinem Erstwohnsitz in M\u00fcnchen praktischer sei. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen. Ein Anspruch auf schwerbehindertengerechte Besch\u00e4ftigung sei laut Gericht nicht gegeben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte gegen das Urteil Berufung ein &#8211; wor\u00fcber bis jetzt noch nicht entschieden wurde. Weiter wandte sich der Kl\u00e4ger an die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen und schilderte den folgenden <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/\">datenschutzrechtlichen<\/a> Versto\u00df: die Rechtsanw\u00e4ltin der Arbeitgeberin habe sowohl m\u00fcndlich in den Gerichtsterminen, als auch in den eingereichten Schrifts\u00e4tzen mehrfach und umfangreich ohne die Zustimmung des Kl\u00e4gers aus dem Gespr\u00e4ch zum BEM zitiert. Seine sensiblen privaten, vertraulich ausgesprochenen personenbezogenen Daten seien wissentlich der \u00d6ffentlichkeit preisgegeben worden. Die Erhebung der Daten durch die Rechtsanw\u00e4ltin sei rechtswidrig.<\/p>\n<h2>Kein Versto\u00df gegen die Datenschutz-Grundverordnung<\/h2>\n<p>Allerdings entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden (VG Wiesbaden, Urteil v. 19.01.2022, Az. 6 K361\/21), dass kein Versto\u00df gegen die Vorschrift der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo\/\">Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a> durch Verwendung von Gesundheitsdaten in einem Prozess bestehe, da dies von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/9.html\" title=\"Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten\">Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO<\/a> gedeckt sei. Damit habe der Kl\u00e4ger weder einen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten gegen seine Rechtsanw\u00e4ltin, noch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.<\/p>\n<p>Zwar sei eine Datenverarbeitung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\" title=\"Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen\">Art. 4 Nr. 2 DSGVO<\/a> gegeben. Darunter versteht man jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef\u00fchrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver\u00e4nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch \u00dcbermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verkn\u00fcpfung, die Einschr\u00e4nkung, das L\u00f6schen oder die Vernichtung. Allerdings sei die Datenverarbeitung der Rechtsanw\u00e4ltin rechtm\u00e4\u00dfig. Das ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1<\/a> Unterabschnitt 1 S. 1 lit. f DSGVO dann anzunehmen, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die Schutz personenbezogener Daten erfordern, \u00fcberwiegen. Im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung und der Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, sei zun\u00e4chst das Interesse des Verantwortlichen auf Grundlage der Zweckbestimmung zu beachten &#8211; hier k\u00e4men vor allem rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen in Betracht, so die Richter am Verwaltungsgericht.<\/p>\n<p>Insoweit stellen die Richter fest, dass die Interessen der Rechtsanw\u00e4ltin zu ber\u00fccksichtigen seien. Sie habe die vertraglichen Verpflichtungen mit dem Mandanten zu erf\u00fcllen. Daher sei sie gehalten, die Prozessvertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu \u00fcbernehmen und hierzu vorzutragen. Und genau dieser Pflicht sei sie nachgekommen. Zudem erkl\u00e4rte sie sich nicht im eigenen Namen \u00fcber die Daten des Kl\u00e4gers, sondern als Vertreterin und im Namen der Partei \u00fcber die ihr vom Mandanten zugetragenen Tatsachen &#8211; demnach handele es sich um Parteivortrag, der rechtm\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<h2>Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auch erforderlich?<\/h2>\n<p>Au\u00dferdem m\u00fcsse das Interesse der Rechtsanw\u00e4ltin \u00fcberwiegen, damit eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten erforderlich ist. Die Richter gehen davon aus, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mandantschaft &#8211; der beklagten Arbeitgeberin &#8211; schon deswegen erforderlich sei, weil die Aus\u00fcbung ihrer rechtsanwaltlichen T\u00e4tigkeit unm\u00f6glich sei, wenn die Rechtsanw\u00e4ltin nicht das vortragen d\u00fcrfe, was der Mandant mitgeteilt hat. Diesbez\u00fcglich stellt das Gericht klar, dass ein Rechtsanwalt sich bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes, der Gefahr der Anwaltshaftung aussetzen w\u00fcrde. Jeder Rechtsanwalt sei daher gehalten, umfassend vorzutragen und zu bestreiten. Diese Umst\u00e4nde f\u00fchren dazu, dass die Interessenabw\u00e4gung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1<\/a> Unterabschnitt 1 S. 1 lit. f DSGVO zugunsten der Rechtsanw\u00e4ltin ausgingen.<\/p>\n<h2>Keine rechtswidrige Beschaffung der Daten<\/h2>\n<p>Das Gericht begr\u00fcndete weiter: Die verwendeten Daten des Kl\u00e4gers seien weder falsch, noch habe sie sich diese in rechtswidriger Art und Weise beschaffen. Es bestehe keine Zweifel daran, dass die Rechtsanw\u00e4ltin lediglich auf Basis des Vortrags des Kl\u00e4gers Fragen an die Arbeitgeberin zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung stellte.<\/p>\n<p>Hier komme es auch nicht darauf an, ob es sich um ein wirksames \u201eBEM-Gespr\u00e4ch\u201c gehandelt habe. Ausschlaggebend sei, dass der Kl\u00e4ger selbst im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen habe, dass es sich nicht um eine wirksames \u201eBEM\u201c handelte. Aus diesem Grund k\u00f6nne der Inhalt des Gespr\u00e4chs auch nicht der Geheimhaltung unterliegen. Somit k\u00f6nne der Inhalt erst Recht verwendet werden &#8211; was der Kl\u00e4ger als Volljurist auch h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Und was zus\u00e4tzlich laut den Richtern feststehe: Der Kl\u00e4ger habe die Daten selbst in das Verfahren eingebracht, indem er den Prozess beim Arbeitsgericht mit seiner Klage einleitete und den Gegenstand dieses Verfahrens durch den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine leidensgerechte Besch\u00e4ftigung denkbar weit fasste.<\/p>\n<h2>Zul\u00e4ssige Verarbeitung von Gesundheitsdaten<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/9.html\" title=\"Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten\">Art 9 Abs. 2 lit. f DSGVO<\/a> enth\u00e4lt eine Ausnahme der Untersagung der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung von Rechtsanspr\u00fcchen erforderlich ist. Dieser Ausnahme bedarf es, damit die legitime Durchsetzung von Rechten weiter m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Daher ist das Gericht der Auffassung, diese Ausnahme m\u00fcsse auch vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes f\u00fcr die Abwehr von Anspr\u00fcchen gelten. Eine Durchsetzung w\u00e4re jedoch unm\u00f6glich, wenn die Rechtsanw\u00e4ltin im vorliegenden Fall am Vortrag im Prozess gehindert sei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesundheitsdaten werden unter der DSGVO definiert als \u201epersonenbezogene Daten, die sich auf die k\u00f6rperliche oder geistige Gesundheit einer nat\u00fcrlichen Person, einschlie\u00dflich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen \u00fcber deren Gesundheitszustand hervorgehen\u201c. Erfasst werden vor allem solche personenbezogenen Daten, die unmittelbar R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Gesundheitszustand einer Person zulassen. 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